Von Tinas Erotikshop beantwortete Beschwerde. | 465 Views | 28.08.2009 | 14:59 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-1716802

Tinas Erotikshop (Remseck)

Mandys Erotikshop arbeitet mit meinem Geld

Mittlerweile ist dieser Erotik-Shop ja einschlägig bekannt. Wie bereits bei meinen Vorrednern/Vorschreibern war die bestellte Ware als sofort lieferbar gekennzeichnet und ich wurde aufgefordert innerhalb von zehn Tagen zu zahlen.

SCHLAGWORTE

Angeblich kam mein Geld erst eine Woche nach dem Lastschriftverfahren an, so die Zahlungsbestätigung. In einer Mail wurde mir mitgeteilt, dass die Ware binnen zehn Tage ankommen würde. Das war´s. Es kam weder Ware noch eine Mail noch wurde mir mein Geld zurücküberwiesen.

Auf mehrmalige Nachfragen dauerte es mehrere Tage, bis ich eine Antwort erhielt: Die Ware sei derzeit nicht lieferbar. Es wurde aber nicht für nötig gehalten mir das mitzuteilen oder eine Lieferzeit zu nennen. Daraufhin forderte ich den Shop auf mir mein Geld zurückzuüberweisen, worauf ich 14 Tage (trotz mehrmaligen Nachfragens) keine Antwort erhielt.

Erst nach Androhung rechtlicher Schritte wurde mir mitgeteilt, ich sei vom Kauf zurückgetreten und das Geld würde mir binnen 30 Tage laut AGB zurücküberwiesen. Die AGB sind aber nicht einsehbar und die Website existiert nicht mehr. Mittlerweile arbeitet die Firma seit acht Wochen mit meinem Geld - und ich habe noch nichts davon zurück.

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Meine Forderung an Tinas Erotikshop: Geld zurück!


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
05.09.2009 | 08:28
Firmen-Antwort von: Tinas Erotikshop
Abteilung: Geschäftsinhaber

Guten Tag,

Leider muss ich Ihnen heute zur Abwendung der Insolvenz eine sehr unerfreuliche Mitteilung machen. Dies fällt mir nicht leicht.
Ich habe mich von meinem Geschäftspartner aufgrund großer Differenzen getrennt.
Unter anderem war der Grund für die Trennung finanzielle und geschäftliche Differenzen und Schwierigkeiten.
Leider ist die Situation nun so, dass ich mittlerweile weder in der Lage bin, Ihnen Ihre Vorkasse zurückzuerstatten, noch die Ware auszuliefern. Da er im Besitz eines großen Teils der bereits bezahlten Ware (FunFactory-Ware; alles per Belege nachweislich)
ist und diese nun, aufgrund der geschäftlichen Trennung, und da ich nicht weiter mit ihm zusammenarbeiten möchte, zurückhält und versucht mich hiermit zu erpressen um weiterhin seine Kaufrate für den Onlineshop zu bekommen der jedoch nichts mehr abwirft. Hiergegen werde ich auch noch strafrechtlich vorgehen müssen.
Dennoch möchte ich mich meiner Verantwortung stellen und mich dieser nicht entziehen.
Daher möchte ich Ihnen anbieten, sobald es mir finanziell möglich ist, Ihnen per monatlicher Ratenzahlung in Höhe von 3€ Ihr Geld zurückzuzahlen. Ich weiß, dass dies nicht viel ist. Jedoch ist mir mehr nicht möglich.

Ich wäre sehr froh, wenn Sie mir diese Möglichkeit geben würden.
Sollte dies für Sie in Betracht kommen möchte ich Sie bitten mir dies per eMail samt Ihrer Bankverbindung zukommen zu lassen.
Auch wenn dies für Sie nicht in Frage kommt, so teilen Sie mir dies bitte mit. In diesem Fall bleibt mir dann jedoch nur der Weg der Regelinsolvenz. Dies würde ich jedoch gerne, auch in Form von Ratenzahlungen verhindern, damit auch Sie zu Ihrem Recht kommen sobald es mir finanziell wieder möglich ist.
Oder haben Sie einen anderen Vorschlag, eventuell mir noch etwas Zeit einzuräumen um alles mit meinem Anwalt doch noch in die rechten Bahnen zu führen?

Mit freundlichen Grüßen
B.B.
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Kommentare und Trackbacks (7)


28.08.2009 | 16:37
von C. | Regelverstoß melden
Na, da werden Sie sicher noch länger auf Ihr Geld warten.

de.reclabox.com/beschwerden/Tinas-Erotikshop

Unter diesem Link finden Sie noch jede Menge Gleichgesinnte.

Da werden Sie sicher in den nächsten Tagen noch eine schöne Mail von Frau B. erhalten, die Ihnen eine Ratenrückerstattung von 3,oo Euro monatlich anbietet. Aber das können Sie selbst nachlesen.

Cappo

29.08.2009 | 21:33
von Stefan Brunken | Regelverstoß melden
Hallo,
ja ich habe das Problem auch seit dem 2. 7. 09.
Ich würde Ihnen empfehlen ihr eine Frist für die Überweisung von fünf Werktagen geben. Ich glaube, hier handelt es sich nur um eine Hinhaltung. Ich werde jedenfalls das jetzt machen.

MFG

30.08.2009 | 22:12
von Silke | Regelverstoß melden
Ich habe bereits eine Frist gesetzt und als Antwort bekommen, dass ich laut AGB 30 Tage auf die Rücküberweisung zu warten hätte. Aber die AGB sind, wie gesagt, nicht mehr einzusehen... Ich bin mehr als gespannt, ob ich mein Geld zurück bekomme!

01.09.2009 | 11:37
von Silke | Regelverstoß melden
Das Geld ist nicht nach besagten 30 Tagen auf meinem Konto eingegangen. Ich habe eine letzte Frist gesetzt, aber keine große Hoffnung, dass ich mein Geld noch bekomme und werde dann diese Woche Anzeige erstatten.

Hier meine Mail: "Mein Geld wurde mir von Ihnen nicht wie vereinbart zum 29.08.09 zurückerstattet. Es riecht doch sehr nach Betrug, dass Sie monatelang mein Geld einbehalten und Mails nicht unterschreiben. Auch sind die AGB´s für mich nicht mehr einsehbar.
Da Sie sich nicht an Ihre AGB und Vereinbarungen halten, mir weder Ware zusenden noch meine Vorkasse zurückerstatten, werde ich Anzeige erstatten, sollten die 110,45 € nicht übermorgen, am 2.09.09 auf Konto: xxx BLZ xxx eingegangen sein.
Sehen Sie dies als letzte Frist, um die Angelegenheit gütlich zu regeln."

02.09.2009 | 12:44
von Silke | Regelverstoß melden
Vor 34 Tagen kam diese Mail: "Es wird Ihnen die geleistete Vorauszahlung selbstverständlich binnen 30 Tagen laut AGB, also zum 29.08.2009, zurückerstattet."

Das ist heute aber alles hinfällig. Ich bekomme mein Geld nicht. Auch ich habe die 3 € Mail bekommen. Es ist einfach eine Unverschämtheit, elf Wochen mit meinem Geld zu arbeiten und dann einen solchen Vorschlag zu machen - zumal diese Mail kommt, nachdem das Geld spätestens seit vier Tagen auf meinem Konto sein sollte.

13.09.2009 | 16:04
von Tinas Erotikshop
Az.: 2 IN 400/09-s

Amtsgericht Ludwigsburg

Beschluss vom 11.09.2009

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des/der

Bettina Iris Balog, geb. am 05.12.1980, Memelweg 7, 71686 Remseck

wird heute, am 11.09.2009, um 8.00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet

und

Herr Rechtsanwalt Axel S., 70197 Stuttgart,
Tel.: xxx

zum/zur Insolvenzverwalter/in ernannt.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 13.10.09 unter Beachtung des § 174
InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners/der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die
gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt
oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner/der Schuldnerin hat, wird aufgefordert,
nicht mehr an den Schuldner/die Schuldnerin, sondern nur noch an den
Insolvenzverwalter zu leisten.

Nach § 5 Abs. 2 InsO wird das Verfahren schriftlich durchgeführt.

Die angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Die Tabelle
mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 20.10.09
zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
Ludwigsburg, 71638 Ludwigsburg, Schorndorfer Str. 28, Raum 2001 niedergelegt.
Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 03.11.2009.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter
eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die
Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Auf die Widerspruchsverfolgung des Schuldners/der Schuldnerin bei titulierten
Forderungen gem. § 184 Abs. 2 InsO wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Schuldner/die Schuldnerin einen Antrag auf
Restschuldbefreiung gestellt hat.

Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der erforderlichen Zustellungen
beauftragt (§ 8 Abs. 3 Satz 1 InsO).
Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO angefertigten
Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 InsO).


05.10.2009 | 16:45
von ReclaBoxler-1716802 noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst.




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