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266 Views | 24.02.2017 | 16:30 Uhr
geschrieben von Oliver Hofmann
Bestell-/Kundennummer: 121972354
Haben nach Rechnungserhalt im Januar sofort von unserem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht. Der Strom wurde ohne vorherige Ankündigung einfach erhöht. Keine E-Mail im Postfach, dass sich etwas ändert.
24.01.2017 gekündigt per Einschreiben, 24.02.1017 Erhalt der Kündigungsbestädigung, dass der Vertrag zum 31.12.2017 gekündigt ist.
Frechheit.
Meine Forderung an Stromio GmbH:
Sofortige Kündigung mit Bestätigung.
ofortantwort
27.02.2017 | 09:47
Firmen-Antwort von:
Stromio GmbH
Abteilung: Kundenservice
Sehr geehrter Kunde,
Wir bedauern, dass Sie Grund zur Beschwerde haben.
Um Ihr Anliegen mit Ihnen persönlich zu klären werden wir Sie in Kürze kontaktieren. Nochmals vielen Dank für Ihre Geduld und entschuldigen Sie bitte die entstandenen Unannehmlichkeiten.
Freundliche Grüße
Ihre Stromio GmbH
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Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.
Da es sich bei der Erhöhung des Arbeitspreises nicht um eine klassische Preisanpassung unsererseits handelt, sondern lediglich um die Erhöhung der staatlichen Umlagen, besteht kein Sonderkündigungsrecht. Da - wie aufgeführt - das Sonderkündigungsrecht keine Anwendung findet, ist die bereits bestätigte Kündigung zum 31.12.2017 weiterhin wirksam
Stromkunden haben selbst dann ein Sonderkündigungsrecht für ihren Stromvertrag, wenn die Preiserhöhung ausschließlich auf gestiegene oder neu eingeführte Steuern, Abgaben oder Umlagen zurückzuführen ist. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden (Urteil vom 5. Juli 2016, Az. I-20 U 11/16). Der Stromversorger Stromio hatte das Sonderkündigungsrecht in solchen Fällen durch eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Diese Klausel erklärte das OLG für unwirksam.
Mehr hierzu bei: Stromkunden haben selbst dann ein Sonderkündigungsrecht für ihren Stromvertrag, wenn die Preiserhöhung ausschließlich auf gestiegene oder neu eingeführte Steuern, Abgaben oder Umlagen zurückzuführen ist. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden (Urteil vom 5. Juli 2016, Az. I-20 U 11/16). Der Stromversorger Stromio hatte das Sonderkündigungsrecht in solchen Fällen durch eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Diese Klausel erklärte das OLG für unwirksam.
Mehr hierzu bei: www.finanztip.de/sonderkuendigung/#ixzz4ZgUIjOLx