Von Stromio beantwortete Beschwerde. | 408 Views | 02.06.2016 | 11:59 Uhr
geschrieben von Unwichtig_egal Unwichtig_egal

Stromio GmbH (Magdeburg)

Strompreiserhöhung ohne Ankündigung, Verweigerung Sonderkündigung

Bestell-/Kundennummer: Vertragskontonummer 122503055

Strompreiserhöhung, aber kein Sonderkündigungsrecht, weil laut Aussage Stromio angeblich keine Preisanpassungsschreiben erhalten

Aufgrund einer nicht angekündigten Strompreiserhöhung möchte ich mein Sonderkündigungsrecht zum 30.06.2016 ausüben. Antwort von Stromio:

"Sehr geehrter Herr XXX,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 26.05.2016.

Gerne haben wir Ihr Anliegen geprüft und teilen Ihnen mit, dass wir Ihnen kein Sonderkündigungsrecht einräumen können, da Sie kein Preisanpassungsschreiben von der Stromio GmbH erhalten haben.
Wir bedauern Ihnen diesbezüglich nicht entgegen kommen zu können und bitten um Verständnis.

Wir wünschen Ihnen einen angenehmen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

vom stromio Kunden-Service-Team"

. ohne Worte.

Bitte umgehend das Sonderkündigungsrecht zum 30.06. bestätigen.

Danke.

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Meine Forderung an Stromio GmbH: Sofortige Bestätigung des Sonderkündigungsrechtes


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
02.06.2016 | 12:45
Firmen-Antwort von: Stromio GmbH
Abteilung: Kundenservice

Sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für Ihren Eintrag.

Um Ihr Anliegen mit Ihnen persönlich zu klären, werden wir Sie in Kürze kontaktieren. Vielen Dank für Ihre Geduld.

Freundliche Grüße

Ihre Stromio GmbH

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Kommentare und Trackbacks (1)


04.06.2016 | 11:29
von Unwichtig_egal Unwichtig_egal noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Antwort von Stromio:

Sehr geehrter Herr Wilke,

vielen Dank für Ihr Fax vom 27.05.2016.

Gern haben wir Ihr Anliegen geprüft. Bei der EEG-Umlage (Erneuerbare-Energien-Gesetz), der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Umlage), der StromNEV-Umlage (Stromnetzentgeltverordnung-Umlage), der Offshore-Haftungsumlage und der Umlage für abschaltbare Lasten, handelt es sich um sogenannte hoheitliche Belastungen, deren Höhe in Ihrem Strompreis jeweils fest eingestellt ist.

Die Belastungen aus den Umlagen kommen nicht uns als Stromanbieter zu Gute, sondern werden in einem Umlageverfahren an die Produzenten erneuerbarer Energie, Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, zum Ausgleich

Individueller Netzentgelte und Mehrkosten, vergütet. Leider können wir daher zu unserem Bedauern nicht darauf verzichten, den Anstieg der hoheitlich veranlassten Belastung in unveränderter Form an Sie als Stromkunde

Weiterzureichen. Ihr Vorteil: Jede Senkung oder Abschaffung dieser Bestandteile in der Zukunft führt automatisch auch zu einer Senkung Ihres Strompreises.

Die aktuelle Höhe dieser Preisbestandteile können Sie beispielsweise über www.eegkwk.net/ in Erfahrung bringen.

Die Einräumung eines Sonderkündigungsrechtes mit Ankündigungsfrist ist in diesem Fall nicht gegeben, da gesetzliche Steuern, Abgaben und hoheitliche Belastungen unabhängig davon weiter berechnet werden können.

Vergleichen Sie dazu zum Beispiel eine mögliche Veränderung der Mehrwertsteuer. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben wir hierzu besonders deutlich und transparent gestaltet.

Wir wünschen Ihnen einen angenehmen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

vom stromio Kunden-Service-Team

Meine Antwort:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf den § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG. Dort ist eindeutig geregelt, dass eine einseitige Änderung des Vertrages, in diesem Fall einseitig durch Sie/Stromio, zu einem Sonderkündigungsrecht führen.

Sie verweisen auf Ihre AGBs, in denen Sie das Sonderkündigungsrecht bzgl. steigender Umlagen ausschließen.

Vor dem Landgericht Düsseldorf Az. 14d O 4/15 haben Sie einen Vergleichsfall am 22.10.2015 bereits verloren und wurden vom LG aufgefordert Ihre AGBs entsprechend zu ändern. Die von Ihnen zitierte Klausel in Ihren AGBs wurde für unwirksam erklärt.

Meine Forderung nach Ausübung des Sonderkündigungsrechtes zum 31.06.2016 bleibt daher weiterhin bestehen.

Bitte senden Sie mir die entsprechende Bestätigung der Kündigung zu.

Sollte es Ihrerseits es zu keinem Einlenken kommen, so werde ich den Fall der Schlichtungsstelle Energie e. V., Berlin übertragen.

Mit freundlichen Grüßen,

Matthias Wilke




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