ExtraEnergie GmbH (Neuss)
Rückforderung der Preiserhöhung, Akzeptierung des Urteils
Bestell-/Kundennummer: Vertragsnummer 02380119
Ich habe mich bereits über die Preiserhöhung der extraEnergie beschwert (Beschwerdenummer 131369 vom 03.12.16). Nun will mir heute zuerst am Telefon und auf mein Verlängen hin auch per mail die extraEnergie klar machen, dass das Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.10.16 auf mein Schreiben zur Preisanpassung vom 24.03.16 nicht zutrifft. Dem Urteil würde ein Preisanpassungsschreiben zugrunde liegen, welches mit dem mir zugestelltem Preisanpassungsschreiben nicht vergleichbar währe. Jedoch sind sämtliche Punkte, die das Gericht in der Urteilsbegründung als nicht rechtens darstellt, in meinem Schreiben auch enthalten.
Nun möchte ich von extraEnergie genau wissen, warum das Urteil nicht auf das von mir erhaltene Schreiben zutrifft. Am einfachsten wäre es, wenn ich eines der Schreiben von extraEnergie als Kopie erhalte, welches dem Urteil zugrunde lag. Dann könnte ich vergleichen.
Vielleicht kann mir ein anderer Nutzer der ReclaBox bei diesem Anliegen ja auch weiterhelfen und mir ein entsprechendes Schreiben zukommen lassen.
15.12.2016 | 12:49
Abteilung: Kundenservice
Sehr geehrter Kunde,
vielen Dank für Ihre Mitteilung.
Wir haben Ihr Anliegen an unsere Fachabteilung weitergeleitet. Selbstverständlich werden wir Sie sofort informieren, sobald eine Klärung erfolgt ist.
Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und Ihre Geduld.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre ExtraEnergie
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Sehr geehrter Herr Bitterich,
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 09.12.2016 möchten wir Ihnen mitteilen, dass dem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 20.10.2016) ein Preisanpassungsschreiben aus dem Jahre 2014 zugrunde gelegen hat. Bereits die Verbraucherzentrale Sachsen ist mit dem Vorbringen, dass unser Unternehmen weiterhin Preiserhöhungen mit genau jener E-Mail-Ankündigung versende, vor dem Landgericht Hamburg gescheitert. Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 23.11.2016; 324 O 744/16) dem entgegengetreten, da die Preisanpassungsschreiben aus den Folgejahren nicht mit denen des o. g. Urteils identisch sind.
Vor diesem Hintergrund müssen wir Ihren Widerspruch gegen die Preisanpassung zurückweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Service-Team
extraenergie
Ich finde es schon verwunderlich, wie immer neue Gründe und Ausweichungen gefunden werden. Ich möchte den genauen Wortlaut des Schreibens aus 2014 von extraEnergie erhalten um dieses vergleichen zu können.
Wenn es so weiter geht werde ich "meine Geschichte" der Verbraucherzentrale und den Medien wie z. B. dem ZDF-WISO Magazin melden. Dieses haben ja schön des öfteren über die üblen Praktiken der Energieunternehmen berichtet.
Beschwerde ist noch nicht gelöst
wenn dir das Preisanpassungsschreiben von Extraenergie noch vorliegt,
kannst du überprüfen, ob es sich um eine sogenannte 'versteckte Preiserhöhung' handelt. Die sind in der Regel rechtswidrig, wenn die Mitteilung über die Preiserhöhung in einer mehrseitigen Dokument mit ansonsten belanglosen Informationen auf den hinteren Seiten versteckt sind und das Schreiben ansonsten nicht als Preiserhöhung zu erkennen ist.
MfG
Bernd Brinker
Diese Firma ist escht das letzte.
Die Anforderungen einer einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen durch den Energielieferanten sind im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) §41 Abs. 3 geregelt. Der Energielieferant muss den Kunden rechtzeitig und auf transparente und verständliche Weise über eine Änderung der Vertragsbedingungen wie beispielsweise den Bezugspreis, sowie zum dann bestehenden Sonderkündigungsrecht informieren.
Nach unserer Rechtsauffassung erfüllt die Mitteilung Ihres Energieanbieters Extraenergie zur Preiserhöhung ab dem 01.06.2016 diese Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes nicht und wird damit nicht wirksam.
Nur ein weiterer Beweis dafür, dass die Preiserhöhung rechtswiedrig ist.