Durch gas.de gelöste Beschwerde. | 359 Views | 31.01.2017 | 22:10 Uhr
geschrieben von Buchholz Andreas

gas.de Versorgungsgesellschaft mbH (Düsseldorf)

Gas.de akzeptiert keine Kündigung per Fax

Bestell-/Kundennummer: 14825899

Gas.de verweigert mein Kündigungsschreiben per Fax trotz BGH Urteil. Verdacht auf Verzögerung und Verschleppung, damit ich die versteckte Preiserhöhung bezahlen muss. Derzeit keine Reaktion auf meine E-Mails.

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Meine Forderung an gas.de Versorgungsgesellschaft mbH: Akzeptanz der Kündigung


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
01.02.2017 | 11:36
Firmen-Antwort von: gas.de Versorgungsgesellschaft mbH
Abteilung: Kundenservice

Sehr geehrter Herr Buchholz,

wir bedauern, dass Sie Grund zur Beschwerde haben.

Um Ihr Anliegen mit Ihnen persönlich zu klären werden wir Sie in Kürze kontaktieren. Nochmals vielen Dank für Ihre Geduld und entschuldigen Sie bitte die entstandenen Unannehmlichkeiten.

Freundliche Grüße

Ihre gas.de Versorgungsgesellschaft mbH

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Kommentare und Trackbacks (2)


01.02.2017 | 10:44
von Bernd Brinke | Regelverstoß melden
Hallo Andreas Buchholz,

Am besten schicken Sie Ihre Kündigung schriftlich als Einschreiben und gleichzeitig als Email an die Firma.
Wenn man die Kündigung auf zwei verschiedenen, voneinander getrennten Wegen verschickt, hat man bei der Schlichtungsstelle und auch bei Gericht meistens gute Karten.
Üblicherweise wird das gleichzeitige Versagen zweier voneinander getrennter Übertragungswege als unwahrscheinlich gewertet.
Gegen eine 'versteckte Preiserhöhung' bzw. eine daraus resultierende falsche Rechnung sollte separat von der Kündigung Widerspruch eingelegt werden. Mit Terminsetzung (2-3 Wochen).
4 Wochen nach einem erfolglosen Einigungsversuch, kann man die Schlichtungsstelle Energie Berlin einschalten. Der Einigungsversuch muss dokumentiert sein. Das Verfahren ist für den Verbraucher kostenlos.

Mit freundlichen Grüßen
Bernd Brinker

01.02.2017 | 13:03
von Buchholz Andreas gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Kündigung wurde "aus Kulanz" per E-Mail akzeptiert. Dennoch wurde auf die AGB hingewiesen, dass nur eine Kündigung in Schriftform zulässig sei. Es wird sich darauf bezogen, dass die Leistung in natura und nicht online bezogen wird und daher das Urteil vom BGH hier nicht wirksam sei.




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