Stromio GmbH (Kaarst)
Stromio bestätigt Kündigung bzw. -seingang nicht
Bestell-/Kundennummer: 123363489
Mit E-Mail vom 17.01.2017 habe ich an kundenservicestromio.de meine Sonderkündigung aufgrund der angekündigten Strompreiserhöhung zum 01.03.2017 (Maileingang Schreiben vom 13.01.2017) geschickt und damit die Kündigung des bestehenden Stromliefervertrages zum nächstmöglichen Termin (28.02.2017) mitgeteilt. Am 18.01.2017 kam die Rückmeldung, dass eine Kündigung per E-Mail nicht akzeptiert werden kann. Daraufhin habe ich mein Schreiben über die Inanspruchnahme meines Sonderkündigungsrechts nach Preiserhöhung am 19.01.2017 per Brief als Einschreiben an die Stromio GmbH - Kundenservice Postfach 1463 39004 Magdeburg - geschickt. Weiterhin bat ich um Bestätigung des Kündigungstermins.
Da auf dieses Schreiben keine Reaktion folgte, handelte ich erneut:
Per E-Mail vom 24.01.2017 wies ich darauf hin, dass ich die Kündigung nun auch als Brief per Einschreiben an die Stromio versendet hatte. Als JPEG-Datei hatte ich diesen Brief angehängt. Desweiteren wies ich darauf hin, dass die Kündigung per E-Mail laut einem neuen Urteil (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2016, Az. III ZR 387/15) ebenso gültig sei. Da ich keine Antwort erhielt, verschickte ich am 26.01.2017 noch diverse Erinnerungsmails mit der Bitte um Rückmeldung.
Das Einschreiben vom 19.01.2017 ist laut Sendungsverfolgung bis heute nicht angenommen worden. Auf meine E-Mails seit dem 24.01.2017 fehlt aktuell noch jegliche Reaktion. Ein Anruf beim Kundencenter vom 27.01.2017 brachte nur die Info, dass die Bearbeitung des Posteingangs derzeit überlastet sei und dass bis spätestens 01.03.2017 mit einer Antwort zu rechnen ist.
30.01.2017 | 09:58
Abteilung: Kundenservice
Sehr geehrter Kunde,
Wir bedauern, dass Sie Grund zur Beschwerde haben.
Um Ihr Anliegen mit Ihnen persönlich zu klären werden wir Sie in Kürze kontaktieren. Nochmals vielen Dank für Ihre Geduld und entschuldigen Sie bitte die entstandenen Unannehmlichkeiten.
Freundliche Grüße
Ihre Stromio GmbH
wenn man die Kündigung auf zwei verschiedenen voneinander getrennten Wegen nachweisen kann, was ja hier der Fall zu sein scheint, hat man bei der Schlichtungsstelle und auch bei Gericht meistens gute Karten.
Üblicherweise wird das gleichzeitige Versagen zweier getrennter Übertragungswege als unwahrscheinlich gewertet.
Mfg.
Bernd Brinker