Durch EVD EnergieVersorgung Deutschland gelöste Beschwerde. | 1064 Views | 02.06.2016 | 07:05 Uhr
geschrieben von Wolfgang E

EVD EnergieVersorgung Deutschland GmbH (Chemnitz)

Überzogene Strompreiserhöhung durch EVD

Bestell-/Kundennummer: d.Nr.00091560

Wolfgang

Meine Beschwerde ist die Tatsache, dass Sie an der unrechtmäßigen Preiserhöhung (s. beiligenden E-Mail-Verkehr) festhalten wollen.

SCHLAGWORTE

Guten Tag,

auf Ihr untenstehendes E-Mail vom 09.05.2016 teile ich Ihnen mit:

Ich habe mich nicht beschwert. Ich habe Ihnen mitgeteilt, dass Ihre Preiserhöhung unwirksam ist.

Ihrem eigenartigen Rechtsverständnis, dass, wenn Sie keinen E-Mail-Rückläufer erhalten, diese eingegangen sein muss, widerspreche ich. Warum legen Sie keinen Zustellnachweis vor. Bei der Bedeutung einer Preiserhöhung wäre dies doch die einfachste und sicherste Beweismöglichkeit.

Eindeutige Literatur zu Ihrer Beweislast ist im Internet nachzulesen. Beispiele:

"Wann kann ich den Vertrag kündigen, wenn mein Versorger die Preiserhöhung versteckt hat?

Das Recht zur Sonderkündigung wegen Preiserhöhung haben Sie immer dann, sobald Sie über die bevorstehende Preiserhöhung für Strom oder Gas in gesetzlich korrekter Weise informiert worden sind. Das bedeutet, Sie müssen eine eindeutige, klare und verständliche Information über die Preiserhöhung erhalten haben. Dieses Schreiben muss Sie tatsächlich erreicht haben, das heißt, Sie müssen es erhalten haben, so dass Sie es lesen konnten.

Besteht Streit über die Frage, ob Sie das Preiserhöhungsschreiben tatsächlich bekommen haben, so trifft die Beweislast Ihren Gas/Stromversorger. Dieser muss beweisen, dass Sie die Information erhalten haben. "

"Ausnahmsweise möchte ich die zuletzt gestellte Frage zuerst beantworten - die Mitteilung über die Strompreiserhöhung via Email ist unwirksam. So hat es das OLG Hamm in zwei Entscheidungen vom 22.11.2011 ausgeurteilt (AZ: I-19 U 51/11 sowie AZ: I-19 U 122/11).

Für das weitere Vorgehen ist nun zweierlei zu beachten:

um Einem trägt der der Stromanbieter ganz allgemein die Darlegungs- und Beweislast für eine (ordnungsgemäß) bekannt gegebene Strompreiserhöhung, wenn nunmehr zu dem neuen Preis abgerechnet werden soll. Ist ein solcher Nachweis nicht möglich, bleibt der Vertrag im Ergebnis in seiner alten Form bestehen. Mit Blick auf die angesprochene Email und die Urteile des OLG Hamm dürfte dem Stromanbieter ein entsprechender Nachweis kaum gelingen. Sie zahlen also weiterhin den alten Preis. Die darüberhinaus gehenden Forderungen müsste der Stromanbieter notfalls in Kenntnis des Prozessrisikos einklagen.

Auf der anderen Seite sind Sie für das Vorliegen des Sonderkündigungsrechtes beweisbelastet. Hier hilft Ihnen zunächst die Jahresendabrechnung sowie die anscheinend vorliegende Rückmeldung des Stromanbieters auf Ihre Kündigung weiter."

Ich forder Sie nochmals auf, mein Sonderkündigungsrecht zum von mir ausgesprochenem Zeitpunkt anzuerkennen. Sollte ich bis 14.06.2016 keine Anerkennung rechtsgültig und schriftlich vorliegen haben, werde ich meine Abbuchungsermächtigung kündigen. Die Bezahlung Ihres Strompreises über den Preis vor Ihrer Preiserhöung werde ich nicht mehr vornehmen und weiter werde ich über die zuständige Schiedsstelle Ihr Verhalten überprüfen lassen und jetzt schon - aufgrund Ihrer Ablehnung meines Sonderkündigungsrechtes - Verbraucherschutz in Anspruch nehmen.

Ihre Terminsetzung: bis 23.06.3016 ist willkürlich.

Mail der EVD:

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 04.05.2016.

Wir bedauern sehr, dass Sie Anlass zur Beschwerde haben. Ihr Fall wurde daher von unserer Fachabteilung erneut geprüft:

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Schreiben Sie Ihre Beschwerde.

Wir haben Sie erstmalig am 28.01.2016 per E-Mail über die reguläre Preiserhöhung ab dem 01.04.2016 informiert. Bei der Antragsabgabe wurde von Ihnen die E-Mail-Adresse wittkowski spider monkey altbach.de als Ihre zustellfähige E-Mail-Adresse angegeben und zugesichert, dass diese gültig und funktionsfähig ist. Da uns kein E-Mailrückläufer vorliegt, besteht kein Zweifel daran, dass Sie diese E-Mail auch erhalten haben. Das entsprechende Preisanpassungsschreiben wurde Ihnen nochmals mit einer E-Mail vom 29.04.2016 per eml-Datei gesendet.

Unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) können Sie unter Punkt 5.17 folgendes entnehmen:

„Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens 2 Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Der Lieferant wird den Kunden in gesonderter Mitteilung zur Preisanpassung auf sein Sonderkündigungsrecht hinweisen. “

Sofern Sie behaupten, diese Information nicht erhalten zu haben, teilen wir Ihnen mit, dass ein Zugang angenommen wird, wenn eine E-Mail in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Auf eine individuelle Kenntnisnahme kommt es dabei nicht an.

Laut gesetzlichen Vorgaben muss aus der Betreffzeile der E-Mail hervorgehen, dass es sich um eine Preisanpassung handelt. Wenn Sie sich unsere E-Mail vom 28.01.2016 ansehen, können Sie der Betreffzeile Folgendes entnehmen: „Energiemarktentwicklungen und –preisanpassungen“. Somit wird transparent vermittelt, dass wir Sie über die kommenden Vertragsänderungen informieren.

Im weiteren Verlauf des Schreibens werden Sie über relevante Ereignisse auf dem Energiemarkt in Kenntnis gesetzt. Die neuen Tarifkonditionen und die Erläuterung Ihres Sonderkündigungsrechtes können Sie diesem ebenfalls entnehmen. Letzteres haben Sie bis zum 31.03.2016 nicht in Anspruch genommen. Insofern wurde die Preisanpassung zum 01.04.2016 wirksam.

Bitte beachten Sie zudem, dass wir als unabhängiger Energieanbieter nicht dazu verpflichtet sind, unsere Kalkulationsgrundlage der Preisanpassungen offenzulegen.

Ihr Vertrag endet zum regulär nächstmöglichen Termin, dem 31.03.2017. Eine Vertragsbeendigung vor diesem Datum kann leider nicht gewährt werden. Hierfür bitten wir um Ihr Verständnis.

Wir hoffen, mit Vorgenanntem den Sachverhalt erklärt zu haben und bitten um Rückantwort bis zum 23.05.2016, sofern Ihrerseits noch Fragen bestehen. Gern stehen wir Ihnen unter nachstehender E-Mail-Adresse für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Kundenservice Team

________________________________

EVD EnergieVersorgung Deutschland GmbH

Straße der Nationen 12

09111 Chemnitz

Amtsgericht Chemnitz HRB 27539

Geschäftsführer: Thomas Stiegler

Telefon: 0800 70850 10

Fax: 0800 70850 20

E-Mail: Kundenservice spider monkey ev-d.de

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Meine Forderung an EVD EnergieVersorgung Deutschland GmbH: Rücknahme der Preiserhöhung


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
02.06.2016 | 08:41
Firmen-Antwort von: EVD EnergieVersorgung Deutschland GmbH
Abteilung: Produktmanagement

Sehr geehrter Herr Wittkowski,

Ihren Beschwerdevortrag haben wir zur Kenntnis genommen.

Mit Verwunderung stellen wir fest, dass Sie die Beschwerde auf diesem Portal niedergeschrieben haben, obwohl eine einvernehmliche Lösung unlängst geschlossen wurde.

Gerne wird sich unser Service-Center nochmals mit Ihnen in Verbindung setzen und etwaige Missverständnisse aufklären.

Für entstandene Unannehmlichkeiten entschuldigen wir uns in aller Form.

Mit freundlichem Gruß

Ihre EVD GmbH

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Kommentare und Trackbacks (1)


02.06.2016 | 08:50
von Wolfgang E gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Die Firma hat die Preiserhöhung zurückgenommen.




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