1038 Views | 11.06.2008 | 20:46 Uhr
geschrieben von Volker Wappler

TelDaFax Holding AG i.I. (Troisdorf)

Unterschlagene Strompreisgarantie

Im November 07 bin ich auf der Suche nach einem neuen Stromanbieter auf TelDafax gestoßen. Im Werbeflayer wurde unter anderem mit einer kostenfreien 12 Monatigen Preisgarantie geworben. Am 5.12.07 gelang es endlich nach unzähligen vergeblichen Versuchen einen Antrag zu stellen (online). Ende Dezember bekam ich die Bestätigung.

SCHLAGWORTE

Die Umstellung erfolgte zum 1.03.2008. Wie beantragt wurde der Strompreis mit 15,4 Cent/Kwh bestätigt.Am 20.06.2008 erhielt ich ein Schreiben in welchem mir eine Preiserhöhung um 3 Cent/Kwh zum 1.08.2008 angekündigt wurde. Da ich nach wie vor auf der Preisgarantie von 12 Monaten bestehe schrieb ich einen Brief mit der Bitte um Klärung.

Am 3.06. erhielt ich ein Antwortschreiben in welchem behauptet wird, die Strompreisgarantie von 12 Monaten wäre eine Aktion gewesen welche zum Zeitpunkt meines Antrages nicht mehr gültig war. Da in dem Werbeflayer aber keinen Hinweis auf zeitliche Begrenzung vorhanden ist und nach wie vor mit der 12 Monatigen Preisgarantie geworben wird muß ich leider davon ausgehen,daß möglicherweise der Kunde arglistig getäuscht wird. Entsprechend ist hier besonders zur Vorsicht geraten.

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Meine Forderung an TelDaFax Holding AG i.I.: Beibehaltung des Vertraglichen Strompreises von 15, 4 Cent/kwh bis 28. 02. 2009


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Kommentare und Trackbacks (3)


20.06.2008 | 00:19
von Oliver Mertes | Regelverstoß melden
Hat Teldafax nicht in irgend einem Winkel seiner AGBs einen Satz eingebaut, wonach die jederzeit alles und jedes nach Gusto (natürlich immer zu Gunsten von Teldafax) ändern könnnen? Wundern würde es mich nicht :)

13.07.2008 | 20:34
von Volker Wappler | Regelverstoß melden
Allein die Tatsache ,dass Teldafax auf diese Beschwerde nicht reagiert
spricht Bände!

18.12.2008 | 14:52
von Karl Napp | Regelverstoß melden
Hallo,
ja, sowas Ähnliches haben die schon eingebaut, aber das ist doch gut für den Kunden, diese Klauseln sind nämlich allesamt ungültig, wie der BGH kürzlich festgestellt hat. Also, Preiserhöhung widersprechen und Rechnung entsprechend kürzen.



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