bike-prof.de (Denkendorf)
Händler behält unzulässige Gebühr ein
Bestell-/Kundennummer: 157206
Am 26. Januar habe ich bei Bike-Prof zwei Teile für 108 € bestellt und auch sofort bezahlt. Darauf Stille im Wald. Auf meinen Nachhaker fast drei Wochen später erfuhr ich, daß die Teile in "1-2 Tagen da sein" sollten. Vielleicht waren sie das auch, aber wenn ich nicht am 26. Februar, also einen ganzen Monat nach der Zahlung, noch einmal nachgehakt hätte, würde ich vermutlich heute noch darauf warten.
Immerhin waren es die richtigen Teile. Ich habe sie wie immer an unsere deutsche Lieferadresse schicken lassen, wo mein Bruder sie abgeholt und in die Schweiz ausgeführt hat. Diese gehört nicht zur EU, was den Vorteil hat, daß man die deutsche MwSt von 19% zurückbekommt. Das waren in diesem Fall 17,24 €. Herr W. knapste 5 € als "Gebühr" ab und erstattete mir nur 12,24 € zurück.
Ich erklärte ihm höflich, daß von einer solchen Gebühr erstens nichts in seinen AGB's stand, so daß sie nicht Vertragsbestandteil war, und selbst wenn, daß sie zweitens unzulässig wäre, da allgemeiner Geschäftsaufwand, der nicht auf den Kunden abgewälzt werden kann. Ein Händler kann auch für das Erheben der Umsatzsteuer vom Kunden keine Gebühr verlangen. Beides ist seine gesetzliche Pflicht. Mal abgesehen davon, daß die MwSt-Rückerstattung aus zwei Buchungsvorgängen und einer Überweisung besteht, was für jeden kundenfreundlichen Händler eine Selbstverständlichkeit ist. Nicht so für Bike-Prof.
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Ich bat ihn also, die fehlenden 5 € nachzuüberweisen, und bot ihm als Alternative die Rückgängigmachung des Kaufs an, wobei er jedoch die Kosten der Lieferanschrift für die Entgegennahme und Bereithaltung der Sendung zur Abholung (2,50 €) und natürlich auch die Rücksendekosten (4,69 € oder eine Rücksendeetikette) übernehmen müßte. In beiden Fällen hätte ich ihm negative Publicity wie diese Beschwerde erspart, aber er zog es vor, daß die interessierte Öffentlichkeit von seinen seltsamen Geschäftspraktiken erfährt.
Mal schauen, ob ihn der Richter am zuständigen Amtsgericht Esslingen zur Räson bringt. Es wäre nicht der erste Fall, in dem ein renitenter Händler zuletzt ein Vielfaches des ursprünglichen Betrags zahlen muß. Zum Glück leben wir in einem Rechtsstaat.
Natürlich handelt es sich bei der MwSt-Rückerstattung um einen Sonderfall. Aber genau daran kann man erkennen, ob ein Händler etwas taugt. Und daß er sich nicht an seine eigenen AGB's hält und einen beim Liefertermin wochenlang in der Luft hängen läßt, kann jedem von Euch passieren. Kauft lieber woanders!
"Hallo freundlicher Kunde,
Sie sind schon ein besonders penetranter Fall und scheinen viel Freizeit zu haben.
Damit Sie endlich ruhe geben, werde ich Ihnen die 5 Euro überweisen.
Das sie bei uns als Kunde gesperrt sind, versteht sich von selbst. "
Was nicht kam, war die Rückerstattung. Also acht Tage später noch einmal nachgehakt und ihn darauf hingewiesen, daß er mittlerweile in Verzug war. Heute nun endlich die Gutschrift. Fehlt nur noch eine Entschuldigung ;-)