ExtraEnergie GmbH (Neuss)
Stromvertrag mit unnötigem Haushaltsschutzbrief
Bestell-/Kundennummer: 02469014
ExtraEnergie verkauft auch einen im ersten Vertragsjahr kostenlosten Haushaltsschutzbrief, der separat gekündigt werden muss mit einer längeren Kündigungsfrist als der Stromvertrag und sich automatisch um 12 Monate verlängert.
Mit Abschluss eines Strombelieferungsvertrages der Firma ExtraEnergie wurde ein Haushaltsschutzbrief mit abgeschlossen, der weder gewünscht noch im Bestellprozess abgewählt werden konnte. Dieser Haushaltsschutzbrief ist im ersten Jahr kostenlos, im Folgejahr kostet er 5,99 Euro im Monat. Der Strombelieferungsvertrag hat eine Kündigungsfrist von sechs Wochen, der Haushaltsschutzbrief allerdings drei Monate und verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn er nicht gekündigt wird. Die Kündigung muss schriftlich separat von der Kündigung des Strombelieferungsvertrages erfolgen und wird von ExtraEnergie auch nicht akzeptiert, auch nicht aus Kulanzgründen. Man bekommt also einen Haushaltsschutzbrief, den man nicht haben wollte, und den man automatisch für ein weiteres Jahr bezieht, wenn man sich nicht an die verbraucherunfreundlichen Kündigungsbedingungen hält. Abzocke.
28.12.2016 | 12:33
Abteilung: Kundenservice
Sehr geehrter Kunde,
vielen Dank für Ihre Mitteilung.
Wir haben Sie hinsichtlich Ihres Anliegens bereits separat informiert. Sollten weitere Fragen bestehen, können Sie sich gern an unser Service Center wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre ExtraEnergie
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Sie können mal nach 'voreingestellte Checkboxen' für Zusatzverträge googeln. Meiner Meinung nach ist sowas nach der neuen EU-Verbraucherrechte Richtlinie nicht mehr erlaubt.
Desweiteren können Sie die Widerrufbelehrung auf Korrektheit untersuchen.
Dann wäre noch das Thema 'Überraschungsklauseln' in den AGB.
Finden sich derlei Klauseln in den AGB's, die mit den eigentlichen Vertragszweck der Energielieferung nichts zu tun haben, können solche 'Überraschungsklauseln' rechtswidrig sein nach § 305c BGB.
Zitat:
"§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem
äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit
ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders. "
Allgemein wird das Thema 'AGB' im BGB §305 - §310 behandelt.
MfG
Bernd Brinker