Jochen Schweizer GmbH (München)
Gutschein abgelaufen
Meine Frau und ich haben einen Jochen Schweizer Hotelbox zu unserem 100. Geburtstag geschenkt bekommen. Als wir diesen Städteurlaub-Gutschein nun einlösen wollten, war er nach Auskunft leider bereits ein halbes Jahr abgelaufen.
Uns ist weder der Wert, noch das Kaufdatum geschweige denn, das Verfalldatum bekannt bzw. auf der Geschenkbox vermerkt.
Ich habe den Kundenservice von Jochen Schweizer kontaktiert, ob man auf Kulanzbasis den Gutschein für ein Jahr aktivieren könnte. Man erhält als Antwort nur einen Hinweis, dass man leider nichts machen kann.
Ich frage mich wirklich, ob ein Hinweis auf 3 Jahre Gültigkeit, ohne konkretes Ablauf-Datum rechtlich ausreichend ist.
17.08.2015 | 09:09
Abteilung: Customer Relationship Management
Guten Tag Herr Bläcker,
ich verstehe Ihren Unmut und es tut mir sehr leid, dass Sie den Gutschein nicht eingelöst haben. Unsere Gutscheine, Erlebnis-Geschenkboxen und Erlebnis-Karten sind ab dem Kauf drei Jahre, bis zum jeweiligen Jahresende (31.12.) gültig. Auf Kulanzbasis kann der Gutschein noch ein Jahr verlängert werden. Wenn Ihr Gutschein noch in der vier Jahres frist liegt, können Sie uns gerne per E-Mail kontaktieren: feedbackjochen-schweizer.de und wir bemühen uns gemeinsam eine Lösung zu finden.
erlebnisreiche Grüße
Corinna aus dem Jochen Schweizer Team
Zwar muss Jochen Schweizer nicht mehr die Leistung erbringen, jedoch muss wertersatz in Form einer Auszahlung vorgenommen werden.
Jochen Schweizer darf eine Bearbeitungsgebühr abziehen.
Wenden Sid sich im Zweifel an den Verbraucherschutz. Auch für JS gelten Gesetze.
www.br.de/radio/bayern1/inhalt/experten-tipps/gutscheine-frist-verjaehrung100.html
Auszug:
Die Frist beginnt mit dem Jahresende. Wenn Sie also am 15. Februar 2012 einen Gutschein geschenkt bekommen haben, beginnt die Frist am 31. Dezember 2012 und endet nach drei Jahren - also am 31. Dezember 2015. Bis dahin haben Sie Zeit, den Gutschein einzulösen. Nach Ablauf der gesetzlilchen Verjährungsfrist von drei Jahren ist der Verkäufer jedoch nicht mehr verpflichtet, das Geld zurückzuzahlen. Er kann die "Einrede der Verjährung" geltend machen. Das heißt, er muss Sie darauf aufmerksam machen, dass der Gutschein verjährt ist. Wenn er das übersieht, haben Sie Glück gehabt.
Wenn der Gutschein also erst knapp abgelaufen ist (wir hier ein halbes Jahr) stehen die Chancen gar nicht schlecht.
Wenn der Gutschein also im Januar 2012 ausgestellt wurde, tritt die Verjährung erst am 31.12.15 in Kraft.
Solange hat der Besitzer wenigstens Zeit Geld oder einen Ersatz (neuer Gutschein, neue Leistung) zu fordern.
Beschwerde ist gelöst