Von Stadtwerke Duisburg beantwortete Beschwerde. | 608 Views | 17.09.2015 | 08:16 Uhr
geschrieben von U. Disko

Stadtwerke Duisburg AG (Duisburg)

Mahnung ohne ordentliche Rechnung

Bestell-/Kundennummer: 209360902

Am 28.5.2015 begann das Trauerspiel mit den SW DU.

SCHLAGWORTE

Diese schrieben an meine Mieter:

"Leider sind die bestehenden vertraglichen Beziehungen hinsichtlich dieser zentralen Versorgung der o. g. Verbrauchsstelle empfindlich gestört worden, weil unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Es lässt sich leider nicht vermeiden, Sie darüber zu informieren, dass wir unseren Vertragspartner die Unterbrechung bzw. die Einstellung der Energie- bzw. Wasserversorgung nach gültigen Rechtsvorschriften haben androhen müssen. "

Sie können sich mein Entsetzen vorstellen, nachdem meine Mieter mir dieses Schreiben haben zukommen ließen. Ich hatte bis dato von den SW DU keinerlei Informationen bekommen, dass etwas nicht stimmen könnte. Es wurde zu keiner Zeit der Versuch der SW DU unternommen, mit mir als Eigentümer Kontakt aufzunehmen, obwohl den SW meine Anschrift bekannt ist. Diese ist nicht gleich dem Mietshaus. Alle Rechnungen wurden bezahlt und wurden wie schon die Jahre vorher vom Konto abgebucht.

Dieses Verhalten der Stadtwerke erfüllt m. E. den Tatbestand der Ruf- und Geschäftsschädigung.

Die Angelegenheit habe ich sofort meinem Anwalt übergeben mit der Vertretungsvollmacht mich in allen Belangen gegenüber den SW DU mich zu vertreten.

Erst nach mehreren Versuchen bequemten sich die SW DU Auskunft darüber zu gegen, worum es sich handelt. Ein Gaszähler einer Mietwohnung hatte über Jahre einen Verbrauch und dies ist den SW DU erst jetzt aufgefallen. Ein wohl typisches (?) Verhalten der SW DU ist auch, die Vertretungsvollmacht zu ignorieren und mit eine Forderungsaufstellung, die erste Teilrechnung und nun noch eine Zahlungsaufforderung mit der Androhung eines Inkassoverfahrens zukommen zu lassen.

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Eine Verbrauchsabrechnung mit einer Aufstellung fehlt bis heute, ganz abgesehen davon, dass ich, wie von den SW DU gefordert, diesen über meinen Anwalt den Mieter der Wohnung mitgeteilt habe.

Es scheint wohl zu viel verlangt zu sein, Briefe zu lesen oder die darin enthaltene Informationen an die entsprechenden Stellen weiterzuleiten.

Dieser Fall zeigt exemplarisch (?) dass die SW DU ihre Datenbank nicht aktuell halten oder ihre Software nicht beherrschen und/oder die Kommunikation mit der stadteigenen Netzgesellschaft nicht funktioniert.

Wenn ich mir die GVV durchlese, kommt man unwillkürlich den Eindruck, dass den Grundversorgern mit dieser Verordnung ein "Persilschein" ausgestellt bekommen haben und wie mir mein Anwalt mitteilte, wohl in vielen Fällen vor den Gerichten dies auch noch bestätigt bekommen haben. Auch stellt sich mir die Frage, ob die SW DU den Inhalt der GVV kennen.

Zitat: "Wenn der Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen". Hätte ich auch sofort gemacht, wenn der Grundversorger mich gefragt hätte.

Zitat: "2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach der Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen.

Hätten die SW DU schon vor vier Jahren machen müssen.

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Meine Forderung an Stadtwerke Duisburg AG: Die Abrechnung an den eingentlichen Abnehmer


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
23.09.2015 | 11:25
Firmen-Antwort von: Stadtwerke Duisburg AG
Abteilung: Vertrieb Privatkunden & Kundenservice

Sehr geehrter Herr Disko,

gerne gehen wir auf Ihr Anliegen ein. Aus Datenschutzgründen werden wir Ihnen unsere Stellungnahme auf schriftlichem Wege zukommen lassen.

Freundliche Grüße

Ihre Stadtwerke Duisburg

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Kommentare und Trackbacks (5)


26.09.2015 | 15:31
von U. Disko noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Eine schriftliche Stellungnahme hat mich oder meinen Anwalt bisher nicht erreicht.


01.10.2015 | 11:45
von U. Disko noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Gestern meldeten sich die SW DU mit einem Brief. Aber nicht mit einer schriftlichen Stellungnahme wie angekündigt, sondern mit einer weiteren Zahlungserinnerung wie schon gehabt.
Abgesehen davon, dass für diesen Fall immer noch mein Rechtsanwalt zuständig ist, kann ich mich über soviel Ignoranz und Verneinung der Rechtsprechung nur wundern.
Auch wenn es den SW DU anscheinend schwerfällt zu verstehen, ich bin für den in der Forderung genannten Zeitraum nicht der Ansprechpartner. Abgesehen davon fehlt bis heute, wie es sich für einen ordentlichen Kaufmann gehört, eine entsprechende Rechnungsstellung.
Ich habe den Brief wie auch vorher die diversen anderen wieder an meinen Rechtsanwalt weitergeleitet.
Ich habe weiterhin den Eindruck, dass dies das Geschäftsmodell der SW DU ist, schreiben des Rechtsanwaltes zu ignorieren und so zu verfahren, als gebe es keinerlei Einwände oder ist dies schlicht Unfähigkeit?


08.10.2015 | 14:42
von U. Disko noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Auf Ihre Nachfrage kann ich leider nur antworten, dass die SW Du bisher nicht reagiert haben bzw. weiterhin Kontaktversuche schlicht ignorieren.
Das Verhalten der SW Du spricht für sich!


23.10.2015 | 19:12
von U. Disko noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Auch bis heute ist die Beschwerde noch nicht gelöst. Der Stand ist bis heute folgender:
Ende September/Anfang Oktober ist die eingereichte Klage vom Amtsgericht an die SW Du zugestellt worden. Seitdem ist keine neue Zahlungserinnerung an mich gesandt worden. Insofern scheint sich schon etwas getan zu haben. Bis zu dem Zeitpunkt hatte auch kein Entscheidungsträger (?) mit dem Fall zu tun. Erst nach der Zustellung der Klage wurde die interne Rechtsabteilung mit einer Rechtsanwältin eingeschaltet.
Insofern kann ich Vermietern nur empfehlen, sofort in einem gleich gearteten Fall einen Rechtsanwalt einzuschalten. Es hat sich mein Eindruck verfestigt, dass dieses Verhalten der SW Du zum Geschäftsmodell gehört oder eben Unfähigkeit der Rechnungsabteilung vorliegt.
Ich möchte hier auf Grundsatzurteile des BGH verweisen, die diese Sachlage sehr klar regelt.
BGH, Urteile vom 2.7.2014, AZ: VIII ZR 316/13 und vom 22.7.2014, VIII ZR 313/13


16.11.2015 | 08:02
von U. Disko noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Bis jetzt noch keine Reaktion der SW Du auf die Klage.




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