ROLLER GmbH & Co. KG (Gelsenkirchen-Buer)
Weigerung des Marktleiters den Kaufvertrag zu wandeln!
Bestell-/Kundennummer: Kaufvertrrags-Nr.: 6163SH
Ich habe am 28.02.2015 eine Funktionsecke bei Roller gekauft, geliefert wurde sie am 15.03.2015. Am 02.06.2015 habe ich die Funktionsecke Reklamiert, da die Naht am Long Chair aufgegangen ist. Am 18.06.2015 kam die Firma POS und hat die Naht wieder vernäht. Gut dachte ich, und alles war wieder in Ordnung! Am 27.08.2015 habe ich nochmals reklamiert weil die Funktionsecke geknarrt hat, wieder kam POS am 13.10.2015 und hat die Verbinder mit Filz umwickelt.
So, nun war es genug, und ich forderte am 28.06.2016 nach zwei gescheiterten Reparatur-Aufträgen den Wandel des Kaufvertrages.
Roller hat mir dann gnädigerweise aus Kulanz gründen angeboten die Funktionsecke wieder zurück zu nehmen, und mir den Kaufpreis in Form eines Gutscheines zu geben!
Laut $440 BGB gilt eine Nachbesserung als gescheitert, wenn zwei Reparaturversuche durchgeführt wurden.
Das habe ich Roller dann auch mehrmals mitgeteilt per Fax und auch per Email, weder per Fax noch per Email bekam ich eine Antwort.
Nach telefonischem Nachfragen bei Roller lehnte der Marktleiter eine Wandlung des Kaufvertrages ab, Begründung hat er nicht genannt, wo ich dazu sagen muss, daß ich den Marktleiter nie selbst gesprochen habe, sondern immer nur mit einem Angestellten, dieser Teilte mir mit, daß sich der Marktleiter bei mir melden würde, hat er aber auch nicht getan!
Die geforderten Bilder die sie noch haben wollten habe ich ihnen auch geschickt, aber es kam keine Resonanz von Roller!
Wieso soll ich mich mit einem Gutschein Abfinden, ich habe die Funktionsecke schließlich auch nicht mit einem Gutschein bezahlt!
Daraufhin verwies mich der Angestellte auf die AGB´s wo anscheinend stehen würde, dass ich nur eine Gutschein in Höhe des Kaufpreises bekommen könne. Weder in den AGB´s noch im Kaufvertrag steht, daß ich einen Gutschein bei fehlgeschlagenen Reparaturen akzeptieren muss!
Das war definitiv der letzte Kauf bei Roller, denn bei meinem Bett ist auch nach ca. 4 Monaten die Auflage-Fläche des Rollrostes durch gebrochen!
04.07.2016 | 14:44
Abteilung: Kundenservice
Sehr geehrter Kunde,
es tut uns sehr leid, dass Sie leider so unzufrieden mit uns sind. Wir werden umgehend die entsprechenden Kollegen kontaktieren, damit wir das Problem lösen können.
Viele Grüße
Ihr ROLLER-Kundenservice
Zweitens warum sollte der Marktleiter auch?
Ihnen würde ich geben jemand der vollmundig mit dem BGB rumschmeißt ohne auch nur den geringsten Schimmer hat was da steht.
2 x bei GLEICHEM FEHLER!
also Naht auf 1. versucht zu zu machen ging nicht 2. noch mal versucht Naht zu zu machen, ging immer noch nicht dann.
Aber 1000 verschiedene Fehler 1000 mal Versuche mal a 2 so einfach ist das BGB ist ja auch erst von 1856 aber egal manche brauchen länger.
Ich würde an Stelle des Händlers schön die Beweißlast Karte ziehen nach § 476 BGB die nach 6 Monaten greift und mich schön lang machen und sagen Beweiß mir erst mal das ein Materieal oder Verarbeitungsfehler vor liegt und dann sehen wir weiter.
Roller ist wirklich der unmöglichste Händler der mir bis jetzt untergekommen ist! Bei Roller war dies, definitiv der letze Einkauf bei dieser Möbelkette!