Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft (Frankfurt/Main)
Passagieränderung nicht möglich
Bestell-/Kundennummer: Y6BU5E
Seit langer Zeit habe ich mal wieder einen Flug bei LH gebucht: von München nach Dublin. Der zweite Passagier konnte wegen Schlaganfall nicht fliegen. 21 Tage vor dem geplanten Abflugtermin wollte ich einen Ersatzpassagier eintragen lassen.
LH teilt mir bei telefonischer Anfrage mit, dass eine solche Änderung nicht möglich ist, sondern nur eine Stornierung für diesen Mitflieger.
Eine Erstattung des Flugpreises (230€) gibt es nicht, lediglich die Steuern.
Für den Ersatzpassagier musste neu gebucht werden. Ich hatte Glück für den selben Flug noch eine Buchung zu ähnlichem Preis zu bekommen.
Die Kontobelastung für die erste Buchung erfolgte nach 3 Tagen. Wegen der Erstattung habe ich 7 Tage nach Storno angerufen, die Gutschrift dauert bis zu 3 Wochen! LH ist nicht in der Lage oder gewillt, einen Betrag von rd. 40€ zurück zu überweisen. Durch die Online-Abwicklung sind ja nicht einmal manuelle Bearbeitung erforderlich, die derart hohe Einbehalte vom Buchungspreis rechtfertigt.
In keiner Weise eine Empfehlung für Lufthansa.
'Wie die Frankfurter Richter entschieden, muss die Airline in solchen Fällen mit dem Fluggast abrechnen. Unter anderem muss sie darlegen, „ob und wenn ja zu welchem Preis sie die stornierten Flug-Tickets an Dritte weiterverkaufen konnte“.
In dem vorliegenden Fall hatte die Klägerin Tickets bei Alitalia gebucht, aber mehr als ein halbes Jahr vor dem Flug wieder storniert. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Flüge mindestens zu dem ursprünglichen Preis weiterverkauft werden konnten, so das Gericht.
Da die Airline auf Aufforderung des Gerichts nicht das Gegenteil belegte, wurde sie zur Rückzahlung des vollen Flugpreises verurteilt (LG Frankfurt, Az.: 2-24 S 152/13). Reiserechtler Ernst Führich nennt den Richterspruch vom 6. Juni 2014 „ein wegweisendes neues Urteil“. Quelle: www.touristik-aktuell.de/nachrichten/verkehr/news/datum/2014/07/02/urteil-airlines-muessen-teil-vom-flugpreis-erstatten.
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Mein Kommentar zum dem jüngsten Frankfurter Urteil: Über das Urteil des Landgerichts Frankfurt sollte man sich nicht zu früh freuen. Ob ein storniertes Ticket weiterverkauft werden konnte, lässt sich letztlich erst unmittelbar vor Abflug feststellen und dann auch nur, wenn der Flug komplett ausgebucht ist, denn nur dann ist sicher, dass die Fluggesellschaft es hat erneut verkaufen können. So lange aber beim Abflug nur ein einziger freier Platz buchbar ist, wird sich eine Fluggesellschaft wohl darauf berufen können, dass genau das stornierte Ticket nicht erneut verkauft werden konnte. ' Quelle: fluggastrecht.blogspot.de/2014/02/steuern-und-gebuhren-ruckzahlung-bei.html
Im vorliegenden Sachverhalt wurde nachweislich ein Ersatzpassagier benannt. Diese Einnhamem aus anderweitiger Verwendung des durch die Krankheit des Passagiers freiwerdenen Sitzplatzes muß sich die Airline anrechnen lassen und hat dies entsprechend dem Kunden zu erstatten.
Die Erstattung hat aber dann doch nicht 3 Wochen gedauert.