Samsung Electronics GmbH (Schwalbach / Ts.)
Keine Übernahme einer Reparatur trotz bestehender Garantie
Da der Power-Button meines Samsung S6 Edge nicht funktionierte (äußerlich ist alles in Ordnung, der Button reagierte einfach auf das Drücken nicht mehr) und mein Handy erst zehn Monate alt war, habe ich das Handy bei meinem Anbieter zur Reparatur eingeschickt. Allerdings wird diese Reparatur von der Herstellergarantie (von Samsung) nicht übernommen, da auf der unteren Rückseite meines Handys ein Kratzer vorhanden ist, der schon Monate vorher entstanden war und in dieser Zeit der Power-Button problemlos reagiert hat. Mit folgender Begründung:
"Damit wir Ihnen unsere volle Qualität gewährleisten können, ist eine komplette Reparatur durch unsere Servicetechniker nötig. Unser Servicepartner muss auf seine Reparatur eine Gewährleistung für seine erbrachte Arbeit geben. Dies kann er nicht, wenn er nur einen Teil des Gerätes repariert. Jedes durch unseren Servicepartner reparierte Gerät muss die Werkstatt in einem tadellosen Zustand verlassen. Nur so bleibt die Herstellergarantie erhalten. Verstehen Sie bitte, dass Teilreparaturen nicht möglich sind und wir uns in jedem Fall an unsere Garantiebestimmungen halten. Da der festgestellte Schaden nicht unseren Garantiebedingungen unterliegt, können wir Ihnen leider keine kostenfreie Reparatur auf Kulanz anbieten. Dabei ist es unerheblich, ob die Beschädigung in Zusammenhang mit dem angegebenen Fehler steht."
Samsung kommt also für eine Reparatur, trotz bestehender Garantie, nur auf, wenn sich das Handy in einem tadellosen Zustand ohne jegliche Gebrauchsspuren befindet. Was bei einer täglichen Nutzung, weshalb ja ein Handy auch da, gar unmöglich erscheint. Mit diesem Konzept fährt Samsung natürlich gut.
Auf eine weitere Rückfrage meinerseits erhielt ich von Samsung keine Antwort. Daher werde ich in Zukunft vor Kauf eines Samsung Produkts halt machen und mein Umfeld auch von dieser Erfahrung in Kenntnis setzen.
Ist der Fehler, wie Sie schreiben, erst nach 9-10 Monaten aufgetreten, sind Sie in der Beweispflicht. Sie müssen beweisen, das der Mangel bereits von Anfang an vorlag. So etwas geht in der Regel nur über einen (von Ihnen vorab zu zahlenden) Gutachter.
Die Garantie ist eine freiwillige Leistung. Hier gelten die "Spielregeln" des Garantiegebers (Hersteller).
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Beschwerde ist endgültig nicht gelöst