Jochen Schweizer GmbH (München)
Das Verfall-Kalkül von Jochen Schweizer
2 Gutscheine für eine Kanutour sind leider in Vergessenheit geraten und Ende 2015 abgelaufen. Als regelmäßiger Kunde der Jochen Schweizer Events bat ich das Jochen Schweizer Team aus Kulanzgründen die Gutscheine zu verlängern oder einzutauschen.
Auf Anfrage bei Jochen Schweizer erhielt ich folgende Antwort:
Die zeitliche Befristung unserer Gutscheine lässt sich leider nicht umgehen: Einerseits verändern sich die Teilnahmegebühren für Erlebnisse und Veranstaltungen im Laufe der Zeit deutlich, weswegen wir die angegebenen Preise höchstens 36 Monate lang garantieren können. Andererseits laufen auch die Kooperationsverträge mit unseren Erlebnispartnern immer über einen festgelegten Zeitraum, daher können die Gutscheine grundsätzlich auch nicht länger gültig sein. Selbstverständlich gibt es Erlebnisse, die sich über den Gültigkeitszeitraum nicht verändern und einen gleichbleibenden Preis haben.
Diese Reaktion finde ich äußerst kundenunfreundlich, denn immerhin hat Jochen Schweizer das Geld für den Event ja bereits kassiert. Und wenn sich Preise ändern, dann kann doch zumindest eine Verlängerung des Gutscheines nach Zahlung einer Preisdifferenz angeboten werden.
Die Reaktion erweckt tatsächlich den Anschein, als dass abgelaufene Gutscheine zum System gehören. Wenn Jochen Schweizer darauf spekuliert, dass möglichst viele Gutscheine nicht eingelöst werden und damit Geld verdient werden soll, dann wäre das aus meiner Sicht sehr unseriös (siehe hierzu auch den beitrage in Die Welt: Das Verfall-Kalkül von Jochen Schweizer)
24.05.2016 | 15:39
Abteilung: Customer Relationship Management
Guten Tag,
schade, dass sie es innerhalb der 3 Jahre bis zum Jahresende nicht geschafft haben Ihren Gutschein einzulösen. Wie wir Ihnen bereits mitteilten lässt sich die zeitliche Befristung unserer Gutscheine leider nicht umgehen. Wir richten uns bezüglich der Gutscheinfrist aus Gründen der Bilanzierungserfordernisse nach der gesetzlichen Verjährungszeit für Leistungsansprüche (§195 BGB). Hierbei nutzen wir im Sinne unserer Kunden den vollen Verjährungszeitraum aus, nämlich 3 Jahre ab Ende des Kaufjahres (effektiv also bis zu 4 Jahre).
Die Zufriedenheit unserer Kunden liegt uns sehr am Herzen und wir sind bei zeitnahen Rückmeldungen grundsätzlich gern zu Kulanzlösungen bereit. Uns ist bewusst, dass immer mal etwas dazwischen kommen kann, daher bieten wir innerhalb der Gültigkeit eine Verlängerung des Gutscheins an.
Wir bitten um Verständnis, dass wir Ihnen an dieser Stelle keine positivere Antwort geben können.
Liebe Grüße aus München
Corinna aus dem Jochen Schweizer Team
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Beschwerde ist endgültig nicht gelöst