Ryanair Ltd. (Stansted)
Nichtannahme trotz Priority Schlange
Bestell-/Kundennummer: EMV37Q SEQ19
Wir waren am 15.9.15 um 6:30 Uhr am Schalter, der Flug war um 7:20. Als wir drankamen, funktionierte der Kofferannahme-Automat nicht. Ein "blonder Engel" schickte uns zum Help-Schalter, dort wurden wir von einem unwirschen Engländer in die Schlange zurück verwiesen.
Die Zeit verging, bis ich endlich drankam, es war 6:42 to late, war die freche und lapidare Antwort. Das Durcheinander am Rayanair-Schalter ist unbeschreiblich. Kein Hinweis auf den Abflug um 7:20 kein Hinweis auf den Zielflughafen Linz. Es waren sicherlich auch Leute in der Schlange, die später abflogen. Alles schlecht organisiert.
Da der nächste Flug nach Linz erst am Donnerstag war, also 2 Tage später, mußten wir auf eigene Kosten nach London zurück, mit dem Zug nach Gattwick und von dort nach Wien und zurück mit dem Zug nach Linz. 10 Stunden kamen wir später an, Zusatzkosten 426 Pfd. und 42 €
Begründung:
Werden Fluggäste am Abfertigungsschalter vor dem Check-In durch die Mitarbeiter der Fluggesellschaft zu langsam bedient und verpassen dadurch ihren Flug, haben sie Anspruch auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz aller ihnen entstandenen Kosten. Fluggesellschaften haben genügend Personal einzusetzen, um Fluggäste pünktlich, schnell und rechtzeitig abzufertigen. Warteschlangen und lange Wartezeiten auf Grund weniger geöffneter Abfertigungsschalter oder zu wenig Personal am Check-In-Schalter gehen zu Lasten der Airlines. Die Fluggesellschaft haftet Fluggästen bei nicht rechtzeitiger Abfertigung (vgl. AG Berlin Charlottenburg, Urt. v. 21.04.2009, Az: 226 C 331/08; die Air Berlin wurde nicht nur zu Schadensersatz für die Kosten einer Bahnfahrt und eines neu gebuchten Flugtickets verurteilt, sondern zusätzlich noch zur Ausgleichszahlung gemäß VO (EG) Nr. 261/2004 in Höhe von 250 EUR pro Person). Urteile ergingen auch gegen die Turkish Airlines und andere Fluggesellschaften wegen zu langer Abfertigung (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.01.2007, Az: 29 C 499/06 (46); BGHS Wien, Urt. v. 20.12.2007, Az: 16 C 513/07v-23). ' Qeulle: Rechtsanalt Jan Bartholi, Berlin.
Technische Defeklte am Abfertigungband liegen im Risikobereich der Airline und gehen daher zu deren Lasten.
'Gemäß dem Luftfahrt-Bundesamt ist eine 'Nichtbeförderung' im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 'die Weigerung des Luftfahrtunternehmens einen Fluggast zu befördern, obwohl dieser sich gemäß den vertraglichen Bedingungen rechtzeitig am Flugsteig eingefunden hat. ' Quelle: www.fluggastrecht.blogspot.de/2013/08/nichtbeforderung.html
Die Strecke von London nach Linz beträgt gem. luftlinie.org unter 1.500 km. Kam es durch die Nichtbeförderung auf dem Ursprungsflug zu einer verpäteten Ankunft am Endziel, stehen dem Passagier 'EUR 250,- als Ausgleichsleistung gem. der 'Europ. Fluggastrechteverordnung', der VO (EG) 261/2004 zu (vgl.: www.fluggastrecht.blogspot.de/2013/08/nichtbeforderung.html).
Neben dem möglichen vorstehenden Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (siehe oben) hat der Passagier im Falle der Nichtbeförderung Anspruch auf Unterstützungleistungen:
'Aus Art. 8 der VO (EG) 261/2004 ergibt sich der Anspruch auf sogen. Unterstützungsleistungen. Doch was ist dies? -
Dies ist ein Anspruch des Fluggastes auf
-Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tagen oder
-einen Rückflug zum ersten Abflugort oder
-anderweitige Beförderung zu seinem Endziel,
und zwar nach Wahl des Fluggastes. -
Wann entsteht dieser Anspruch? -
Er entseht im Falle der
-Annulierung oder
-Nichtbeförderung. ' Quelle: www.fluggastrecht.blogspot.de/2013/08/betreuung-und-unterstutzung.html