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Durch ROLLER gelöste Beschwerde. | 612 Views | 03.08.2015 | 13:03 Uhr
geschrieben von Andreas Lindner

ROLLER GmbH & Co. KG (Gelsenkirchen-Buer)

Reklamationsbearbeitung - Kunde wird für dumm verkauft!

Bestell-/Kundennummer: 264MT7

Nachfolgend der Text einer Mail an den Marktleiter in Gotha, der gesamte Vorgang ist beschrieben. Letzte Woche sollte telefonisch ein Termin vereinbart werden, wieder hat sich nichts getan, wieder sind wir belogen worden. Auch auf die angefügte Mail wurde bis dato nicht geantwortet. Jetzt reicht es!

SCHLAGWORTE

Hier der Vorgang (Text teilweise unkenntlich gemacht).

Sehr geehrter Herr., zur Beantwortung Ihres Schreibens teile ich Ihnen nach eingehender Rücksprache mit Rechtsanwalt und Sachverständigem folgendes mit: Am 23.07. wurde ich in Ihrer Filiale mit der Ihnen bekannten Reklamation vorstellig (Fotodokumentation des Mangels wurde vorgelegt). Die offensichtlich zuständige Kollegin sicherte mir eine Kontaktierung wegen eines Termins für die nächsten ein bis zwei Tage zu. Da dies nicht erfolgte, setzte ich mich telefonisch am 25.07. mit ROLLER in Verbindung, um den Stand der Dinge zu erfahren. Von dort konnte mir nichts mitgeteilt werden ausser dass eine Bearbeitungszeit von zwei Wochen zu erwarten wäre (dieses erhielt ich später auch nochmals als Nachricht auf den AB). Da dieses Gespräch auch in kundenunfreundlicher Art (freundlich ausgedrückt für “rotzfrech”, ich wurde ständig unterbrochen und man ließ mich nicht ausreden) verlief und es somit den gleichen Charakter hatte wie das Telefonat mit meiner Frau, denke ich, dass ich auch mit besagter Frau Schwarzer telefoniert habe. In Konsequenz besagten Gespräches und der Tatsache, dass bei ROLLER offensichtlich die rechte Hand nicht weiss, was die linke tut oder aber der Kunde bewusst belogen wird, habe ich, wie gesetzlich gefordert, eine Frist zur Erledigung des Vorganges per Mail v. 25. 07. gesetzt. Hier verweise ich darauf, dass Sie bereits zu diesem Zeitpunkt in Annahmeverzug geraten waren. da der vereinbarte Termin zur Kontaktaufnahme des Polsterers (Zusage Ihrerseits in ein bis zwei Tagen) nicht eingehalten worden war. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die Fristsetzung der Erledigung der Reklamation bis 30.07 vollkommen angemessen, da Sie mit einer Fristsetzung und deren Folgen rechnen mussten. Die Benennung entsprechender Gesetze und daraus resultierender Urteile erspare ich uns der Einfachheit halber, dass Sie gesetzlich gefestigt sind, konnte ich ja Ihrer Mail entnehmen. Zum Thema Gewährleistung folgendes: Eine Gewährleistung aus Kulanz innerhalb der Frist von zwei Jahren nach Kauf ist totaler Schwachsinn. Der Kunde hat das Recht auf Gewährleistung innerhalb von zwei Jahren ab Übergabe der Kaufsache (s. hierzu BGB § 438). Dieses Recht nehme ich mit der fristgemässen Beanstandung der gekauften Ware auch wahr. Zu der von Ihnen erwähnten Beweislastumkehr folgendes: Ich hatte bereits einen Polstermeister einer in Gotha ansässigen Polstermöbelfirma vor Ort zur Begutachtung. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass an dem reklamierten Zweiteiler die Polyätherschaumabdeckung des Federkerns im vorderen Bereich nicht ordnungsgemäss oder aber gar nicht mit dem Holzuntergestell verklebt war und diese somit durch die Belastung herausgerutscht ist. Zurückzuführen ist dies auf einen offensichtlichen Produktionsfehler, welcher auch bei dem Sessel und dem Dreiteiler nach Ansicht über kurz oder lang zu erwarten ist. Dieses mir erstellte mündliche und fachlich fundierte Gutachten kann ich Ihnen auch gern durch einen Sachverständigen zukommen lassen, dann allerdings würde die Angelegenheit der Kosten wegen unverzüglich vor Gericht landen. Dass es sich somit um einen Herstellungsfehler handelt, dürfte nun unstrittig sein. Ich verweise Sie als Letztverkäufer hier auf Ihre Möglichkeiten der Regressforderungen an den Hersteller wegen Fehler im Herstellungsprozess. Für mich ist schlussendlich klar, dass die reklamierte Kaufsache mit einem Mangel behaftet ist. Es ist auszugehen davon, dass es sich um einen Herstellungsfehler handelt, welcher dann auch schon vorgelegen hat bei Gefahrübergang an mich. Desweiteren ist davon auszugehen, dass eine Federkernpolsterung als enorm stabile und langlebige Polsterung selbst bei extremer Beanspruchung nicht bereits nach 18 Monaten das zeitliche segnet. Da dies aber hier der Fall ist, ist die Sache weiterhin mangelhaft, da sie sich offensichtlich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet bzw. nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Ich setze Ihnen hiermit eine letzte Nachfrist zur Erledigung der Gewährleistungspflichten bis 05.08.2015. Da mir als Käufer lt. Gesetz die Wahl der Art der Nachbesserung zusteht, erwarte ich bis zu vorab genanntem Datum eine Ersatzlieferung des reklamierten Zweiteilers, eine Komplettlieferung der Garnitur bzw. eine komplette Neulieferung einer gleichartigen und in etwa gleichfarbigen Garnitur. Ich verweise hier auf den ursprünglichen Verkaufspreis meiner Garnitur von EUR 1200,00, eine gleichartige und gleichpreisige Garnitur ist meines Wissens bei Ihnen vorrätig. Desweiteren verweise ich auf meine zukünftigen Schadenersatzansprüche wegen fehlgeschlagener oder versäumter Nacherfüllung. Ich verweise auch darauf, dass Sie alle mir im Rahmen der Reklamation entstehenden Unkosten zu erstatten haben. Angefallen sind bis dato Fahrtkosten am 23.07.2015 von. nach Gotha/ROLLER und zurück (Gesamtfahrtstrecke 26 km). Für diese Fahrt stelle ich Ihnen eine Fahrtkostenpauschale von EUR 7,80 in Rechnung, welche Sie mir bitte per sofort auf mein Konto., überweisen. Sollte der o. g. Termin zur Erledigung fruchtlos verstreichen, werde ich ohne Zuwarten meinen Rechtsanwalt zur Klärung der Angelegenheit beauftragen. Abschliessend ein Tip: Ich selbst bin tätig bei einem der grössten Möbelhersteller Europas, bei uns wird der Service am Kunden ganz gross geschrieben. Sollten wir mit unseren Kunden so umgehen wie die Firma ROLLER und deren Mitarbeiter und mit derartigen Wartezeiten bei Retouren oder Reklamationen aufwarten, hätten wir unsere Bücher lange schon zumachen können. Aktuelles Beispiel: Reklamation eines Grosskunden über. Möbelstücke im Warenwert von EUR. vom Eingang der Reklamation über Neuherstellung bis zur Auslieferung/Aufstellung beim Kunden: 7 Arbeitstage! In der Zeit bringt ROLLER nicht mal einen Anruf zustande, vielleicht sollte hier mal an der Unternehmensphilosophie gearbeitet werden. In der Hoffnung auf kulante Klärung, mit freundlichen Grüssen .

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Meine Forderung an ROLLER GmbH & Co. KG: Ersatzlieferung bis spätestens 05.08.2015


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
03.08.2015 | 13:03
Firmen-Antwort von: ROLLER GmbH & Co. KG
Abteilung: Kundenservice

Sehr geehrter Herr Lindner,

es tut uns leid, dass Sie mit der gekauften Couchgarnitur so unzufrieden sind und bisher kaum Rückmeldung zu Ihrer Reklamation erhalten haben. Wir werden Ihren Fall umgehend an die Kollegen weiterleiten mit der Bitte, sich wegen der Reklamation mit Ihnen in Verbindung zu setzen, um eine schnelle Lösung zu finden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr ROLLER-Kundenservice

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Kommentare und Trackbacks (1)


06.08.2015 | 18:48
von Andreas Lindner gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Morgen (07.08.2015) kommt ein von ROLLER beauftragter Polsterer zur Reparatur des schadhaften Teiles.




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