Von Tinas Erotikshop beantwortete Beschwerde. | 872 Views | 13.09.2009 | 15:54 Uhr
geschrieben von R. Stephany

Tinas Erotikshop (Remseck)

Mandys Erotikshop – Unterschriftenaktion

An alle, die wie ich in den letzten Wochen vergeblich auf Ihre bestellte Ware bzw. Rückerstattung der Vorkasse gewartet haben, nach einer Bestellung bei Mandys/Tinas Erotikshop/Toydiscounter/Sinneslust und dann eine E-Mail über angebliche Insolvenz/Zahlungsunfähigkeit von Frau B. erhalten haben:

Ich lese so viele Einträge, die das exakt gleiche Schema beschreiben. Und ich möchte etwas tun! Wir wollen doch alle unser Geld zurück, richtig?

Können wir uns nicht zusammenschließen und gemeinsam versuchen, etwas zu bewirken, z.B. eine Unterschriftenaktion hier auf der ReclaBox. Hat jemand beim Amstsgericht Ludwigsburg erfragt, ob Insolvenz tatsächlich vorliegt? Weiß jemand, welche Schritte man als Kollektiv einleiten kann?

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Meine Forderung an Tinas Erotikshop: Volle Erstattung der einzelnen Posten


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
13.09.2009 | 18:14
Firmen-Antwort von: Tinas Erotikshop
Abteilung: Geschäftsinhaber

Az.: 2 IN 400/09-s

Amtsgericht Ludwigsburg

Beschluss vom 11.09.2009

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des/der

Bettina Iris Balog, geb. am 05.12.1980, Memelweg 7, 71686 Remseck

wird heute, am 11.09.2009, um 8.00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet

und

Herr Rechtsanwalt Axel Seubert, Rotebühlstr. 155, 70197 Stuttgart,
Tel.: 0711/656 777 9-30

zum/zur Insolvenzverwalter/in ernannt.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 13.10.09 unter Beachtung des § 174
InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners/der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die
gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt
oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner/der Schuldnerin hat, wird aufgefordert,
nicht mehr an den Schuldner/die Schuldnerin, sondern nur noch an den
Insolvenzverwalter zu leisten.

Nach § 5 Abs. 2 InsO wird das Verfahren schriftlich durchgeführt.

Die angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Die Tabelle
mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 20.10.09
zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
Ludwigsburg, 71638 Ludwigsburg, Schorndorfer Str. 28, Raum 2001 niedergelegt.
Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 03.11.2009.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter
eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die
Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Auf die Widerspruchsverfolgung des Schuldners/der Schuldnerin bei titulierten
Forderungen gem. § 184 Abs. 2 InsO wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Schuldner/die Schuldnerin einen Antrag auf
Restschuldbefreiung gestellt hat.

Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der erforderlichen Zustellungen
beauftragt (§ 8 Abs. 3 Satz 1 InsO).
Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO angefertigten
Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 InsO).
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Kommentare und Trackbacks (6)


13.09.2009 | 17:36
von ReclaBoxler-3424411 | Regelverstoß melden
Wer lesen kann ist klar im Vorteil.

Guckst du hier :
Az.: 2 IN 400/09-s

Amtsgericht Ludwigsburg

Beschluss vom 11.09.2009

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des/der

B. B.

wird heute, am 11.09.2009, um 8.00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet

und

Herr Rechtsanwalt Axel S., 70197 Stuttgart,
Tel.: xxx

zum/zur Insolvenzverwalter/in ernannt.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 13.10.09 unter Beachtung des § 174
InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners/der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die
gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt
oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner/der Schuldnerin hat, wird aufgefordert,
nicht mehr an den Schuldner/die Schuldnerin, sondern nur noch an den
Insolvenzverwalter zu leisten.

Nach § 5 Abs. 2 InsO wird das Verfahren schriftlich durchgeführt.

Die angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Die Tabelle
mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 20.10.09
zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
Ludwigsburg, 71638 Ludwigsburg, Schorndorfer Str. 28, Raum 2001 niedergelegt.
Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 03.11.2009.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter
eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die
Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Auf die Widerspruchsverfolgung des Schuldners/der Schuldnerin bei titulierten
Forderungen gem. § 184 Abs. 2 InsO wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Schuldner/die Schuldnerin einen Antrag auf
Restschuldbefreiung gestellt hat.

Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der erforderlichen Zustellungen
beauftragt (§ 8 Abs. 3 Satz 1 InsO).
Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO angefertigten
Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 InsO).

14.09.2009 | 11:40
von ReclaBoxler-7427011 | Regelverstoß melden
Wie ist es denn, wenn Frau B. einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat? Bekommt sie diese, wenn auch nur ein Gläubiger nicht zustimmt?

Ist eine Frage, die ich mir gerade stelle. Dann hilft auch nur schnell anstellen!

14.09.2009 | 13:55
von JST JST | Regelverstoß melden
Man kassiert Vorauszahlungsbeträge, liefert nicht und beantragt Insolvenz und ist anschließend glücklich. In Deutschland gibt es das ehrenhafte Wort des Kaufmanns nicht mehr. Ins Insolvenzverfahren fallen nur die Beträge, die angemeldet sind. Kostet Porto für den Gläubiger. Das Insolvenzverfahren (zahlt der Steuerzahler) wird mangels Masse abgelehnt. Nach sechs Jahren ist man von der Restschuld befreit. Die Gläubiger, die nichts anmelden, bekommen auch nichts. Hier spart man noch das Porto. Das ist die ideale Methode zum Weitermachen unter anderem Namen.

17.09.2009 | 00:12
von R. Stephany noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst.


20.09.2009 | 21:32
von R. Stephany noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst.


22.09.2009 | 16:31
von B. B. | Regelverstoß melden
Neue eMail-Adresse des Shop-Inhabers: insolvenzbb spider monkey web.de



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