Durch klarmobil endgültig nicht gelöste Beschwerde. | 2691 Views | 05.08.2015 | 09:43 Uhr
geschrieben von Leo

klarmobil GmbH (Rendsburg)

Widerspruch an klarmobil bei Abzocke mit Handy-Abo

Sehr geehrte Damen und Herren,

SCHLAGWORTE

in den Telefonrechnungen (s. Betreff) tauchen mir unerklärliche Posten auf, die ich streitig stelle.

Hierbei handelt es sich um folgende Rechnungsposten:

---

Summe streitiges Entgelt: 269,46 EUR

Die in den genannten Rechnungsposten aufgeführten Leistungen habe ich zu keinem Zeitpunkt bestellt oder in Anspruch genommen.

Bis zur Vorlage eines gültigen qualifizierten Prüfprotokolls gemäß § 45i TKG bestreite ich darüber hinaus vorsorglich, einen tk-gestützten Mehrwertdienst oder Premiumdienst angewählt zu haben.

Die angeblich von mir in Anspruch genommenen "Leistungen" sind auch erkennbar keine berechnungsfähigen Mehrwert-Dienstleistungen nach TKG. Es handelt sich nicht um telekommunikationsgestützte Dienste, die ich als TK-Endkunde selbst angewählt hätte bzw. die als unteilbare Dienstleistungen an einem Stück erbracht würden. Sondern es handelt sich um ein sogenanntes "Abo" und damit um ein angebliches Dauerschuldverhältnis, welches schon gemäß der in diesem Punkt ganz eindeutigen Legaldefinition aus § 3 TKG kein tk-gestützter Dienst sein kann. Die Verrechnung nicht tk-gestützter Dienste über die Telefonrechnung stellt eine Missachtung des Umgehungsverbots aus § 66 m TKG dar.
Es liegt hier ein mir von dem obskuren Drittanbieter in arglistiger Täuschung und offenkundiger böswilliger Bereicherungsabsicht untergeschobener Fernabsatzvertrag nach BGB vor. Die Verrechnung solcher Leistungen aus Fernabsatzverträgen fremder Parteien ist aber in dem zwischen Ihrem Unternehmen und mir geschlossenen TK-Vertrag nicht vorgesehen. Eine solche kaum kontrollierbare Verrechnung völlig sachfremder, darüber hinaus TKG-regelwidriger und damit vertragswidriger Buchungen ist mir als TK-Endkunden nicht zuzumuten. Etwaige anderslautende Bestimmungen in den AGB betrachte ich gemäß § 305c BGB vorsorglich als überraschend und damit unwirksam. Ich habe Sie mit der Führung des TK-Rechnungskontos ausschließlich zu dem Zweck beauftragt, um Gebühren für TK-Leistungen und - soweit tatsächlich genutzt - tk-gestützte Mehrwertdienste zu verrechnen, nicht aber für die Fakturierung angeblicher Bestellungen von "Abonnements" irgendwelcher wie auch immer gearteter "Dienstleistungen", die überdies nicht nur in Preisgestaltung und Bewerbung sitten- und wettbewerbswidrig sind, sondern die darüber hinaus entgegen der Bestimmungen des Fernabsatzrechts aus § 312c BGB weder über die Identität des Anbieters noch über das Widerrufsrecht noch über die Kostenpflicht hinreichend informieren. Abgesehen davon bestreite ich, die betreffende Dienstleistung jemals bestellt und in Anspruch genommen zu haben.

Daher trete ich auch bereits jetzt vorsorglich dem eventuellen Versuch Ihrerseits entgegen, mich in der Absicht einer allzu durchsichtigen Hinhaltetaktik bezüglich der Erstattung des widerrechtlich gebuchten Entgelts an den Verbindungsnetzbetreiber zu verweisen. Der Verbindungsnetzbetreiber ist ohnehin nicht aktivlegitimiert zur Beitreibung fremder Forderungen aus TK-Verbindungen, weil er nicht mein Vertragspartner ist. Siehe dazu das Urteil des BGH vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05.

Sofern Ihr Unternehmen die Forderung aus abgetretenem Recht geltend macht, wären darüber hinaus allein Sie aktivlegitimiert und könnten mich daher ebenfalls nicht zur Geltendmachung meines Rechts auf Herausgabe aus Bereicherung an den Verbindungsnetzbetreiber weiterverweisen. Des Weiteren wären Sie dann aufgefordert, eine gültige Abtretungsurkunde seitens der Ursprungszedentin im Original vorzulegen. Ferner mache ich für diesen Fall von meinem Recht der Einwendungen gemäß § 404 BGB Gebrauch und bestreite das Zustandekommen eines gültigen Fernabsatzvertrags sowie die Erfüllung der hierfür vorgesehenen Informationspflichten seitens des Anbieters über die Kosten und Vertragskonditionen. Ferner bestreite ich die dauerhafte Zustellung einer gültigen Widerrufsbelehrung in Textform, weshalb ich hilfsweise den nicht verfristeten Widerruf nach § 355 BGB erkläre.

Soweit das abbuchende Unternehmen als sogenannter "Zahlungsdienstleister" auftritt, bestreite ich, diesem Unternehmen jemals eine Bevollmächtigung bzw. einen Auftrag zur Vornahme von Verfügungen zu Lasten meines TK-Rechnungskontos erteilt zu haben.

Die Notwendigkeit zur Inkassierung derartiger obskurer Posten ist hier in keiner Weise nachvollziehbar und geschieht ohne Rechtsgrundlage. Die Telefonprovider sind gemäß TKG (entgegen etwaiger anderslautender irreführender Behauptungen) auch nicht dazu verpflichtet, solche "Drittleistungen" zu fakturieren. Eine solche Verpflichtung kann schon deswegen nicht bestehen, weil es - wie oben dargelegt - bereits an der Übereinstimmung mit der Legaldefinition tk-gestützter Dienste aus § 3 TKG fehlt, und weil eine solche Fakturierungsverpflichtung daher gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 7 TKG Buchst. a) und b) für nicht tk-gestützte Dienste von Drittanbietern nicht infrage kommt. Ohnehin besteht ein Fakturierungszwang wenn überhaupt, dann nur für Festnetzverträge. Soweit Ihr Unternehmen trotzdem ein Inkasso für derartige Leistungen durchführt, geschieht dies nicht etwa aufgrund eines gesetzlichen Zwangs, sondern auf rein freiwilliger Grundlage, letztendlich natürlich mit der trivialen Absicht der Bereicherung durch Einbehalt einer Provision. Die Verträge, die Ihr Unternehmen mit wie auch immer gearteten "Verbindungsnetzbetreibern", "Plattformbetreibern", "technischen Dienstleistern" und "Subunternehmern" geschlossen hat, habe jedenfalls nicht ich mit diesen illustren Gesellschaften geschlossen. Diese Verträge unterliegen allein Ihrer rechtlichen Verantwortung und Ihrem eigenen wirtschaftlichen Risiko. Ich habe Sie weder dazu beauftragt noch bevollmächtigt, Gelder von meinem Rechnungskonto zugunsten der Bereicherung fremder weiterzuleiten und dafür auch noch eine Provision einzubehalten.

Sofern Ihnen eine Erlaubnis zur Lastschriftabbuchung durch mich erteilt wurde, ist diese hiermit entzogen. Voraussetzung für die Genehmigung von Lastschriftabbuchungen ist ein Vertrauensverhältnis, welches ich hier nicht mehr als gegeben ansehen kann. Die Rechnungen möchte ich in Zukunft in Papierform in der oben angegebenen Adresse erhalten. Diese werden nach Überprüfung unverzüglich beglichen. Das betrifft beide Rufnummern NUMMER1 und NUMMER2.

Ich fordere Sie dazu auf, weitere derartige Buchungen zu unterlassen und beauftrage Sie mit der Einrichtung einer Sperre für Leistungen aus Mehrwertdienstverbindungen und von jeglichen sonstigen Leistungen von Drittanbietern einschließlich des sogenannten "WAP-Billings", soweit diese Sperre noch nicht eingerichtet ist. Die bereits bezahlten Beiträge für „Dienste“ von „My Mobile Company GmbH“ bitte ich Sie auf mein Konto zurück zu überwiesen.

Ich hoffe auf Ihr Verständnis für Enttäuschung und Misstrauen von meiner Seite sowie Ihr Entgegenkommen in dieser Situation.

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Meine Forderung an klarmobil GmbH: Zurückerstattung vom streitigen Entgelt


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Kommentare und Trackbacks (11)


06.08.2015 | 11:41
von Leo | Regelverstoß melden
Fortsetzung der Geschichte als Kommentar.
Paar Tage später hat sich Klarmobil gemeldet mit folgendem Brief:
"vielen Dank für Ihre Anfrage an den Kundenservice.

Bitte erlauben Sie uns zunächst den Hinweis, dass ein Widerruf zum Dienst eines Drittanbieters ca. 89 Wochen möglich ist.

Zusätzlich kann zu den von Ihnen aufgeführten Diensten kein Auszug gemäß TKG 45i angefordert werden, da es sich hierbei um keine berechnungsfähigen Mehrwert-Dienstleistungen nach TKG handelt. daher verweisen wor Sie diesbezüglich direkt an den Drittanbieter, da wir keinen Zugriff auf deren Daten haben. klarmobil liegt lediglich eine Factoring-Vereinbarung vor liegt, die zum Einzug dieser Forderungen zu den Drittanbietern ermächtigt, daher haben wir uns auch für Sie über die Beständigkeit der Buchung beim Drittanbieter informiert.

Gern habe ich Ihre Rechnung geprüft.

Der von Ihnen monierte Dienst wurde bei der My Mobile Company GmbH bestellt, so wurde es uns von dem Drittanbieter übermittelt.

Eine Bestellung von Fremdanbieterdiensten erfolgt entweder per SMS übers Handy oder direkt über eine spezielle Internetseite des Fremdanbieters.

Ich habe die Drittanbietersperre für Sie aktiviert, dennoch muss die Kündigung Ihrerseits beim Drittanbieter erfolgen, sofern dort ein Abo besteht - damit keine weiteren Abbuchungen von dem Drittanbieter vorgenommen werden.

Ob es sich bei Ihrer Bestellung um ein Abo handelt, kann ich Ihnen leider nicht mitteilen, da wir hier bei klarmobil keinen Einblick auf Ihre bestellten Dienste bei der My Mobile Company GmbH haben. Auch sind wir nicht berechtigt, eventuell bestellte Dienste bei Drittanbietern in Ihrem Namen zu kündigen oder Auskünfte einzuholen.

Bitte prüfen Sie daher, ob bei dem Anbieter My Mobile Company GmbH Abo-Dienste bestehen:

My Mobile Company GmbH
Baruther Straße 20/21
15806 Zossen
Deutschland
E-Mail: service spider monkey net-m.de
Tel: 021196299220

Die Abrechnungsmöglichkeit ist für Fremdanbieter nur über Ihre Mobilfunkrechnung möglich, sodass unsererseits lediglich diese Dienste in dessen Auftrag in Rechnung gestellt werden.

Ich bitte um Ihr Verständnis, dass somit von unserer Seite keine Gutschrift der Gebühren erfolgen wird.

Abschließend bitte ich Sie, von etwaigen Rückbuchungen abzusehen, um erhöhte Kosten für eine evt. Rücklastschrift zu vermeiden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis. "

06.08.2015 | 11:48
von Leo | Regelverstoß melden
Daraufhin habe ich mein zweites Schreiben verfasst und Klarmobil zugefaxt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
in den Telefonrechnungen (s. mein Schreiben vom 17.07.2015) tauchen mir unerklärliche Posten auf, die ich streitig gestellt habe.
Mit Schreiben vom 21.07.2015 teilten Sie mir daraufhin mit, dass eine Erstattung des streitigen Betrags nur durch den Verbindungsnetzbetreiber My Mobile Company GmbH erfolgen könne.
Ihre Rechtsansicht ist nicht nachvollziehbar und wird einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Soweit es sich um eine abgetretene Forderung handelt, sind Sie und nicht der Verbindungsnetzbetreiber gemäß §§ 404 u. 812 BGB verpflichtet zur Herausgabe aus Bereicherung. Andernfalls sind Sie und nicht der Verbindungsnetzbetreiber beweisbelastet bezüglich der mir unterstellten Bestellung und Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstleistung bzw. eines "Abos" für welche "Leistungen" auch immer. Aus dieser Beweislast kann Ihr Unternehmen sich auch nicht mit dem billigen und durchsichtigen Manöver des Weiterverweisens an den Verbindungsnetzbetreiber davonstehlen. Sie teilten in Ihrem Schreiben mit, dass Sie nicht wissen, ob es sich bei meiner „Bestellung um ein Abo handelt“. Ich habe klarmobil Kundenservice am 17.07.2015 um 11:04 unter der Nummer +4940348585300 angerufen und Ihr Service Mitarbeiter hat mir dagegen sofort bestätigt, „ich habe mir ein Abo eingefangen“. Daher gehe ich davon aus, dass solche „Leistungen“ von Drittanbietern Ihrem Unternehmen bekannt sind und aus den Rechnungen sofort erkennbar sind.
Meine Forderungen hatte ich Ihnen bereits in meinem ersten Schreiben klar und in schriftdeutscher Sprache mitgeteilt. Ich verbitte mir das penetrante Wiederholen arglistig täuschender Ablenkungsmanöver sowie die ignorante Verweigerung jeder vernünftigen Sachauseinandersetzung mit meinen berechtigten Einwänden. Ich darf daran erinnern, dass Sie mir bislang weder die Abtretungserklärung gem. § 410 BGB, noch das Prüfprotokoll gem. § 45i TKG, noch eine schlüssige beweistaugliche Dokumentation des Bestellvorgangs gem. § 404 BGB in Verbindung mit § 312c, 360 BGB haben zukommen lassen.
In diesem Zusammenhang verbitte ich mir jegliche Ausführungen bezüglich angeblich beweiserbringender Stellungnahmen über den angeblichen Bestellvorgang seitens zwielichtiger Dritt-/Viert- und Fünftparteien, wenn dort schon noch nicht einmal erkenntlich wird, wer konkret für das "Angebot" rechtlich verantwortlich zeichnet, geschweige denn, auf welcher Grundlage plötzlich der abbuchende "Verbindungsnetzbetreiber" irgendwelche Rechte an der Forderung erworben haben soll. Dies gilt vor allem dann, wenn in den Ausführungen auch nicht erkennbar wird, worin die sogenannte "technische Verbindungsleistung" während des angeblichen Besuchs einer Webseite oder durch Verschicken einer SMS, die von dem abbuchenden Verbindungsnetzbetreiber soweit erkennbar weder technisch noch rechtsverantwortlich betrieben wird, konkret bestanden haben soll. Sofern das Unternehmen als sogenannter "Zahlungsdienstleister" auftritt, so wird bis heute nicht dargelegt, wann und wie das abbuchende Unternehmen von mir dazu beauftragt bzw. bevollmächtigt worden sein soll, Verfügungen zu Lasten meines Rechnungskontos vorzunehmen.

Ich bestehe daher auf meinem Recht der Herausforderung des streitigen Betrags gemäß § 812 BGB und § 45j TKG.
Nachdem ich heute Ihre Antwort gelesen habe, bin ich überzeugt, Sie haben mein Schreiben nicht vollständig verstanden. In Ihrer Antwort gehen Sie nicht alle Punkte aus diesem Schreiben an. Beispielweise sprechen Sie von „keinen berechnungsfähigen Mehrwert-Dienstleistungen nach TKG“, obwohl ich in meinem ersten Schreiben genau von solch „nicht TK-gestützten Diensten„ und somit „von Missachtung des Umgehungsverbots aus § 66 m TKG“ berichte. Ich verzichte daher hier auf Wiederholung rechtlicher Grundlagen sowie Gerichtsentscheidungen aus meinem Schreiben vom 17.07.2015 und bitte Sie, mir eine kompetentere Beschwerde – Anlaufstelle mitzuteilen, wo ich meine beiden Schreiben nochmal einreichen kann.
Ich bin seit Oktober 2008 ein Kunde von klarmobil und verdiene meiner Meinung nach eine seriösere Untersuchung des Vorfalls als bloßes Weiterverweisen auf einen mir unbekannten Drittanbieter. "

06.08.2015 | 11:53
von Leo | Regelverstoß melden
Eine Antwort auf mein zweites Schreiben habe ich bis jetzt nicht bekommen, sondern elektronische Rechnungen, die wieder Gebühre vom Drittanbieter beinhalten!
Dann habe ich mein drittes Schreiben verfasst:
"in Ihren Emails vom DATUM1 informieren Sie mich über Rechnungen (RECHNUNG1 und RECHNUNG1) für die Rufnummern NUMMER1 und NUMMER2 sowie Ihr Vorhaben am DATUM2 die Begleichung der Rechnungen im Lastschriftverfahren durchzuführen.
Ich weise Sie auf mein Beschwerdeschreiben vom DATUM_SCHREIBEN1 hin, dass meine Zustimmung zum Lastschriftverfahren (s. § 1 Abs. 4 ZAG) seit DATUM_SCHREIBEN1 nicht mehr besteht! Wenn die Begleichung trotz meinem Wunsch durchgeführt wird, lasse ich alle Zahlungen gem. § 675x Abs. 1 von meinem Bankinstitut zurückerstatten. Das Erstattungsverlangen wird hiermit und in meinem Schreiben vom DATUM_SCHREIBEN1 dargelegt.
Ich möchte Sie auf mein weiteres Schreiben vom DATUM_SCHREIBEN2 hinweisen, welches bislang unbeantwortet blieb!
Zitierend Ihren Hinweis in Ihrer Antwort vom DATUM_ANTWORT1, „dass ein Widerruf zum Dienst eines Drittanbieters ca. 89 Wochen möglich ist“, verlange ich eine Zurückerstattung der Beiträge, die Sie im Auftrag von mir unbekanntem Drittanbieter für mir unbekannte und nie in Anspruch genommene „Leistungen“ von meinem Konto abgebucht haben, da diese Zahlungen diese Frist nicht überschreiten, s. bitte nochmal meine Schreiben vom. "

06.08.2015 | 11:55
von Leo | Regelverstoß melden
Weiteres Vorhaben:
1. Unterschriftenaktion für weitere Betroffene (klarmobil oder andere Anbieter)
2. Eine Beschwerde an Verbraucherschutz
.

Noch Tipps?
Danke!

14.08.2015 | 19:34
von Leo | Regelverstoß melden
Ich habe nun einen zweiten Abzockeversuch von Klarmobil zu melden! Mir wurde eine Erlaubnis gewährt die Rechnungen per Überweisung zu begleichen. Ein Tag danach werden die Rechnungen wie gewohnt per Lastschrift beglichen! Unglaublich! Ein weiteres Schreiben von Rechtsanwalt der Geschäftsleitung ist ebenfalls angekommen. Das poste ich nach meinem Urlaub in ca. 7 Tagen.
Was Klarmobil hier leistet ist einfach unglaublich und empörend. Ich möchte, dass der Fall soweit möglich und legal berühmt wird. Bitte Facebook Aktivisten mich zu kontaktieren. Danke an die Gemeinschaft!

25.08.2015 | 10:27
von Leo | Regelverstoß melden
Wie angekündigt, unten ist die Antwort von Klarmobil: "Sehr geehrter Herr., vielen Dank für Ihr Schreiben an die Geschäftsleitung vom. Herr "Geschäftsleiter" hat mich beauftragt mich um Ihr Anliegen zu kümmern. Gern hab ich mich für Sie mit dem Sachverhalt vertraut gemacht. Die Mehrwertdiensteanbieter lassen die Abrechnung und Einziehung über die Provider vomehmen. Dies erfolgt im Wege der Abtretung der Forderung unmittelbar nach Inanspruchnahme des Dienstes durch den Kunden. Geregelt ist dies in den Rahmenverträgen, die wir lhnen leider nicht vorlegen dürfen. Bei einem anderen Abrechnungsweg könnten die Dienste Ihnen nicht so einfach und günstig angeboten werden. Welche Dienste von Ihnen genau bestellt wurden, liegt uns nicht vor. Bitte wenden Sie sich daher für weitere Fragen direkt an den Fremdanbieter, bei welchem Sie die Bestellung vorgenommenhaben. Auch wird von uns keine Rückerstattung Ihrer Bestellungen erfolgen. Für etwaige Rückerstattungsansprüche bitten wir Sie ebenfalls sich an den Drittanbieter zu wenden. Gemäß den uns vorliegenden Daten haben Sie die Bestellung beim Drittnbieter am. getätigt. Bitte beachten Sie, dass Sie dazu verpflichtet sind, Ihre Rechnungen einzusehen. Bei einervertragsgerechten Einsicht lhrer Rechnungen, hätten ab dem. Folgekosten vermieden werden können. Weiterhin möchten wir Ihnen mitteilen, dass es sich bei der Einzugsermächtigung um einenwesentlichen Vertragsbestandteil handelt. Aus Kulanz haben wir jedoch die Bankverbindung aus den Systemdaten gelöscht. Zukünftige Rechnungen sind somit per Uberweisung von Ihnen zu zahlen. "

25.08.2015 | 10:35
von Leo | Regelverstoß melden
Zusammengefasst: Der Kunde ist selber Schuld!
Obwohl die Daten angeblich aus dem System gelöscht wurden, wurden Rechnungen 5 Tage nach dem Brief vom Konto wieder per Lastschrift beglichen. Also nochmal eine Lüge!
Suche derzeit einen neuen Mobilfunkanbieter. Die Kündigung bei Klarmobil erfolgt sobald der neue Anbieter gefunden wird.
Verbraucherzentrale wird demnächst über Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.

26.08.2015 | 12:46
von Leo noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


31.08.2015 | 09:08
von Leo | Regelverstoß melden
Nun die Fortsetzung des Vorfalls:
Abwohl das Zahlungsverfahren von Klarmobil auf Überweisung umgestellt wurde, wurden beide Rechnungen für Juli per Lastschrift gebucht!
Da die Rechnungen wieder Abzockegebühren entahlten haben, habe ich diese durch meine Bank zurückbuchen lassen.
Am gleichen Tag habe ich Rechunungen per Überweisung beglichen abzüglich 9,98 EUR für Abzocke.

Zwei Tage nach meiner Überweisung (13.08.15) bekam ich die erste Mahnung von Klarmobil für 50,86 EUR (beide Rechnungen für zwei Mobilfunknummern einschließlich Abzockegebühr)!

Fortsetzung, s. unten.

31.08.2015 | 09:28
von Leo | Regelverstoß melden
Gleich nach der Mahnung habe ich folgendes Schreiben an Klarmobil geschickt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Grund Ihres Schreibens vom 05.08.2015 (Anfragenummer XXX) wurde die Begleichung meiner Rechnungen vom Lastschriftverfahren auf Überweisung umgestellt. Trotzdem musste am 10.08.2015 feststellen, dass Sie mein Konto per Lastschrifteinzug belastet haben! Der Lastschrifteinzug wurde daher von meiner Bank am 11.08.2015 zurückgebucht. Am 12.08.2015 habe ich beide Rechnungen abzüglich unbekannter Gebühren in Höhe von 9,98 EUR auf mir gegebenes Klarmobil Konto überwiesen, s. unten Zahlungsdetails. Ich bitte Sie um Begründung der Mahnung. "

Fünf Tage nach diesem Schreiben bekomme ich die zweite Mahnung von Klarmobil über 25,09 EUR! Diese Mahnung konnte ich nicht beanworten, da am nächsten Tag noch ein Schreiben kam, mit Aufforderung zur Zahlung von 12,93 EUR!

Hier ist das Schreiben:

vielen Dank fur Ihre Kontaktaufnahme mit unserem Kundenservice. Wir bedauern sehr, dass es aufgrund eines internen Fehlers erneut zu einem Einzug kam.
Selbstverständlich haben wir nun die Bankverbindung aus unserem System gelöscht.
Wir haben selbstverständlich auch unsere Mahnkosten ausgebucht. Weiterhin bitten wir, sofern noch nicht geschehen, um Ausgleich unserer Restforderung zur Rechnung XXX über 12,93 Euro.
Wir hatten Sie bereits gebeten sich direkt mit dem Fremdanbieter in Verbindung zu setzen. Haben Sie eventuell schon eine Rückmeldung erhalten?

07.12.2015 | 11:56
von Leo endgültig nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Nach langem Hin und Her mit Klarmobil hat Klarmobil mir aus Kulanz 12 EUR erlassen, als ich gebeten habe, einen Nachweis für die bestehende Forderung vorzulegen.
Danach habe ich folgendes Schreiben verfasst und Klarmobil zugefaxt.
----------------------------------
Sehr geehrter Herr XXX,
in Ihrem Schreiben vom XX. XX.2015 schreiben Sie von "Ihrer berechtigten Forderung", auf welche Sie verzichten. Nachdem ich die letzten Rechnungen mir angeschaut habe, ist mir klar geworden, wie kleinlich und kundenvertreibend Sie im Namen der Klarmobil Geschäftsleitung handeln.

Um eine berechtigte Forderung stellen und mein Bankkonto belasten zu dürfen, benötigen Sie eine rechtliche Grundlage in Form eines Vertrages zwischen meiner Person und Ihnen bzw. dem Drittunternehmen, mit welchem Sie Rahmenverträge haben. Dieser Vertrag existiert nicht und diese Tatsache ist der einzige Grund, warum Sie auf "Ihre berechtigte Forderung" verzichtet haben!

Auf meine Bitte mir eine vertragliche Grundlage für Ihre unberechtigten Forderungen in Höhe von XXX EUR (s. meine Schreiben vom XX. XX.2015) vorzulegen habe ich bis jetzt von Ihnen keine Antwort erhalten, die diesen Nachweis beinhaltet.
Auf meine Forderung zum Drittanbieter den Nachweis vorzulegen, habe ich bis jetzt keine Antwort bekommen, s. bitte die beigefügte Kopie des unterschriebenen Rückscheins. Dies beweist noch einmal die Unseriösität des Unternehmens, mit welchem Klarmobil Rahmenverträge abschließt mit dem Ziel ihre langjährige Kundschaft abzuzocken!

Bezüglich der Rechnungen XXX und XXX vom XX. XX.2015 bitte ich Sie um eine detaillierte Erklärung, warum diese beiden Rechnungen erst nach drei Monaten seit letzten Rechnungen im September 2015 gestellt wurden. Dies wurde mit mir nicht abgesprochen, verletzt den Vertrag zwischen mir und Klarmobil und benachteiligt mich bei der Übersicht der TK Kosten!

Zusammenfassend muss Ihnen klar sein, dass auch meine Geduld nicht unbegrenzt ist.

Hiermit kündige ich meinen Vertrag mit Klarmobil für die Rufnummern XXX und XXX zum nächst möglichen Termin und bitte Sie die beiden Rufnummern für die Portierung meines nächsten Mobilfunk Anbieter freizugeben. Ich bitte meine Kündigung innerhalb einer Woche schriftlich zu bestätigen. Weitere Prepaid Karten von Klarmobil, die in meiner Familie im Umlauf sind, werden ebenfalls von mir entsorgt.

Klarmobil wünsche ich weniger Kunden, die so geduldig sind wie ich. Damit möglichst viele aktuelle und zukünftige TK Kunden in Deutschland von Abzockeabsprachen von Klarmobil und Drittanbietern informiert sind, wird der Sachverhalt auf zahlreichen freizugänglichen Beschwerdeseiten im Internet veröffentlicht.

Mit freundlichen Grüßen,




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