ofortantwort
05.09.2009 | 08:30
Firmen-Antwort von:
Tinas Erotikshop
Abteilung: Geschäftsinhaber
Guten Tag,
Leider muss ich Ihnen heute zur Abwendung der Insolvenz eine sehr unerfreuliche Mitteilung machen. Dies fällt mir nicht leicht.
Ich habe mich von meinem Geschäftspartner aufgrund großer Differenzen getrennt.
Unter anderem war der Grund für die Trennung finanzielle und geschäftliche Differenzen und Schwierigkeiten.
Leider ist die Situation nun so, dass ich mittlerweile weder in der Lage bin, Ihnen Ihre Vorkasse zurückzuerstatten, noch die Ware auszuliefern. Da er im Besitz eines großen Teils der bereits bezahlten Ware (FunFactory-Ware; alles per Belege nachweislich)
ist und diese nun, aufgrund der geschäftlichen Trennung, und da ich nicht weiter mit ihm zusammenarbeiten möchte, zurückhält und versucht mich hiermit zu erpressen um weiterhin seine Kaufrate für den Onlineshop zu bekommen der jedoch nichts mehr abwirft. Hiergegen werde ich auch noch strafrechtlich vorgehen müssen.
Dennoch möchte ich mich meiner Verantwortung stellen und mich dieser nicht entziehen.
Daher möchte ich Ihnen anbieten, sobald es mir finanziell möglich ist, Ihnen per monatlicher Ratenzahlung in Höhe von 3€ Ihr Geld zurückzuzahlen. Ich weiß, dass dies nicht viel ist. Jedoch ist mir mehr nicht möglich.
Ich wäre sehr froh, wenn Sie mir diese Möglichkeit geben würden.
Sollte dies für Sie in Betracht kommen möchte ich Sie bitten mir dies per eMail samt Ihrer Bankverbindung zukommen zu lassen.
Auch wenn dies für Sie nicht in Frage kommt, so teilen Sie mir dies bitte mit. In diesem Fall bleibt mir dann jedoch nur der Weg der Regelinsolvenz. Dies würde ich jedoch gerne, auch in Form von Ratenzahlungen verhindern, damit auch Sie zu Ihrem Recht kommen sobald es mir finanziell wieder möglich ist.
Oder haben Sie einen anderen Vorschlag, eventuell mir noch etwas Zeit einzuräumen um alles mit meinem Anwalt doch noch in die rechten Bahnen zu führen?
Mit freundlichen Grüßen
B.B.
Lesen Sie mal hier weiter:
de.reclabox.com/beschwerden/Tinas-Erotikshop
Der Firmenname ändert sich zwar ständig, aber die Geschäftsführung ist die Gleiche geblieben.
Cappo
Im Insolvenzverfahren übernimmt ein vom Gericht eingesetzter Verwalter alle Vermögenswerte der Firma. Darlehn, die z.B. der Inhaber aus der Firma erhalten hat, wird der Insolvenzverwalter zurückfordern. Er wird auch prüfen, wieviel Geld aus der Firma entnommen wurde.
Dem Insolvenzverfahren wird oft ein sogenanntes Insolvenzeröffnungsverfahren vorgeschaltet. In dieser Phase macht sich der Verwalter ein Bild über die verfügbare Masse (Vermögenswerte) und die Schulden des Unternehmens. Darüber fertigt er ein Gutachten. Reicht die Masse zur Deckung der Verfahrenskosten, wird das Verfahren durchgeführt. Ansonsten kann das Verfahren mangels Masse abgewiesen werden.
Im Insolvenzverfahren (Hauptverfahren) können Geschädigte (Gläubiger) beim Verwalter ihre Forderungen anmelden. (Häufig geht das auch bequem online.) Wenn die Buchhaltung des Schuldners stimmt, werden sie auch direkt angeschrieben. Im Laufe des Verfahrens werden dann die Gläubiger aus der noch vorhandenen Masse anteilig entschädigt. Wurde der Firma unzulässig Geld oder Sachwerte entzogen, dann wird der Insolvenzverwalter auch mit rechtlichen Mitteln versuchen, dieses Geld von den Schädigern wieder einzufordern.
Im Insolvenzverfahren spielt es keine Rolle, ob der Geschädigte vorher ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet hat oder nicht. Die Forderungen werden gleichwertig behandelt. Kurz vor einer Insolvenz sollte man abwägen, ob die Ausgaben für ein gerichtliches Mahnverfahren noch eine lohnende Investition sind.
Amtsgericht Ludwigsburg
Beschluss vom 11.09.2009
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des/der
Bettina Iris Balog, geb. am 05.12.1980, Memelweg 7, 71686 Remseck
wird heute, am 11.09.2009, um 8.00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet
und
Herr Rechtsanwalt Axel S., 70197 Stuttgart, Tel.: xxx
zum/zur Insolvenzverwalter/in ernannt.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 13.10.09 unter Beachtung des § 174
InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners/der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die
gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt
oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner/der Schuldnerin hat, wird aufgefordert,
nicht mehr an den Schuldner/die Schuldnerin, sondern nur noch an den
Insolvenzverwalter zu leisten.
Nach § 5 Abs. 2 InsO wird das Verfahren schriftlich durchgeführt.
Die angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Die Tabelle
mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 20.10.09
zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
Ludwigsburg, 71638 Ludwigsburg, Schorndorfer Str. 28, Raum 2001 niedergelegt.
Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 03.11.2009.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter
eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die
Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Auf die Widerspruchsverfolgung des Schuldners/der Schuldnerin bei titulierten
Forderungen gem. § 184 Abs. 2 InsO wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Schuldner/die Schuldnerin einen Antrag auf
Restschuldbefreiung gestellt hat.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der erforderlichen Zustellungen
beauftragt (§ 8 Abs. 3 Satz 1 InsO).
Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO angefertigten
Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 InsO).