TelDaFax Holding AG i.I. (Troisdorf)
Ignoranz von TelDaFax
Ich habe seit Oktober 2007 einen Stromliefervertrag mit TelDaFax zu einem Preis von 16,90 Cent pro kWh. Am 1.4.08 hat Teldafax den Preis auf 19,90 Cent erhöht. Dieser Preiserhöhung habe ich umgehend per Einschreiben mit Rückschein widersprochen. Ich habe hilfsweise mit Hinweis auf §315 BGB den Preis bzw. die Preiserhöhung als unbillig gerügt und zudem auf die Ungültigkeit von Preisanpassungsklauseln verwiesen, die nicht den Anforderungen des §307 BGB genügen.
Dazu gab´s in letzter Zeit einige höchstrichterliche Entscheidungen zugunsten der Verbraucher. Nur scheint man bei Teldafax davon noch nie was gehört zu haben. Im April 09 bekam ich die erste Jahresrechnung, die eigentlich schon im Oktober 08 fällig gewesen wäre. (Das ist aber eine andere Geschichte, die ja mittlerweile hinlänglich bekannt ist.)
Wie dem auch sei, mir konnte letztlich egal sein, wann ich die Jahresrechnung bekomme, da mein Abschlag (50 Euro) von Lieferbeginn an sowieso zu niedrig angesetzt war, und Teldafax somit von mir Geld zu bekommen hatte. Da im Oktober 08 also keine Jahresrechnung kam, habe ich Teldafax im November 08 per Mail gebeten, meinen Abschlag auf 70 Euro hochzusetzen, was auch (sofort!) gemacht wurde. Die 70 Euro sind das Resultat meiner Berechnungen aufgrund meines Jahresverbrauchs und der Zugrundelegung des Preises zu Lieferbeginn, also 16,90 Cent.
Es kam, wie es kommen musste, im April 09 die Jahresrechnung. Teldafax buchte über 500 Euro von meinem Konto ab, da der Abschlag rückwirkend zum 1.10.08 auf 90 Euro festgelegt wurde, auf Basis des erhöhten Preises von 19,90 Cent/kWh, dem ich ja widersprochen habe.
Ich habe daraufhin auch bei der Jahresrechnung Widerspruch eingelegt, das Geld natürlich wieder zurückgebucht und nur den unstrittigen Teil überwiesen. Das mache ich seitdem jeden Monat, wenn Teldafax 90 Euro einzieht, obwohl von der Einzugsermächtigung nur 70 Euro gedeckt sind.
Das Ganze habe ich TF in mehreren Schreiben bzw. Mails ausführlich dargelegt, aber das scheint dort niemanden zu interessieren. Seitdem bekomme ich Mahnungen, Sperrandrohungen bzw. Drohungen, meine Daten an die Schufa weiterzuleiten etc.
Dazu ist Folgendes zu sagen: all diese Aktivitäten von Teldafax sind meiner Meinung nach illegal, diesbzgl. gibt es mittlerweile etliche Gerichtsurteile u.a. auch vom BGH. An die Schufa dürfen nach jüngster Rechtsprechung des BGH z.B. nur Daten zu unstrittigen Forderungen weitergegeben werden, was hier nicht der Fall ist. Es scheint bei TF auch niemandem bekannt zu sein, dass evtl. ungültige Preisklauseln nicht durch ein Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen kompensiert werden können.
TF bleibt die Möglichkeit, die Angelegenheit gerichtlich klären zu lassen, dann hätten beide Seiten endlich Rechtssicherheit bzgl. des Preisverlangens. Sollte ich feststellen, dass trotzdem vorher Daten an die SCHUFA weitergegeben werden, werde ich rechtliche Schritte einleiten.
Meine Forderung: Bis zur jeweiligen Klärung sollte TF Kunden (ich nehme ja an, ich bin nicht der Einzige), die mit Hinweis auf §315 bzw. §307 Widerspruch eingelegt haben, was auch von rechtlicher Seite voll gedeckt ist, mit unberechtigten, illegalen Mahnungen bzw. Drohungen verschonen. Bei mir wandern diese in Zukunft direkt in den Mülleimer.
21.08.2009 | 11:19
Abteilung: Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Guten Morgen ReclaBoxler-1436202,
leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie sich irren. Denn die von Ihnen hier geschilderte rechtliche Situation ist stimmig, allerdings für die Grundversorger. Für TelDaFax gilt, ich zitiere
„Eine Offenlegung unserer Kalkulationsgrundlagen entbehrt einer gesetzlichen Grundlage, wir können Ihnen deshalb die gewünschten Informationen nicht zukommen lassen und bitten insofern um Verständnis“ und weiterhin
„Der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 144/06) hat am 28.03.2007 entschieden, dass der § 315 BGB im liberalisierten Strommarkt keine Anwendung findet. Die Regelung ist nur auf Monopolbetriebe anwendbar. TelDaFax ENERGY ist kein Monopolbetrieb und daher nicht zur Billigkeitsprüfung verpflichtet.“
Bitte beachten Sie auch folgenden Auszug aus dem Urteil: „Eine Strompreiskontrolle in entsprechender Anwendung des § 315 BGB scheidet aus, wenn der Stromkunde die Möglichkeit hat, Strom von einem anderen Anbieter seiner Wahl zu beziehen.“
Wir hoffen, Ihnen hiermit geholfen zu haben. Wenn Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich gerne via reklaboxteldafax.de an uns. Zunächst einmal Ihnen ein angenehmes Wochenende,
herzlichst
Judith Tausendfreund
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
TelDaFax Holding AG
P.S. Wir freuen uns, wenn Sie Ihren Fall hier noch als gelöst markieren.
Dieser ist ja sowieso nur bei Tarifkunden anwendbar, für Sondervertragskunden gelten andere Regeln. Hier ist es relevant, ob eine gültige Preisklausel existiert. Dazu gab's in jüngster Vergangenheit höchstrichterliche Urteile. Außerdem ist es irrelevant, ob es sich um einen Monopolbetrieb handelt oder nicht. Auch wird eine Preisklausel nicht dadurch gültig, dass man dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht einräumt. Jetzt wäre noch festzustellen, ob ich Sondervertragskunde oder Tarifkunde bin.
Und ich bin relativ sicher, dass ich einen Sondervertrag bei Teldafax habe. Müsste man, wie schon gesagt, gerichtlich klären, dann sehen wir ja, wer recht hat, aber Ihre Mahnungen sind und bleiben illegal.
Also sind wir von "gelöst" noch ziemlich weit weg.
Falls Sie weitere Informationen benötigen, können Sie gerne hier nachschauen:
www.bund-der-energieverbraucher.de/de/start__2229/NewsDetail__7511/
www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest__600/
www.bund-der-energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site__1705/
etc.
315 BGB ist ausschließlich auf Grundversorger anwendbar. Das liegt daran, dass man automatisch in die Versorgung des Grundversorgers fällt, sobald man in dessen Liefergebiet zieht (sofern man sich keinen anderen Anbieter sucht). Demnach unterliegen die GRUNDVERSORGUNGSTARIFE - und nur die, der Grundversorger kann ja auch normale Tarife anbieten - der Billigkeit.
Grundversorger sind z. B. RWE, e.on, Vattenfall, EnBW und die örtlichen Stadtwerke, die jedoch auch den oben genannten Gesellschaften angehören. Daher spricht man auch von Monopol-Betrieben.
vielen Dank für Ihre zahlreichen Informationen. Ihr erster Link bezieht sich auf Gaskunden, Sie sind jedoch Stromkunde.
Ihr dritter Link bezieht sich - soweit ich das sehe - auf ein Urteil aus dem Jahr 2005, stammt also aus der Zeit vor dem BGH Urteil von 2007.
Worauf Sie mit dem Sondervertragskunden hinaus wollen, weiß ich wirklich nicht. Ich denke auch, dass die Abteilung für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nicht der richtige Ansprechpartner ist, vielleicht eher etwas für die Rechtsabteilung, was meinen Sie ? Wenn wir noch etwas für Sie tun können, wenden Sie sich doch gerne an die reklaboxteldafax.de -
bis dahin herzliche Grüße
Judith Tausendfreund
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
TelDaFax Holding AG
Hallo hier geht's nicht mehr um §315, sondern um §307, d.h. um die Gültigkeit einer Preisanpassungsklausel (hoffentlich hat das auch der Letzte bald bemerkt, es ist nämlich müßig, dies imer wieder zu wiederholen). Und hier unterliegen die Versorger regelmäßig, ob Grundversorger oder nicht. Wenn ich mit einem Energieversorger einen Vertrag mache und dieser Vertrag enthält keine gültige Preisanpassungsklausel, darf der Versorger den Preis gar nicht erhöhen. Wurde in jüngster Zeit immer wieder bestätigt, auch vom BGH.
Komisch.
Das ist doch ganz einfach. Ich habe mit Teldafax einen Vertrag geschlossen und einen Preis ausgemacht, nämlich 16,90 Cent/kWh.
Und den Preis kann TF nicht einfach je nach Gusto erhöhen, egal ob es sich hier um Strom oder Gas handelt.
Zitat:"Wenn der Versorger einen vereinbarten Preis erhöht, dann muss es dafür eine vertragliche Grundlage geben. Fehlt es daran, dann ist die Preiserhöhung nichtig." Und das gilt nicht nur für den Grundversorger.
Aber lassen Sie dies ruhig Ihre Rechtsabteilung erledigen, dann werden wir ja sehen, wer im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung Recht bekommt. Egal wie’s ausgeht, wir haben dann in jedem Fall Rechtssicherheit.
//"Dann wäre das Angebot einer Preisgarantie ja sinnlos."
Wie so gehen Sie davon aus, dass Dinge, die Versorger unternehmen, Sinn machen müssen, außer vielleicht den, deren Taschen zu füllen.
Das "hilfsweise" dient dazu, alle Fälle abzudecken. Man weiß ja nie. :-)
Siehe hier: de.answers.yahoo.com/question/index?qid=20070605102617AAhYG7O
Bei der Erhöhung oder Ermäßigung von Kostenfaktoren, die andere als die in Ziffer 1.4 genannten Ursachen haben, ist TelDaFax berechtigt, die vereinbarte Vergütung entsprechend anzupassen. TelDaFax teilt dem Kunden die Preisanpassung mindestens 6 Wochen vor ihrem Wirksamwerden mit. Der Kunde kann im Fall einer Kostenerhöhung das Vertragsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Änderungen als genehmigt.
Richtig. Und genau solche Klauseln werden von den Gerichten zur Zeit reihenweise gekippt, da sie den Transparenzanforderungen des §307 BGB nicht genügen. Und wo keine gültige Klausel existiert, durften die Preise überhaupt nicht erhöht werden
Siehe hier: (für Gas)
www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/Urteilssammlung/Urteile-2009__2267/
www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest__600/
Ich darf als freies Unternehmen auch zum Glück noch frei bestimmen, für wie viel Geld ich meine Leistung anbiete. Anders sieht es bei denen aus, die den Kunden beliefern müssen.
Und dieses hat der BGH (was ich so aus dem Post von Frau Tausendfreund lese) mit dem Urteil zur Billigkeitsprüfung bestätigt.
Nebenbei - warum haben Sie nicht gekündigt und sich einen anderen Anbieter gesucht, wenn das "Abzocke" und Ihrer Meinung nach "Unrecht" ist?
Wie Reclaboxler 1040432 schon richtig erklärte: Ich darf als unabhängiges Unternehmen meine Preise quasi ändern, wie ich lustig bin, da jeder die freie Auswahl, sowie das Recht hat, zu kündigen und sich einen anderen Anbieter zu suchen. Jeder Anbieter erhöht immer wieder Preise, nicht nur beim Strom. Ich denke, da brauchen wir nicht darüber zu diskutieren, ob TelDaFax das auch darf oder nicht.
Nochmals zu Preisklauseln. Teldafax kann mit dieser Klausel den Preis sogar erhöhen, wenn ihre Kosten gefallen sind.
Kurz gesagt: Teldafax kann den Preis erhöhen, ist aber im Gegenzug nicht dazu verpflichtet, den Preis zu senken, wenn die Kosten gesenkt wurden. Der Kunde kann nicht nachvollziehen, unter welchen Umständen Preise steigen bzw. fallen. Und genau das ist der Knackpunkt. Die Ungültigkeit kann auch, wie schon gesagt, nicht dadurch kompensiert werden, dass dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird. Und dies gilt nicht nur für den Grundversorger.
Warum soll ich denn kündigen: Ich habe nichts von Abzocke gesagt, sondern nur auf die ungültige Klausel verwiesen, und die somit unrechtmässige Preiserhöhung zurückgewiesen.
Und jetzt liegt es an Teldafax, mir das Gegenteil zu beweisen, evtl. auch durch gerichtl. Feststellung. Und bis dahin sind alle Mahnungen unrechtmässig. Das ist doch leicht einzusehen, wenn man sich etwas mit der Materie befasst. Je nachdem, wer Recht bekommt, können auch andere Kunden davon profitieren und zu Unrecht gezahltes Geld zurückverlangen. Wir werden sehen.
Und wie gesagt: freies Unternehmen, freier Markt = freier Preis. Da muss keiner was beweisen, da freie Marktwirtschaft sowas zulässt.
Und Sie vergleichen ja anscheinend fleißig, so dass Sie doch wissen, wie der Preis sich darstellt. Und ich würde da nicht bei meinem Lieferanten was suchen, sondern mal bei meinem Netzbetreiber, der sich ja mal so zwischen 50%-70% meines Geldes einsackst.
Soweit ich das im Moment richtig im Blick habe, ist Teldafax das einzige Unternehmen, was den Preis gesenkt hat - oder?
Und Fragen Sie in Ihrem Supermarkt nach dem Milchpreis? Oder die GEZ für Ihre Gebühren. Oder fragen Sie Ihren Tankwart, warum der Sprit heute 10 Cent mehr kostet als gestern?
Natürlich gibt's noch kein Urteil zur Klausel von Teldafax, aber es gibt Urteile zu ähnlichen Klauseln von anderen Versorgern, die aus den schon genannten Gründen gekippt wurden. Soll Teldafax die Klausel halt gerichtlich prüfen lassen, wie's die anderen auch gemacht haben. Dann gibt's vielleicht bald auch ein Urteil dazu.
Mit denen habe ich keinen Vertrag, der eine evtl. ungültige Preisklausel enthält. Und wenn ich meinen Strom in Dosen im Supermarkt kaufen könnte, hätten Sie vielleicht recht, aber so...
Und an dieser Stelle klinke ich mich aus, da diese Diskussion eh zu nichts führt. Warten wir's halt ab. Werde mich irgendwann melden und berichten wie's ausgegangen ist.
Schade, wenn man nur Paragraphen zitiert, den Inhalt und Sinn man nicht richtig nachvollzogen hat.
lassen wir die Diskussion. Mit Ihnen wird's langsam lächerlich.
forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11411
forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12012&hilight=%A7307
Warum soll das nicht auch bei Strom gelten, könnte man sich schon vorstellen
Die wurde mittlerweile rausgenommen.
Wenn man mit jemandem einen Vertrag macht, akzeptiert man natürlich dessen AGB. Sollte sich irgendwann herausstellen, dass Teile des Vertrages der Rechtsprechung nicht standhalten, sind diese halt unzulässig und gelten nicht. Gibt's doch tausendfach, Mietrecht, Berufsrecht...
So naiv wie Sie sollte man's nicht sehen.
Beschwerde ist noch nicht gelöst.
Zitat:Ggf. noch einmal BGH VIII ZR 36/06 und VIII ZR 138/07 in Bezug auf Grundversorgung lesen. Die einseitige Preisänderung soll demnach auf ihre Billigkeit kontrollierbar sein, wenn dieser in angemessener Frist widersprochen wurde und nicht etwa durch vorbehaltslose und widerspruchslose Zahlung der Verbrauchsabrechnung zu den einseitig erhöhten Preisen der einseitig erhöhte Preis irgendwie zum neu vereinbarten Preis wird und deshalb seinerseits keiner Billigkeitskontrolle mehr unterliegt. Von einer Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises ist dabei ausdrücklich keine Rede.
Während bei der Grundversorgung der Versorger gesetzlich berechtigt und verpflichtet ist, die Allgemeinen Preise anhand seiner Kostenentwicklung der Billigkeit entsprechend fetszusetzen, wird bei Abschluss eines Sondervertrages ein Preis vereinbart.
Ob dieser bei Abschluss eines Sondervertrages vereinbarte Preis nachträglich einseitig abgeändert werden darf, richtet sich allein danach, ob eine wirksame Preisänderungsklausel in den Vertrag einbezogen wurde.
Wenn überhaupt eine Preisänderungsklausel in den Vertrag einbezogen wurde (die der Kunde vor Vertragsabschluss kennen musste und mit deren Einbeziehung er bei Vertragsabschluss einverstanden gewesen sein muss, § 305 II BGB) , dann ist diese nur wirksam, wenn sie das Äquivalenzverhältnis nach Vertragsabschluss wahrt, also nicht nur zu Preiserhöhungen (im Umfang begrenzt auf nachträgliche Kostenerhöhungen) berechtigt, sondern zugleich auch eine Verpflichtung enthält, bei rückläufigen Kosten die Preise nach gleichen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten auch zugunsten des Kunden anzupassen.
Wurde keine Preisänderungsklausel einbezogen oder ist sie unwirksam, so ist der Lieferant nicht zur nachträglichen einseitigen Preiserhöhung berechtigt, aber auch nicht zur nachträglichen Preisanspassung zugunsten des Kunden verpflichtet, sondern es gilt einfach der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis bis zur Vertragsbeendigung [vgl. LG Gera, Urt. v. 07.11.08 , 2 HK O 95/08].
Dieser vereinbarte Preis schöpft seine Richtigkeitsgewähr allein aus der vertraglichen Einigung der Parteien über den Preis. Wäre der Preis für den einen oder anderen Vertragsteil im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Ordnung gewesen(für den Kunden zu hoch, für den Lieferanten zu niedrig) , hätte man sich schließlich bei Vertragsabschluss nicht gerade auf diesen Preis geeinigt. Ein solcher vereinbarter Preis unterliegt deshalb keiner Billigkeitskontrolle. Er ist auch - bis auf vorgenannte Ausnahmen - nicht einseitig abänderbar. Die nachträgliche Änderung kann nur auf Umständen (Kostenentwicklung) beruhen, die nach Vertragsabschluss liegen.
hier der link:
forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12334&threadview=0&hilight=&hilightuser=0&page=2
www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/News/aus-2008__2471/ContentDetail__8502/
www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/News/aus-2008__2471/ContentDetail__8502/
Weitere Anhaltspunkte für den Unterschied zwischen Tarif- oder Sondervertragskunde sind:
• Beim Strom sind private Haushaltskunden in aller Regel Tarifkunden.
Das liegt aber daran, weil erst ein Bruchteil der Kunden gewechselt hat und die meisten bei ihrem Grundversorger im Normaltarif gelistet sind, also Tarifkunden. Sie sollten vielleicht den ganzen Artikel lesen und dann etwas überlegen und erst danach posten.
Zitat: Wann sind Sie Tarifkunde und wann Sondervertragskunde?
Tarifkunde ist jeder, der seinen Strompreis nicht mit seinem Energieversorger aushandelt. Es gilt die vom Wirtschaftsministerium erlassene "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden" (AVBEltV). Der Energieversorger kalkuliert einen Strompreis auf Grundlage der "Bundestarifordnung Elektrizität" (BTOElt), der vom Wirtschaftministerium genehmigt werden muss. Der Strompreis für Tarifkunden ist gewöhnlich höher als für Sondervertragskunden. Sondervertragskunde ist derjenige, der einen individuellen Stromlieferungsvertrag bzw. Sondervertrag abschließt.
Und mit Teldafax schließt man einen einen individuellen Stromlieferungsvertrag zu einem bestimmten Preis ab.
www.sw-schifferstadt.de/kundenbuero/faq.html
//Leute sagt mal, habt ihr alle nix zu tun?
Was wollen Sie uns jetzt damit sagen? Das ist wohl die dümmste Frage, die bis jetzt bei Reclabox gestellt wurde.
"Und mit Teldafax schließt man einen einen individuellen Stromlieferungsvertrag zu einem bestimmten Preis ab."
Hallo, wie so kriegt da jeder den gleichen. Also, individueller als bei Teldafax gehts doch schon fast nicht mehr. Mit jährlicher Vorauszahlung, mit vierteljährlicher Vorauszahlung etc., kWh-Preis 16,60 Cent, 17,90 Cent, 19,90 Cent etc.
Und das alles kombiniert.... Wenn das nicht individuell ist.
Und die Zahlungsweise kann ich mir bei jedem Anbieter aussuchen. Dann gibt´s ja gar keine Tarifkunden mehr bei Strom und Gas.
Der eine zahlt 16,90 Cent, der andere z.B. 19,90 Cent. Also, hat doch jeder einen anderen Vertrag mit individuellem Preis, aber jeder kriegt den gleichen Strom, da haben Sie recht. :-)
Wenn Sie einen Sondervertrag abschließen, heißt das nicht, dass es keinen anderen gibt, der genau den gleichen Vertrag hat. Es gibt eine Anzahl von Kunden, die zu einem bestimmten Preis abgeschlossen hat, und es gibt eine Anzahl von Kunden, die zu einem anderen Preis abgeschlossen hat, das ist mit "individuell" gemeint.
Noch einmal der Link:
www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/News/aus-2008__2471/ContentDetail__8502/ und hier
Bin ich ein Tarifkunde oder ein Sondervertragskunde?
Die Unterscheidung zwischen Kunden in der Grundversorgung- (Tarif-) und Sondervertragskunde ist rechtlich von großer Bedeutung und der Unterschied soll deshalb nachfolgend erläutert werden. Bezieher großer Strom oder Gasmengen gelten als Sondervertragskunden. Für sie gelten besondere Preise und Bedingungen, die zwischen Versorger und Kunde vertraglich vereinbart werden. Alle übrigen Strom- und Gaskunden sind Kunden der Grundversorgung, früher als Tarifkunden bezeichnet.
Bei der Stromversorgung gilt folgendes: Wer den Stromversorger noch nie gewechselt hat, ist Kunde der Grundversorgung. Wer in einen anderen Tarif des örtlichen Versorgers gewechselt hat oder den Anbieter gewechselt hat, ist Sondervertragskunde.
Bei der Gasversorgung ist die Sache nicht so einfach: Wer nur mit Gas kocht, ist Kunde der Grundversorgung. Wer mit Gas heizt, kann jedoch je nach Verbrauchsmenge Sonderkunde oder Tarifkunde sein. Für die Abgrenzung zwischen "Tarifkunden" und "Sonderkunden" gibt es keine klaren gesetzlichen Vorgaben. Deshalb kann der jeweilige Versorger nach eigenem Ermessen festlegen, ab welcher Verbrauchsmenge Kunden als Sonderkunden eingestuft werden. Liegt die Grenze z.B. bei 10.000 kW/h pro Jahr, so gelten Kunden bis zu diesem Jahresverbrauch als "Tarifkunden". Wer mehr verbraucht, ist Sonderkunde. Haushalte, die Gas zu Heizzwecken oder zu Heiz- und Kochzwecken (=Vollversorgung) beziehen, sind daher fast ausnahmslos Sonderkunden.
In vielen Gerichtsverfahren entbrennt um diese Frage ein Streit zwischen Versorger und Verbraucher. Denn bei Tarifkunden hat der Versorger ein einseitiges Preisneubestimmungsrecht und die Preise müssen der Billigkeit entsprechen. Bei Sondervertragskunden gibt es ein einseitiges Preisneubestimmungsrecht nur, wenn dies zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde, und es ist meist strittig, ob der Versorger überhaupt die Preise erhöhen darf.
Deutsche Sprache, schwere Sprache, nicht jeder kann mit ihr richtig umgehen.
Interessant ist wieder mal, wie immer oder wie üblich, wenn Leute hier merken, dass das, was sie sagen, ist immer auf die persönliche Schiene abdriften. Das zeigt aber auf welchen Niveau hier verfahren wird.
Da Sie ja dauerhaft beratungsresitent sind, hoffe ich, dass die Prozesskosten nicht höher sind, als die bisher eingezahlten Beiträge in die Rechtschutz. Viel Erfolg.
Was haben denn die Prozesskosten mit eingezahlten Beträgen zu tun?
Verlasse mich bei Beratung lieber auf Leute, die Ahnung davon haben. Und die sind eigentlich meiner Meinung. Das Problem hier ist, dass Leute meinen, zu allem ihren Senf dazugeben zu müssen, obwohl sie sich noch keine Sekunde mit der Materie befasst haben. (Ich glaube..., ich meine...) Glauben und meinen kann ich selbst.
www.energieverbraucher.de/de/site/Verein/Regionalgruppen/Lohr__2260/ContentDetail__7660/
Beschwerde ist noch nicht gelöst.
Beschwerde ist noch nicht gelöst.
Beschwerde ist endgültig nicht gelöst.
Abteilung: Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Welch' ein Hohn!