Von primastrom beantwortete Beschwerde. | 1178 Views | 20.03.2016 | 14:34 Uhr
geschrieben von Sabrina Ehrsam

primastrom GmbH (Berlin)

So geht das nicht weiter.

Bestell-/Kundennummer: 78900054634

Kunden-Nr. 7890054634

SCHLAGWORTE

Hessisch Oldendorf, 14.03.2016

Unberechtigt, unregelmäßig Abbuchungen und falsche Abrechnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

in folgendem schreiben werden Sie sehen, dass ich mir die Mühe gemacht habe, Ihre AGBs durch zu lesen, einfach aus dem Grund, da ich Telefonisch leider keinen kompetenten Mitarbeiter erwische, die mir bei meinen Anliegen fachkundlich helfen können. Was Sie aber in der Beschwerde wo ich einige Mängel aufzähle ersehen können, natürlich habe ich auch daran gedacht, die Probleme die ich durch diese Mitarbeiter hatte aufzuschreiben, damit Sie diese anderen Kunden von Ihnen vielleicht nicht widerfährt. Ich erhoffe mir auf jedenfall, das Sie mir helfen können und wir gemeinsam eine Lösung finden.

Ich habe die AGBs die für mich einen Widerspruch ergeben hier unten aufgelistet, ich werde natürlich meine Widersprüche soweit es in meiner Macht steht mit Belegen etc. beweisen.

Diese habe ich als Anlage in Kopie Beigelegt, da ich dieses Anschreiben Ihnen nicht nur als E-Mail sondern auch postalisch als Einschreiben zusende, mir sicher sein kann, dass es auch bei Ihnen ankommt, bitte ich Sie mein Schreiben innerhalb von 14 Tagen zu beantworten. Ich danke Ihnen schon im Voraus für Ihre Bemühungen.

Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne von Montags – Freitags von 11 Uhr bis 17 Uhr telefonisch zur Verfügung, unter folgender Telefonnummer können Sie mich erreichen 0152 22823266.

Prima Strom AGBs

Soweit diese AGB, die jeweiligen Leistungsbeschreibungen (Tarife) oder Preislisten keine abweichende Regelung treffen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) sowie die Bestimmungen der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung aus dem Niederspannungsnetz vom 26. Oktober 2006 (“StromGVV”) entsprechend.

1.2 primastrom ist berechtigt, die vorliegenden AGB zu ändern, um diese an Veränderungen der Gesetzeslage und / oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzupassen, und so eine rechtskonforme Vertragsdurchführung zu gewährleisten. Änderungen der AGB werden dem Kunden mindestens zehn Wochen vor Einführung der beabsichtigten Änderung unter Angabe des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht mindestens zwei Wochen vor deren Wirksamwerden, gelten die Änderungen als genehmigt. Die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt zur Fristwahrung. primastrom wird die Kunden auf diese Umstände bei Bekanntgabe der Änderungen gesondert hinweisen. Bei einer einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen durch primastrom besteht für die Kunden das Recht zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.

2.1 Bei Haustürgeschäften kommt der Vertrag mit der Unterschrift des Kunden zustande. Bei telefonischen Verträgen im Moment des fernmündlichen Vertragsschlusses. In jedem Fall aber spätestens mit Aufnahme der Strombelieferung. primastrom teilt dem Kunden in der Vertragsbestätigung den voraussichtlichen Zeitpunkt des Lieferbeginns mit. Bei Auftragserteilung bis zum 15. eines Monats ist der früheste Termin für die Stromlieferung in der Regel der Erste des übernächsten Monats, soweit die verbindlichen Regelungen zum Lieferantenwechsel dies zulassen. Die Umstellung der Belieferung erfolgt durch primastrom unentgeltlich und spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Anmeldung zur Netznutzung beim Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle des Vertragnehmers angeschlossen ist. Eine längere Verfahrensdauer ist nur zulässig, soweit die Anmeldung zur Netznutzung sich auf einen weiter in der Zukunft liegenden Liefertermin bezieht. Erfolgt die Umstellung der Belieferung nicht innerhalb der 3 Wochenfrist, ist primastrom nicht zum Ersatz eines evtl. entstandenen Schadens verpflichtet, soweit primastrom die Verzögerung nicht verschuldet hat.

2.2. Sollte der dem Kunden mitgeteilte voraussichtliche Liefertermin um mehr als sechs Monate überschritten werden, steht dem Kunden das Recht zu, den Vertrag rückwirkend zu beenden. primastrom kann den Vertrag hingegen nur beenden, wenn die Lieferterminverzögerung auf Umständen beruht, die nicht von ihr zu vertreten sind. Etwaige Vorauszahlungen werden durch primastrom erstattet. Das Recht, den Vertrag aus einem sonstigen wichtigen Grund zu kündigen, wird hiervon nicht berührt. Aus einer Kündigung des Vertragsverhältnisses aufgrund einer Lieferverzögerung resultierende weitergehende Ansprüche gegen primastrom sind ausgeschlossen, es sei denn, primastrom hat die Verzögerung zu vertreten.

-*Ich habe keine schriftliche u. o. telefonische Vertragsbestätigung erhalten (lange Verfahrensdauer von 8 Monaten, Ohne Meldung des Stromanbieters, ist bei mir vorhanden gewesen), ich habe erst davon erfahren, wo ich auf meinen Konto gesehen habe, dass am 10.10.2015 per Lastschriftverfahren Primastrom Geld eingezogen hat. Wieso haben Sie nicht schon früher auf mich Reagiert? Wo war das Problem, ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn ich endlich jemanden erreiche der mir dies beantworten kann. Doch ich komme aus diesen Vertrag nicht raus, wieso?

-*meine Antragsstellung von EnergieVersorgung Weser liegt bei von Nov. 2014 und Vertragsbeginn ist 1.10.2015 sind laut meiner Rechnung 8 Monate! Terminwunsch war 01.01.2015

Aus Ihren AGBs Teil A Stromlieferung, 1 Allgemeines, 3. Zahlungsbedingungen/Rechnung, Abs. 3.3. entnehme ich folgendes: „Zahlungen erfolgen im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens oder der Überweisung. Hat der Kunde für die ihn aus dem Vertrag treffenden Zahlungsverpflichtungen eine Einzugsermächtigung erteilt, so hat er sicherzustellen, dass die für einen reibungslosen Lastschrifteinzug notwendige Deckung auf dem Konto vorhanden ist. 3.4. Fällige Zahlungen werden nach Ablauf des angegebenen Fälligkeitstermins in Textform angemahnt und können anschließend durch einen beauftragten Dritten eingezogen werden. Die durch den Verzug entstehenden Kosten hat der Kunde zu erstatten. primastrom ist berechtigt, Kunden, die dem Lastschriftverfahren zugestimmt haben, bei Zahlungsverzug eine Mahnpauschale von 5,00 EUR für die erste und 7,50 EUR für die zweite Mahnung zzgl. einer Pauschale von 5,00 EUR für jede vom Kunden verschuldete und zu vertretende zurückgebuchte Lastschrift in Rechnung zu stellen. Bei fortdauerndem Zahlungsverzug ist primastrom berechtigt, den Vertrag zu beenden und die Einstellung seiner Strombelieferung zu veranlassen. Hierfür wird eine Pauschalgebühr in Höhe von 50,00 EUR vom Kunden erhoben. Der Nachweis geringerer Kosten bleibt den Kunden vorbehalten. Sofern Kunden, die einen Ausgleich der gestellten Rechnungen durch Überweisung vereinbart haben, in Zahlungsverzug geraten, ist primastrom berechtigt, eine Mahnpauschale von 5,00 EUR für die erste, 7,50 EUR für die zweite Mahnung und 10,00 EUR für die dritte Mahnung in Rechnung zu stellen. Beendet primastrom aufgrund von fortdauernden Zahlungsverzugs das Vertragsverhältnis und veranlasst primastrom die Einstellung der Gasbelieferung, erhebt primastrom hierfür eine Pauschalgebühr in Höhe von 50,00 EUR. Der Nachweis geringerer Kosten bleibt den Kunden vorbehalten Erfolgt auf die erste Mahnung keine Zahlung, kann primastrom die erste Mahngebühr mit der zweiten Mahnung zuzüglich der neuerlichen Mahngebühr in Rechnung stellen. Erfolgt auf die zweite Mahnung keine Zahlung, kann primastrom die erste und die zweite Mahngebühr mit der dritten Mahnung zuzüglich der neuerlichen Mahngebühr in Rechnung stellen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. “

Bei mir sehe ich auch hier nur Widersprüche, die mich betreffen und diese erläutere ich Ihnen hier kurz einmal aus meiner Sicht: Ich habe Ihnen die Erlaubnis des Lastschrifteinzugs mehrfach wieder entzogen (ob Postalisch, Mündlich/Telefonisch und per E-Mail), und es wird weiterhin gegen meines Wissens, meiner Erlaubnis, unangemeldet (d. h. Ohne das ich eine Rechnung erhalten habe) von meinem Konto Diverse Summen abgebucht.

Am 22.02.2016 wurde 2x mal Ohne Ankündigung und Erlaubnis von meinen Konto einmalig 9,50€ und einmalig 4,50€ per Lastschrifteinzug von meinen Konto abgebucht. Diese beiden Beträge habe ich umgehend zurückgeholt! Da Sie hier nämlich eine Zuwiderhandlung begehen! Ich sehe mich jetzt auch gezwungen bei meiner Bank bekannt zu geben, dass ich keinen Einzug mehr von Ihnen dulde, denn ich schätze Sie kommen nicht für meine Unannehmlichkeiten auf! Denn laut §263 StGB Betrug (1) und auch laut §263 StGB Betrug (2) habe ich zivilrechtliche Ansprüche gegen Sie und ich bin nicht heiß darauf Sie einzusetzen, aber langsam fühle ich mich gezwungen, meine Zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen!

Dann erhalte ich postalisch eine Rechnung/1. Mahnung – Rücklastschrift wegen Widerspruch am 01.03.2016, in dem Sie in wenigen Sätzen mitteilen dass Sie den Grund für den Widerspruch nicht kennen. Hier die Gründe für meinen Widerspruch: Ich erteile Ihnen weiterhin nicht die Erlaubnis per Lastschriftverfahren von meinen Konto abzubuchen, des Weiteren kann ich nicht ersehen woraus sich die angegebene Summe (28,50€) ergibt, da ich vor des Abbuchens kein schreiben u. o. eine Rechnung erhalten habe und da ich wie schon oben erläutert die Monatlichen Abschlagszahlungen regelmäßig und pünktlich wie am Telefon vereinbart selbstständig überweise. Deshalb werde ich auch solange bis Sie mir dies genau und schriftlich erläutert haben keine Überweisung vornehmen. Deshalb werde ich auch, wenn weitere Gebühren anfallen nicht dafür aufkommen, da ich beim besten willen kein Verschulden meinerseits ersehen kann, denn Ihre Bearbeitung dauert zunehmend lange. Zudem sind Sie nicht befugt meine Daten an eine Wirtschaftsauskunftei weiterzuleiten geschweige denn eine Betrugsanzeige zu erheben! Zudem möchte ich bitten, dass die Rücklastschriftgebühren komplett und anstandslos gestrichen werden. Hier liegt nämlich kein Verschulden meinerseits vor. Ich habe meinen Lastschriftentzug pünktlich eingereicht. Da Sie trotzdem bewusst nochmals abgebucht haben, kann ebenfalls kein Verschulden meinerseits sein. Mir liegt nichts ferner als Streit und jede Menge Ärger, mit meinen Vertragspartner zu haben nur sowas werde und lasse ich mir nicht gefallen!

Ich habe etliche Telefonate geführt mit verschiedenen Mitarbeitern von Primastrom seitdem Sie mein Stromanbieter sind, die alle jeweils verschiedene antworten aufführten. Aber alle haben mir versichert das keine weiteren Beträge von meinen Konto abgebucht werden und haben versprochen darüber einen Vermerk zu erstellen, das ich selbst mich dazu verpflichte am 1ten jeden Monats meine Abschlagszahlung per Überweisung an Primastrom zu überweisen, was ich seid her Regelmäßig und Grundsätzlich pünktlich getan habe, was ich durch Überweisung-Belege meiner Bank belegen kann. Die Sie als Anlage in Kopie beiliegen haben!

Und dann noch ein Sehr Interessanter Satz von Ihnen „Falls wir in den nächsten 7 Tagen keine Änderung erhalten, werden wir den offenen Betrag in Höhe von …. Am 14.03.2016 erneut von dem uns bekannten Bankkonto einziehen. “ Da stellt sich mir die Frage, wie wollen Sie das Ohne meine Erlaubnis machen, Ohne Einzugsermächtigung die Summe von meinen Bankkonto abzubuchen? Das dies nicht nach dem Deutschen Gesetzt geschieht ist Ihnen klar und dessen Konsequenzen auch?

Auf der 2ten Seite Ihres schreiben berufen Sie sich auf §§280 Abs. 2, 286 BGB dass Sie ebenfalls Betrugsanzeige erheben und das damit verbundene Klageverfahren durch einen auf Rechnungsbetrug spezialisierten Rechtsanwalt einleiten. Sie haben mehrmals schon schriftlich und mit meiner Unterschrift ein Schreiben erhalten, worin ich Ihnen schriftlich die Einzugsermächtigung entziehe. Und Sie tuen das andauernd, OHNE EINZUGSERMÄCHTIGUNG! und wiederholen dies gegen meinen Willen und meines Wissens. Ich habe keine Benachrichtigung erhalten, woraus ich erkennen kann wofür Sie diese Summen erhalten sollen. Und da ich meine Monatlichen Abschlagszahlungen immer Regelmäßig an Sie überweise können keine mehr kosten entstehen. Stellen mir aber immer und immer wieder meinen Widerruf in Rechnung. Ich sehe es nicht ein und werde auch nicht für die Aufgekommenen Summen aufkommen. Sie hatten keine Berechtigung!

In § 24 III NAV weisen Sie mich darauf hin wegen 28,50€ die Stromversorgung Kostenpflichtig einzustellen, laut gesetzt dürfen Sie das erst ab einer Summe von 100€. Da Sie nicht der Netzbetreiber sind, ist Ihnen zu keiner Zeit die Abschaltung der Stromnutzung möglich und nicht gestattet. Und vor allem nicht weg 28,50 € die Summe ist zu niedrig. Da Sie jedoch trotzdem mit solchen Drohgebärden um sich werfen ist doch wirklich allerhand.

3.5. Der Kunde leistet Abschlagszahlungen auf die Jahresrechnung, die sich aus dem Vorjahresverbrauch ergeben. Die monatliche Abschlagzahlung wird zu Beginn des monatlichen Abrechnungszeitraums erstellt und dem Kunden übermittelt. primastrom legt die Höhe der Abschlagszahlungen in Abhängigkeit des Verbrauches mit der Auftragsbestätigung bzw. der Jahresabrechnung fest. Das Abrechnungsjahr kann vom Kalenderjahr abweichen. Bei Preisanpassungen können die Abschlagsbeträge entsprechend angepasst werden. Die Abschlagszahlungen werden auf die jährliche Abrechnung angerechnet. Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, wird der übersteigende Betrag von primastrom mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.

Hier sieht es bei mir so aus, mein vorheriger Stromanbieter EON, dort bezahlte ich eine monatliche Abschlagshöhe von unter 35,00 €, bei Ihnen zahle ich ca 64,00€. Um meine Abschlagshöhe zu senken, habe ich wie vereinbart monatlich mit meinen Smartphone Fotos von meinen Zählerstand gemacht. Diese hat dann die EnergieVersorgung Weser per E-Mail mit einem Begleitschreiben am 02.02.2016 per E-Mail an Sie zugesandt. Am 07.03.2016 hatte ich telefonisch angefragt, ob und wie weit sich meine Anfrage bearbeitet hat und wann ich damit rechnen kann dass Sie sich melden. Dort wurde mir gesagt dass in diesen 4 Wochen zwar die E-Mail zu meiner Kundennummer zugeordnet worden ist, aber dass diese noch nicht bearbeitet sei, was ich eine Frechheit finde! Der Herr am Telefon, von dem ich leider nicht den Namen habe, da er kaum der Deutschen Sprache mächtig war, sagte mir soweit ich dieses richtig erkannt habe, dass er in Auftrag gegeben wurde. Da dieses erledigt wird und ich bis Ende März 2016 die Jahresabschlussrechnung und die neue Abschlagshöhe im Briefkasten habe und ich doch weiter zum Vergleich meine Zählerstände monatlich abfotografiere. Dies werde ich wohl erstmal abwarten müssen. Ich hoffe jedoch, dass ich nicht wieder eine falsche Auskunft erhalten habe. Im Anhang können Sie aber auch wenn Sie dieses schon vorliegen haben nochmals die Zählerstände entnehmen.

Zählerstand vom 02.02.2015 – 036765,1 kWh (Stromzählernummer: 43187461-95)

Zählerstand vom 18.03.2015 – 036916,6 kWh (Stromzählernummer: 43187461-95)

Zählerstand vom 13.02.2016 – 038117,2 kWh (Stromzählernummer: 43187461-95)

Zählerstand vom 04.03.2016 – 038176,7 kWh (Stromzählernummer: 43187461-95)

bitte ich Sie der Preisgarantie mir doch bitte zu erfüllen und dort noch einmal einen Blick und eine schriftliche Versicherung dass diese Angaben richtig, sind zu zusenden. Ansonsten fühle ich mich gezwungen selbstständig den Abschlag anzupassen! Denn werde ich dann solange überweisen, bis wir den Sachverhalt ordnungsgemäß geklärt haben. Darüber würde ich Sie dann aber natürlich schriftlich informieren! Denn sogar laut EnergieVersorgung Weser ist der Abschlag zu hoch angesetzt, deren Worte in der E-Mail waren…

„Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie Fotos des Zählers Nr. 4100190039 mit der Bitte, die Höhe des derzeitigen Abschlages zu überprüfen.

Bei einem Verbrauch vom 02.02.2015 bis 13.02.2016 in Höhe von 1.352 kWh ist ein Abschlag von 63,67 € deutlich zu hoch angesetzt.
Laut unseren Berechnungen ist bei diesem Verbrauch ein Abschlag von maximal 37,00 € völlig ausreichend.
Frau Ehrsam bittet um Anpassung des Abschlages und schriftliche Mitteilung. Vielen Dank und schönes Wochenende.

Für Fragen stehe ich Ihnen gerne
Montag, Dienstag und Donnerstag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr,
Mittwoch und Freitag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Silvia Korf
Kundenservice“

3.6. Bei monatlicher Zahlungsweise wird primastrom die erste Abschlagszahlung nach Zugang der Vertragsbestätigung einziehen. Der Einzug der ersten Abschlagszahlung erfolgt frühestens 3 Tage ab dem auf der Vertragsbestätigung angegebenen Datum. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) beträgt mindestens zwei Tage. Die Zeitpunkte, an denen der Einzug der weiteren Abschlagszahlungen erfolgt, werden dem Kunden in dem Vertragsbestätigungsschreiben mitgeteilt. Der Einzug der jeweiligen weiteren Abschlagszahlung erfolgt frühestens 3 Tage ab dem auf dem Vertragsbestätigungsschreiben angegebenen Datum. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) beträgt insofern ebenfalls mindestens zwei Tage. Andere Forderungen werden in dem in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens aber 14 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres endgültig. 3.7. Nimmt der Kunde nicht am Lastschriftverfahren teil, hat er eigenständig für einen pünktlichen Ausgleich der einzelnen Abschlagszahlungen zu sorgen, etwa durch Einrichtung eines Dauerauftrages. 3.8. Wurde bei Vertragsabschluss ein Bonus vereinbart, wird primastrom dem Kunden den Bonus in vereinbarter Höhe einmalig gutschreiben. Die Verrechnung erfolgt mit der nächsten Rechnung nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres. Die Bonuszahlung erfolgt nur, wenn der Kunde während der vereinbarten Bezugszeit ununterbrochen für die im Vertrag angegebene Verbrauchsstelle elektrische Energie bezogen hat. Der Bonus entfällt im Falle einer Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam. 3.9. primastrom ist berechtigt, die Rechnung und sonstige Schreiben statt auf dem Postweg in elektronischer Form bereitzustellen, wenn der Kunde eine E-Mail-Adresse zu diesem Zweck angegeben hat. Über die Verfügbarkeit jeder neuen Rechnung wird primastrom eine Benachrichtigung an die angegebene E-Mail-Adresse schicken. Der Kunde ist verpflichtet, primastrom über eine Änderung seiner E-Mail-Adresse unverzüglich zu informieren sowie unter der angegebenen E-Mail-Adresse eingehende E-Mails und Ihre Rechnungsdaten regelmäßig abzurufen. Neben der Bereitstellung über die angegebene E-Mail Adresse erhält der Kunde keine Rechnung auf dem Postweg.

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Den Widerspruch denn ich hier sehe, können Sie in den Absätzen davor entnehmen.

  1. Vertragsdauer und Kündigung 4.1. Für Laufzeit, Kündigungsfrist und etwaige automatische Verlängerung des Stromlieferungsvertrags gelten die im Auftrag getroffenen Regelungen. Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, gilt eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten und eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit. Soweit keine vereinbarte Vertragslaufzeit besteht, kann der Vertrag von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung hat ausschließlich schriftlich zu erfolgen. 4.2. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis im Falle einer vereinbarten Vertragslaufzeit von 12 oder 24 Monaten nicht rechtzeitig drei Monate vor Ende des Vertrages, so verlängert sich der Vertrag stillschweigend um 12 Monate, was für einen bereits einmal oder mehrfach stillschweigend verlängerten Vertrag entsprechend gilt. Die Kündigung hat ausschließlich schriftlich zu erfolgen. 4.3. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 4.4. primastrom ist zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere berechtigt, wenn a) der Kunde sich mit einem Betrag in Höhe von mindestens einer Abschlagszahlung oder einem sonstigen Betrag, sofern dieser 50,00 EUR übersteigt, in Zahlungsverzug befindet und trotz zweifacher Mahnung nicht zahlt und primastrom dem Kunden die fristlose Kündigung in den Mahnungen angedroht und ihm jeweils eine Zahlungsfrist von mindestens einer Woche gesetzt hat, wobei primastrom die Stromlieferung nicht vor Ablauf des auf die Kündigungserklärung folgenden Monat einstellen wird; d) der Kunde grob vertragswidrig handelt, z. B. indem er die Messeinrichtung manipuliert oder sonst wie vertragswidrigen Gebrauch vornimmt, Verbrauchswerte wissentlich falsch zu Vertragsbeginn oder bei Ablesungsaufforderung angibt 4.5. primastrom wird dem Kunden für den Fall einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs die monatliche vereinbarte Grundgebühr bis Ende der Vertragslaufzeit als pauschalierte Schadenssumme berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche, insbesondere eines höheren Schadensersatzes, behält primastrom sich vor. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren oder gar keines Schadens bei primastrom vorbehalten. 4.6. Im Falle eines Umzugs informiert der Kunde den Lieferanten insbesondere über das Datum des Auszugs sowie seine neue Rechnungsanschrift. 4.7. Wird der Vertrag vor Ablauf der vertragsgemäßen Laufzeit beendet, wird der Verbrauch des Kunden zeitanteilig abgerechnet. Über- oder Unterzahlungen werden dem Kunden erstattet bzw. sind vom Kunden nachzuzahlen. 4.8. Wird der Vertrag in einem Geschäftsraum von primastrom oder einem Vertriebspartner von primastrom geschlossen, besteht kein Widerrufsrecht.

Hierzu hätte ich noch ein Paar fragen, und zwar da sich so viele Widersprüche zu Ihren AGBs ergeben, was mich als Kunden entspricht.

Ich würde gerne wissen, ob es eine Gemeinsame Lösung gibt, da ich sonst gezwungen bin das Sonderkündigungsrecht einzusetzen. Auch habe ich mich wegen Ihrer Bewertungen, besser im Internet informiert, dort musste ich leider feststellen, dass ich nicht die einzige bin die ein Problem mit Ihren Anbieter hat.

Wenn man sich die Primastrom Bewertungen anschaut, sticht einen folgendes immer wieder ins Auge und zwar, : “ wenn man bei Primastrom anruft und etwas regeln will sind die Callcenter Leute entweder unfähig, unfreundlich oder machen Versprechungen und halten Sie nicht ein, oder verstehen kein Wort weil Sie die Deutsche Sprache nicht beherrschen oder nicht verstehen wollen“

Desweiteren ist mir aufgefallen, wo ich Ihre AGBs studiert habe, das der Verfasser der Deutschen Rechtschreibung nicht mächtig ist. So haben mir zu mindestens die Verfassung und die Stunden daran die ich für Sie geopfert habe, schon ein wenig Freude bereitet.

  1. Preisgarantien/Preise 5.1 Der Strompreis setzt sich aus folgenden Kosten zusammen: die Abrechnungskosten, die Konzessionsabgaben, die Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb, die Stromsteuer, Netznutzungsentgelte, Konzessionsabgaben, die Erneuerbare-Energien-Umlage (EEG), die Umsatzsteuer, Beschaffungs- und Vertriebskosten sowie die Netzentgelte (einschließlich der Kraft-Wärme-Kopplungs-Umlage, der § 17 f EnWG OffshoreUmlage, der Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten und der § 19 Strom-NEV-Umlage). 5.2. primastrom wird Preisänderungen im Bedarfsfall im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung und in Ausübung billigen Ermessens vornehmen, wodurch sich eine Verteuerung des Strompreises ergeben kann. primastrom ist befugt, das Recht zur Preisanpassung auch vor Lieferbeginn auszuüben. 5.3. Bei dem von primastrom bei Vertragsschluss zugesicherten Strompreis handelt es sich um eine eingeschränkte Preisgarantie. Die gewährte Preisgarantie gilt, soweit nicht abweichend vereinbart, für einen Zeitraum von 24 Monaten ab Beginn des Vertragsverhältnisses und richtet sich nach den jeweiligen Tarifbedingungen. Bei einer individuell vereinbarten Vertragslaufzeit gilt die gewährte Preisgarantie für die Dauer der vereinbarten Laufzeit. primastrom behält sich vor, bei einzelnen Tarifgestaltungen von diesem Modell der eingeschränkten Preisgarantie abzuweichen. Soweit dies ausdrücklich in einer Auftragsbestätigung und/oder einem Tarifblatt mitgeteilt wird, wird primastrom bei entsprechenden Tarifen etwaige Änderungen hinsichtlich von Kostenpositionen, die Einfluss auf die Bildung des angegebenen Preises (vgl. Ziff. 5.1) haben, nicht an den Kunden weitergeben, so dass lediglich der ursprünglich vereinbarte Strompreis zu bezahlen ist (Preisgarantie). Bei einer Preisänderung im Wege einer einseitigen Leistungsbestimmung durch primastrom werden ausschließlich Änderungen der Kosten berücksichtigt, die in die Preisermittlung gemäß Ziff. 5.1 einfließen. Ferner ist primastrom bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. primastrom verpflichtet sich zudem, Kostensteigerungen nur unter Berücksichtigung gegenläufiger Kostensenkungen in Ansatz zu bringen. Zudem erfolgt eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen. Die Kunden können die Billigkeit der Preisänderung durch ein Zivilgericht überprüfen lassen. 5.4. Eine Preisanpassung innerhalb einer vertraglich vereinbarten Zeit einer eingeschränkten Preisgarantie wird – mit Ausnahme einer Preiserhöhung gemäß der Ziffer 5.8 – ausgeschlossen. 5.5 primastrom bestimmt den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung dergestalt, dass Kostensenkungen und Kostenerhöhungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Kriterien Rechnung getragen werden kann. primastrom verpflichtet sich, Kostensenkungen an die Kunden nicht zeitlich später als Kostensteigerungen weiterzuberechnen. primastrom unterzieht die im Rahmen von Ziff. 5.1 relevanten Kosten mindestens alle zwölf Monate einer Überprüfung. 5.6 Eine Änderungen der Preise wird erst wirksam, nachdem den Kunden eine schriftliche Mitteilung mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung zugegangen ist. 5.7 Bei einer Preisänderung durch primastrom steht den Kunden das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Auf diese Kündigungssachverhalte werden die Kunden im Rahmen der schriftlichen Mitteilung (Ziff. 5.6) gesondert hingewiesen. 5.8 Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz werden abweichend von den Bestimmungen der vorliegenden AGB zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an die Kunden weitergegeben. 5.9 Die Ziffern 5.3 bis 5.7 sind ebenfalls anzuwenden, soweit künftig neue Abgaben, Steuern oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden.
  2. Ablesung 6.1. Das Ablesen des Zählerstands erfolgt durch den örtlichen Netzbetreiber und/oder einen Beauftragten von primastrom oder wird durch selbständiges Ablesen durch den Kunden ermittelt. 6.2. Der Kunde ist verpflichtet, auf Aufforderung durch primastrom die Zählerstände abzulesen bzw. nach vorheriger Benachrichtigung dem örtlichen Netzbetreiber und/oder einem Beauftragten von primastrom Zutritt zum Zähler zu gewähren, um die Ablesung durchführen zu können. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. primastrom darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. 6.3. Wird dem Netzbetreiber oder einem Beauftragten der primastrom der Zutritt zum Zähler nicht ermöglicht, darf primastrom den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde die nach Teil A. Ziffer 6.2. dieser AGB verlangte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. 6.4 Gibt der Kunde Verbrauchswerte bei von ihm durchzuführenden Ablesungen vorsätzlich falsch an, hat primastrom das Recht zur sofortigen Kündigung des Vertrages. Der Kunde wird in diesem Fall zum Grundversorger zurückgeschaltet. Weiterhin steht primastrom der Ersatz des daraus entstandenen Schadens zu. Der Schaden umfasst auch die monatlichen Grundgebühren, die bis zum Ende der Vertragslaufzeit ohne die sofortige Kündigung angefallen wären. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei. Weiterhin behält sich primastrom eine Strafanzeige vor.
  3. Versorgungsunterbrechung 7.1 primastrom ist befugt, die Stromlieferung ohne vorherige Androhung durch den Netz- oder Messstellenbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn die jeweils betroffenen Kunden ihre Verpflichtungen aus dem Stromlieferungsvertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft verletzen. Eine sofortige Unterbrechung der Stromlieferung ohne vorherige Ankündigung ist ferner zulässig, wenn die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern (sog. „Energiediebstahl“). 7.2 Bei sonstigen Vertragsverletzungen der Kunden ist primastrom berechtigt, die Stromlieferung vier Wochen nach einer entsprechenden Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Stromversorgung zu beauftragen. Sofern die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zu der Schwere der Zuwiderhandlung stehen bzw. die Kunden darlegen können, dass eine Erfüllung der verletzten Pflichten mit hinreichender Aussicht zu erwarten steht, ist eine Unterbrechung der Stromlieferung unzulässig. Die Unterbrechung der Versorgung kann von primastrom zusammen mit einer Mahnung in Bezug auf die jeweilige Vertragsverletzung in Aussicht gestellt werden, soweit dies nicht außer Verhältnis zu der Schwere der Zuwiderhandlung steht. 7.3. primastrom ist zur Unterbrechung der Versorgung wegen Zahlungsverzugs berechtigt, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100,00 EUR im Verzug ist. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung wird dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt. primastrom lässt die Versorgung unverzüglich wiederherstellen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Hierzu gehören insbesondere die vom Netzbetreiber für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung berechneten Kosten. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Es bleibt dem Kunden vorbehalten, nachzuweisen, dass primastrom geringere Kosten entstanden sind. primastrom ist berechtigt, die Belieferung fristlos einzustellen, wenn dies erforderlich ist, um den Gebrauch elektrischer Arbeit unter Umgehung oder Beeinflussung der Messeinrichtungen oder um störende Gefahren für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden. 7.4 Entfallen die Gründe für die Unterbrechung und sind die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung von den betroffenen Kunden ersetzt worden, wird primastrom die Versorgung unverzüglich wiederherstellen lassen. Sind für einen vom Kunden vereitelten Versuch, eine Unterbrechung der Stromversorgung herbeizuführen, Kosten entstanden, hat der Kunde auch diese Kosten zu ersetzen. 7.5 Die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Die erhobene Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Den Kunden wird nachgelassen, nachzuweisen, dass primastrom keine Kosten oder nur wesentlich niedrigere als die Pauschale entstanden sind. Demgegenüber bleibt primastrom der Nachweis weitergehender Kosten ausdrücklich vorbehalten. 7.6 Die Belieferung kann zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten des Netzbetreibers oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs unterbrochen werden. primastrom wird den Kunden in geeigneter Weise unterrichten, soweit dies möglich ist und die Beseitigung der Unterbrechung dadurch nicht verzögert wird. 7.7 Im Fall einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit der Energielieferung als Folge einer Störung des Netzbetriebs, einschließlich des Netzanschlusses, hat sich der Kunde an den ---Netzbetreiber zu wenden

Nachdem Sie jetzt schon einen genaueren Einblick in dem was sich mir als Widersprüchlich steht sehen können, hoffe ich über aufschlussreiche und kompetente antworten innerhalb von 14 Tagen.

Ich möchte nochmals anmerken, dass ich mit Ihrem Hause sehr unzufrieden bin. Bisher wurden mit keinerlei mündlichen Aussagen gegeben, die in irgendeiner Weise kompetent gewesen wären. Auf schriftliche Anfragen antworten Sie aber bis heute nicht!

Ich werde auch im Internet meine Beschwerde Online stellen und eine angemessene Bewertung.

Meine Forderungen sind klar ersichtlich und ich hoffe für Sie kein Problem, und wir schaffen das Ohne einen Anwalt zu klären. Aber erhalte ich innerhalb von 14 Tagen keine schriftliche Antwort auf mein Schreiben, werde ich mit meinen Unterlagen zum Anwalt gehen! Der meine Rechte vertritt.

Ich verbleibe vorerst mit freundlichen grüßen

X

X

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Ehrsam, Sabrina

Anlagen:

Beleg/Quittung für Abschlagszahlung Oktober 2015

Beleg/Quittung für Abschlagszahlung November 2015

Beleg/Quittung für Abschlagszahlung Dezember 2015

Beleg/Quittung für Abschlagszahlung Januar 2016

Beleg/Quittung für Abschlagszahlung Februar 2016

Beleg/Quittung für Abschlagszahlung März 2016

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Meine Forderung an primastrom GmbH: Bitte um Aufklärung, Anliegen und Forderung im Schreiben zu finden!


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
24.03.2016 | 14:13
Firmen-Antwort von: primastrom GmbH
Abteilung: Kundenbetreuung

Sehr geehrte Frau Ehrsam,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Da uns zufriedene Kunden sehr am Herzen liegen, haben wir Ihre Beschwerde mit Bedauern zur Kenntnis genommen und Ihren Fall nochmals geprüft.

Wir haben Ihre Verbrauchswerte erneut hochgerechnet und Ihren Abschlag wie gewünscht angepasst. Ihr neuer Abschlag beträgt 44,06 €.

Ein Schreiben, in dem Sie uns die Einzugsermächtigung entziehen, liegt uns leider nicht vor. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass wir den aktuellen Abschlag nochmals eingezogen haben. Zur Vermeidung weiterer Unstimmigkeiten bitten wir Sie, den Abschlag nicht zurückzubuchen. Wir haben aber nunmehr Ihrem Wunsch entsprochen und das Lastschriftverfahren storniert. In Zukunft werden keine Abschläge mehr eingezogen. Bitte denken Sie im Gegenzug daran, die monatlichen Abschlagszahlungen pünktlich zu begleichen.

Wir hoffen, Ihr Anliegen hiermit gelöst zu haben. Sollten noch Fragen offen sein, können Sie sich jederzeit gerne an unseren Kundenservice wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr primastrom-Team

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20.03.2016 | 14:45
von Sabrina Ehrsam noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


25.03.2016 | 19:31
von Sabrina Ehrsam noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich bin ganz und gar unzufrieden, es wurde wieder Geld abgebucht Ohne EInzugsermächtigung! Da ich diese per Einschreiben versand habe, müsste Sie bei Ihnen vorliegen, das wurde mir schon am Telefon bestätigt im Vergangenen Jahr.
Ich habe bei meiner Bank die Mandatensperre eingereicht, und bei wiederholten abbuchen bis diese Durch ist werde ich meine Zivielrechtlichen Ansprüche geltend machen.
Desweiteren ging ein das Sie mir den Stromabstellen! Ich habe jetzt einen Termin beim Anwalt, um mein Recht durch zusetzen.


28.03.2016 | 20:25
von Sabrina Ehrsam noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


04.04.2016 | 22:06
von Sabrina Ehrsam noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


19.04.2016 | 11:00
von Sabrina Ehrsam noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


10.05.2016 | 13:19
von Sabrina Ehrsam noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst




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