Stromio GmbH (Kaarst / Magedeburg)
Stromio/Grünwelt erkennt Kündigung per mail und efax nicht.
Bestell-/Kundennummer: Kündigung - Vertragskonto: 000123345804 Vorgangsnummer: 9439505#5
Stromi/Grünwelt akzeptiert meine Kündigung per e-mail und e-Fax nicht an, da in den AGB die Schriftform gefordert wird. Ich habe die Kündigung mit Word geschrieben, unterschrieben, als PDF eingescannt und fristgerecht per E-Mail und eFax verschickt und doch wird Sie nicht anerkannt.
Der Vertrag wurde online geschlossen und auch so geführt, die komplette Kommunikation läuft online, nur Kündigungen sollen per Brief oder per normalem Fax erfolgen. Im digitalen Zeitalter schon nen Rückschritt und eine starke Benachteiligung des Kunden, da mir die Kündigung erschwert wird. Denn wer liest schon im Onlinezeitalter, bei einem online geführten Vertrag, das Kleingedruckt, ob solch eine hinterhältige, einschränkende Klausel enthalten ist.
Das BGH hat dazu nen Urteil gefällt, dass diese Sicht berücksichtigt und solch eine Klausel für ungültig hält. BGH Urteil vom 14.07.2016: III ZR 387/1
Ich habe Stromi darauf hingewiesen, was die aber nicht interessiert. Sinngemäßer Kommentar von Stromio, "Sie haben einen Altvertrag und darin ist diese Klausel enthalten und alle neuen Vertrtäge haben diese Klausel nicht mehr, da wir die AGB geändert haben. "
Auszug aus dem Schriftverkehr:
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"Mit Bedauern haben wir Ihren Kündigungswunsch erhalten.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihre Kündigung per E-Mail nicht anerkennen können. Gemäß den für Sie gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf eine Kündigung des Liefervertrages der Schriftform. Eine Kündigung in Textform (beispielsweise Computerfax, E-Mail, SMS) ist nicht ausreichend. Ihre Kündigung senden Sie uns daher bitte per Brief mit Unterschrift des Vertragspartners zu.
Ihr stromio Kunden-Service-Team"
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Guten Tag,
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> an meine Email hatte ich das Kündigungsschreiben mit Unterschrift angehängt, ebenso haben Sie am selbigem Datum ein Fax mit meiner Kündigung erhalten.
>
> Dazu weise ich Sie auf das BGH Urteil vom 14.07.2016 hin: III ZR 387/15. Demnach ist Ihre Forderung der Schriftform zur Kündigung nicht rechtens.
>
> Bestätigen Sie mir meine fristgerechte Kündigung!
>
> Gruß
> xxxxxxxxxxxx
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Sehr geehrter Herr xxxxxxx,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 19.03.2017.
Die seit dem 01.10.2016 geltende neue Rechtslage aus § 309 Nr. 13 BGB, wonach in AGB keine strengere Form als die Textform vereinbart werden darf, gilt nach Art. 229 § 37 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ausschließlich für Verträge, die ab dem 01.10.2016 geschlossen worden sind. Da Ihr Vertrag vor diesem Datum abgeschlossen wurden, gilt die in den AGB vereinbarte Schriftform demnach für Sie weiterhin fort.
Die neue, seit dem 01.10.2016 geltende Rechtslage wurde von unserem Unternehmen selbstverständlich bereits in die AGB aufgenommen und findet entsprechend auf alle ab dem 01.10.2016 geschlossenen Verträge Anwendung.
Wir wünschen Ihnen einen angenehmen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
xxxxxxxx
Ihr stromio Kunden-Service-Team
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Ich finde, das ist nicht sehr kundenfreundlich.
27.03.2017 | 08:23
Abteilung: Kundenservice
Sehr geehrter Kunde,
wir bedauern, dass Sie Grund zur Beschwerde haben.
Um Ihr Anliegen mit Ihnen persönlich zu klären werden wir Sie in Kürze kontaktieren. Nochmals vielen Dank für Ihre Geduld und entschuldigen Sie bitte die entstandenen Unannehmlichkeiten.
Freundliche Grüße
Ihre Stromio GmbH
Sehr geehrte Damen und Herren, ich darf Sie noch einmal bitten, Ihr Verhalten zu überdenken. Das Urteil des BGH ist richtungsweisend für Verträge, die die Schriftform zur Kündigung verlangen, auch für alte Verträge, die vor dem 01.10.2016 (Einführung neue Rechtslage) geschlossen wurden. Mein Vertrag wurde online geschlossen, online geführt und sie weisen auch in Ihren AGB, §24 Elektronische Kommunikation, auf meine Pflicht hin, die Komunikation mit der von mir angegebenen E-Mail-Adresse zu ermöglichen, also online zu führen. Andernfalls werden Gebühren fällig, für Nachrichten und Rechnungen, die Sie mir schicken. Damit hat der Vertrag doch einen sehr starken Online-Charakter und fällt unter das BGH-Urteil vom 14.07.2016 hin: III ZR 387/15. Da Sie Ihre AGB für Neuverträge schon dahingehend geändert haben, ist Ihnen der rechtswidrige Charakter Ihrer Klauses sehr wohl bewusst. Ich habe Ihnen nicht nur eine Mail geschickt, sondern im Anhang auch die schriftliche Kündigung, in PDF-Form, mit Datum und Unterschrift. Ebenso habe Sie dasselbe Schriftstück per E-Fax bekommen. Kurz noch ein Link zu einem gleichen Fall, in dem Sie die Kündigung nachträglich akzeptieren. de.reclabox.com/beschwerde/137737-stromio-kaarst-stromio-erkennt-kuendigung-per-fax-nicht-anFalls Sie die fristgerechte Kündigung nicht akzeptieren, werde ich mich an die Verbraucherzentrale, meine Rechtsschutzversicherung und andere Institutionen wenden, um auf Ihr unsoziales und nicht rechtskonformes Verhalten aufmerksam zu machen. MfGxxxxxxx
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. erhielt ich heute eine Mail, indem meine Kündigung aus Kulanzgründen und um die Kundenzufriedenheit zu erhalten, anerkannt wurde. Wenn ich hier die Menge an Beschwerden über Stromio sehe, wundert es mich doch schon sehr, dass die das Wort Kundenzufriedenheit kennen. Aber gut, Ziel erreicht. Diese Beschwerde werde ich aber erst schließen, wenn ich eine korrekt Abrechnung erhalten habe. Oder soll ich Stromio mal vertrauen.?
Firma Stromio, wenn Sie an guter, bzw., keiner schlechten Presse interessiert sind, dann verhalten Sie sich doch schon vorher rechtskonform und kundenfreundlich! Da ich lt. Endrechnung ein Guthaben erwirtschaftet habe, warte ich noch die Überweisung ab und dann ist der Fall hier für mich gelöst.