Durch Stromio gelöste Beschwerde. | 373 Views | 23.11.2016 | 13:05 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-6437508

Stromio GmbH (Kaarst)

Sonderkündigung nach versteckter Strompreiserhöhung verweigert

Bestell-/Kundennummer: 121938711

Am 01.11.2016 wurde von Stromio eine Preiserhöhung unseres bestehenden Stromliefervertrags vorgenommen. Informationen über eine Preisanpassung sind jedoch weder postalisch noch elektronisch über das Kundenkonto, sondern erst nachträglich durch die Jahresabrechnung vom 09.11.2016 mitgeteilt worden. Eine Änderung der Höhe der Abschlagszahlungen, aus denen eine Preiserhöhung ersichtlich gewesen wäre, hat ebenso wenig stattgefunden.

SCHLAGWORTE

Laut AGB hätte die Ankündigung einer Preiserhöhung mindestens 6 Wochen im Voraus erfolgen müssen und erst nach brieflicher Mitteilung wirksam werden dürfen. Auch eine eventuelle Preisanpassungsklausel, die eine Preiserhöhung aufgrund gestiegener oder neu eingeführter Steuern, Abgaben oder Umlagen gestattet und dem Kunden sein gesetzliches Kündigungsrecht vorenthält, ist laut aktueller Rechtssprechung unwirksam (LG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2015, AZ: 14d O 4/15).

Nach dem Versand des Kündigungsschreibens und Hinweis auf obiges Urteil wurde kurze Zeit später eine Kündigungsbestätigung zugesandt, welche jedoch nicht sofort, sondern erst zum regulären Ende der Vertragslaufzeit (Restlaufzeit 12 Monate) wirksam werden soll.

Eine zusätzliche Beschwerde über das Stromio-Kontakformular am 16.11.16, mit der Forderung die Kündigung umgehend zu bearbeiten und zu bestätigen, wurde bisher nicht beantwortet.

Ich hoffe hier auf eine einvernehmliche Lösung und beanspruche nach wie vor mein Sonderkündigungsrecht!

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Meine Forderung an Stromio GmbH: Akzeptieren der Sonderkündigung


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
24.11.2016 | 11:07
Firmen-Antwort von: Stromio GmbH
Abteilung: Kundenservice

Sehr geehrter Kunde,

wir bedauern, dass Sie Grund zur Beschwerde haben.

Um Ihr Anliegen mit Ihnen persönlich zu klären werden wir Sie in Kürze kontaktieren. Nochmals vielen Dank für Ihre Geduld und entschuldigen Sie bitte die entstandenen Unannehmlichkeiten.

Freundliche Grüße

Ihre Stromio GmbH

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Kommentare und Trackbacks (5)


23.11.2016 | 14:30
von ReclaBoxler-6437508 | Regelverstoß melden
Nachtrag:23.11Stromio hat inzwischen per Mail auf die Eingabe im Kontaktformular geantwortet. Bleibt aber bei seiner Darstellung.
Bei der Verbraucherzentrale NRW habe ich folgendes gefunden https://www.verbraucherzentrale.de/stromio-gmbh
Wenn Stromlieferanten ihre Preise aufgrund gestiegener oder neu eingeführter Steuern, Abgaben oder Umlagen bzw. "hoheitlicher Belastungen" erhöhen, haben Kunden ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Diese Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale NRW hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) mit Urteil vom 5. Juli 2016 (Az. I-20 U 11/16) bestätigt.

25.11.2016 | 06:02
von ST Zehl | Regelverstoß melden
Servus,

es wird langsam Zeit, dieser Firma auf die Finger zu schauen.
Wir haben schon bekannten Verbraucherportalen geschrieben, aber es müssten sich noch mehr beteiligen.
Diese Abzocke, muss öffentlich gemacht werden, beteiligt sind auch fast alle Vergleichsportale.

25.11.2016 | 13:32
von ReclaBoxler-6437508 | Regelverstoß melden
Stromio verweigert mir das Recht zur Sonderkündigung.
Zitat:
"Das von Ihnen zitierte Urteil ist eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf, auf welches die Berufung eingelegt worden ist. Auch gegen das nächstinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit dem Aktenzeichen I-20 U 11/16 wurde die Revision eingelegt. In Ihrem Kommentar vom 23.11.2016 auf der Recla Box-Plattform nehmen Sie ebenfalls Bezug auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf.
Aus den genannten Gründen lehnen wir Ihre Forderung zur Einräumung eines Sonderkündigungsrechts hiermit ab. " Zitat Ende

Ich empfehle jedem Stromiokunden den von der Verbraucherzentrale zur Verfügung gestellten Musterbrief (siehe Link in meinem ersten Kommentar) auszufüllen, denn laut Verbraucherzentrale:
"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können sie einer Rechnung binnen drei Jahren rückwirkend auf den Tag genau widersprechen. Gegen eine Jahresrechnung vom 15. Juli 2013 könnte man daher noch bis zum 15. Juli 2016 widersprechen. "

Der BGH wird mit Sicherheit die bisherigen Urteile bestätigen und diesem "Geschäftsmodel" ein Ende bereiten, dann gibt es wohl Geld zurück.

26.11.2016 | 14:07
von ReclaBoxler-6437508 | Regelverstoß melden
Habe die Schlichtungsstelle eingeschaltet.

27.11.2016 | 23:51
von ReclaBoxler-6437508 gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist gelöst




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