Stromio GmbH (Kaarst)
Sonderkündigung aufgrund von versteckten Preiserhöhungen
Bestell-/Kundennummer: 121968739
Stromio verweigert meine Sonderkündigung zum März 2016.
Seit 2014 bin ich Kunde der Stromio GmbH.
Im Januar erhielt ich die Jahresabrechnung von Stromio und lese im letzten Absatz, dass der Arbeitspreis 2016 - 24,02 ct/kWh beträgt.
Erst der Vergleich mit meinem Arbeitspreis 2015 ergab die Preiserhöhung.
M. E. hätte mir Stromio diese Preiserhöhung mitteilen - und mir ein Sonderkündigungsrecht einräumen müssen.
Das ist nicht geschehen, daher habe ich am 23.01.2016 von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht und mit E-Mail gekündigt.
Stromio akzeptiert diese Sonderkündigung nicht und hat lediglich die Kündigung zum 31.01.2017 bestätigt.
Stromio beharrt darauf, dass mir kein Sonderkündigungsrecht zusteht und die Erhöhung und Weitergabe der EEG-Umlage, KWK, §19 StromNEV, Umlage LAV und Offshore §17EnWG ohne Benachrichtigung und Sonderkündigung zu akzeptieren ist, weil es Steuer bzw "hoheitliche Abgaben" sind.
Ich habe auf folgende Urteile hingewiesen:
a) Urteil OLG Hamm vom 14.05.2013 AZ: 19U 180/12 - EEG ist keine Steuer, basiert auf privatrechtlichen Verträgen.
BESCHWERDEN GESUCHT.
Haben Sie ähnliche Erfahrungen gemacht?
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.
b) Dieser Auffassung folgt nach meiner Kenntnis auch der Bundesgerichtshof
c) Urteil des LG Düsseldorf vom 22.10.2015 AZ: 14d O 4/15 (Sonderkündigung möglich auch aufgrund Erhöhung von Abgaben und Steuern, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig).
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.
d) Das Bundesverbraucherministerium sieht das ebenso (WAZ v. 19.2.2013).
e) EuGH hat die Klausel - Preise einseitig anheben zu können - für nichtig erklärt.
Die Einzugsermächtigung wurde entzogen.
Auf meine Beschwerde vom 26.02.2016 hin wurde am 19.04.2016 geantwortet:
Sehr geehrter Herr.,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 26.02.2016.
Bitte entschuldigen Sie die verspätete Beantwortung. Aufgrund der Vielzahl von Kundenanfragen ist es uns derzeit nicht möglich alle Anfragen zeitnah zu beantworten. Wir bitten dafür um Ihr Verständnis.
Ihrem Wunsch entsprechend haben wir Ihre Einzugsermächtigung gelöscht.
Bitte überweisen Sie die monatlichen Forderungen unter Angabe Ihrer Vertragskontonummer fristgemäß zu den laut Abschlagsplan mitgeteilten Terminen. Eine zusätzliche Erinnerung an die Fälligkeitstermine erfolgt durch uns nicht. Bitte haben Sie dafür Verständnis.
Des Weiteren weisen wir daraufhin, dass in unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Sie mit Ihrer Bestellung bestätigt haben, eindeutig hinterlegt ist, dass wir die Umlagen eins zu eins an den Kunden weitergeben und kein Sonderkündigungsrecht besteht.
Wir wünschen Ihnen einen angenehmen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Harant
vom Stromio Kunden-Service-Team
Das ist Abzocke.
01.11.2016 | 11:48
Abteilung: Kundenservice
Sehr geehrter Kunde,
wir bedauern, dass Sie Grund zur Beschwerde haben.
Um Ihr Anliegen mit Ihnen persönlich zu klären werden wir Sie in Kürze kontaktieren. Nochmals vielen Dank für Ihre Geduld und entschuldigen Sie bitte die entstandenen Unannehmlichkeiten.
Freundliche Grüße
Ihre Stromio GmbH
Sehr geehrter Herr Grüning,
wir haben Ihren Eintrag auf der Recla Box-Plattform zur Kenntnis genommen und bedauern, dass Sie Grund zur Beschwerde haben.
Nach genauer Prüfung des Sachverhalts teilen wir Ihnen folgendes mit:
Das von Ihnen zitierte Urteil stellt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf dar, die durch eine zugelassene Revision beim Bundesgerichtshof weiter überprüft wird. Dementsprechend ist die Rechtslage derzeit nicht abschließend geklärt.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten daher für Ihren Liefervertrag unverändert fort.
Hinsichtlich der Weitergabe von hoheitlich veranlassten Belastungen (z. B. der EEG-Umlage) legen wir darüber hinaus Wert auf die Feststellung, dass wir diese Kostenbestandteile stets nur in der jeweils festgesetzten Höhe bzw. Veränderung, also ohne zusätzlichen Aufschlag zum Jahreswechsel weitergeben.
Zum Jahreswechsel 2014/2015 wurden aufgrund insgesamt gesunkener hoheitlicher Belastungen damit auch in gleicher Höhe Preissenkungen an unsere Kunden weitergegeben.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir daher einem Sonderkündigungsrecht nicht stattgeben können. An der bestätigten Kündigung zum 31.01.2017 halten wir somit fest.
Wir hoffen die Angelegenheit geklärt zu haben und bitten Sie, Ihre Beschwerde auf der Recla Box-Plattform als gelöst zu kennzeichnen.
Einen angenehmen Tag wünschen wir Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr stromio Kunden-Service-Team
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Sonderkündigungswunsch bleibt weiterhin bestehen, ergänzt um folgenden Wortlaut:
(Gerichtet an Stromio)
Sehr geehrte Damen und Herre, in den vergangenen Jahren haben Sie die Preise (mehrfach) erhöht. Der Bundesgerichtshof hat bisher fast alle Preisanpassungsklauseln, die ihm zur Prüfung vorgelegt wurden, als unwirksam angesehen. Auch eine Preisanpassungsklausel, die Ihnen eine Preiserhöhung aufgrund gestiegener oder neu eingeführter Steuern, Abgaben oder Umlagen gestattet und dem Kunden sein gesetzliches Kündigungsrecht vorenthält, ist unwirksam (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. Juli 2016, AZ: I-20 U 11/16). Ich gehe davon aus, dass auch die in meinem Vertrag verwendete Klausel unwirksam ist, so dass für Ihre Preiserhöhungen keine wirksame Rechtsgrundlage bestand. Ich widerspreche daher sämtlichen Preiserhöhungen, die Sie in den mir seit 2013 zugegangenen Jahresrechnungen abgerechnet haben. Rückforderungsansprüche behalte ich mir ausdrücklich vor.
Thomas Grüning