Stromio GmbH (Kaarst)
Abzocke bei Strombestandskunden? Tarif Grünstrom Classic
Bestell-/Kundennummer: 122053320
Seit 09.01.2013 bin ich Kunde bei Stromio. Da ich im Internet nicht erfahren bin, half mir damals ein Bekannter beim Abschlus des Vertrages. Es sah alles sehr solide aus. Erst vorkurzem habe ich bemerkt, dass sämtliche Emails von Stromio im Spamordner gelandet waren. Darin waren auch sämtliche Preisänderungen und Rechnungen von 2014 und 2015. Somit bemerkte ich nicht, dass es gleich zum Jahreswechsel 2013-14 eine Erhöhung von über 20% auf den Strompreis sowie auf die Grundgebühr gegeben hat. Mein Sonderkündigungsrecht konnte ich nicht nutzen.
Zutiefst verärgert bin ich auch darüber, das mein Tarif Grünstrom classic derzeit immer noch zu ähnlich günstigen Tarifen angeboten wird, wie mir seinerzeit Ende 2012. Ich habe das Gefühl, dass hier systematisch die Kunden, welche nach dem Lockangebot im ersten Jahr, von ihrem Sonderkündigungsrecht nicht gebrauch machen (können), massiv abgezockt werden. Auf meinen Anruf beim CallCenter der Kundenhotline von Stromio wurde ich lapidar darauf hingewiesen, dass die Preise für den Tarif immer nach der aktuellen Strombörse ermittelt werden und ich aus meinem Vertrag nur fristgemäß bis 6 Wochen vor dem 8.1.2016 kündigen kann und ich damals hätte von meinem Sonderkündigungsrecht gebrauch machen können.
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Auch unter Verweis auf das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4.11.2011 Az: 25 O 247/11 wurde mir von der Hotline lediglich mitgeteilt, dass Stromio GmbH ein Online Händler sei.
Desweiteren habe ich dagegen Bedenken, ob die Preiserhöhung zum 08.01.2014 von 20% durch die damalige Gesamtkostenentwicklung am Energiemarkt gedeckt war und einer Angemessenheitsprüfung nach §315 BGB standhalten und ob die Preisanpassungsklauseln in den damals gültigen AGB von Stromio GmbH einer gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß §307 BGB standhalten. Eine festgestellte Unwirksamkeit der AGB-Klauseln würde bedeuten, dass Preiserhöhungen unzulässig sind und dass für erfolgte Preisanpassungen ein Rückforderungsanspruch besteht.
09.07.2015 | 12:35
Abteilung: Kundenservice
Sehr geehrter Kunde,
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