Fuxx-Die Sparenergie GmbH (Hamburg)
(Gas) Versp. Abrechnung, Einbehalt Neukundenbonus & Kündigung
Bestell-/Kundennummer: EGGF1652115152
Nach einer stark verspäteten Abrechnung fehlte der Neukundenbonus und wurde aufgrund einer Nebentätigkeit verweigert. Das Guthaben wurde bisher nicht ausgezahlt. Die Rechnung wurde verspätet erstellt und die fristgerechte Kündigung ignoriert.
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 08.03.2017 liessen Sie mir die Verbrauchsabrechnung für die Versorgung mit Gas RES00231316 für den Zeitraum vom 14.01.2016 bis 13.01.2017 mit deutlicher Verspätung zukommen.
Die Abrechnungsfrist ist von 6 Wochen ist gesetzlich in § 40 Abs. 4 EnWG festgelegt und gilt ab Beendigung des Abrechnungszeitraums bzw. des Lieferverhältnisses. Dass Energieversorger diese gesetzliche Regelung nicht einfach missachten können, bestätigt ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.10.2013 (Az: 312 O 43/13). Dieses Verhalten benachteiligt mich als Verbraucher, nimmt mir die Übersicht über meinen Verbrauch, die Höhe der Abschläge und benachteiligt mich beim Vergleich mit anderen Anbietern.
Das Guthaben hier beträgt, aufgrund der hohen Abschläge, EUR 586,38.
Darüber hinaus fehlt der Abrechnung der Neukundenbonus in Höhe von 15 Prozent auf Arbeitspreis und Grundpreis, somit ist die Rechnung fehlerhaft.
Ein Neukundenbonus wird nach dem 1. Belieferungsjahr gem. Ziff. 8.1 AGB in der 1. Jahresrechnung verrechnet und prozentual zu dem Gesamtpreis auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs berechnet. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem bei Vertragsschluss gültigen Arbeitspreis und Grundpreis für den vom Kunden zu diesem Zeitpunkt angegebenen Jahresverbrauch zusammen.
Auf telefonische Anfrage und nach schriftlichem Widerspruch, sowie der Forderung der sofortigen Auszahlung der überfälligen Guthaben, verweigerten Sie den Neukundenbonus mit Bezug auf Ihre AGB, genauer 8.4.:
"Der Bonus und Frei-kWh werden nur Kunden gewährt, die die Energie in ihrer Eigenschaft als Verbraucher (§ 13 BGB) beziehen und verbrauchen."
§13 BGB definiert: "Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können."
Das ich im Nebenerwerb als Selbstständiger tätig bin ist hier nicht bedeutend, da dies nur ein Nebenerwerb ist und ich den Vertrag in meiner Eigenschaft als Verbraucher nach §13 BGB abgeschlossen habe und auch der Verbrauch in meiner Doppelhaushälfte der Versorgung der vierköpfigen Familie dient. Das Nebengewerbe ist hier in keiner Weise relevant, da es weder zeitlich, noch vom Einkommen, noch vom Verbrauch überwiegt.
Auch Ihr Angebot einer "kulanten Regelung" und Erstattung eines kleinen Teilbeitrags in Verbindung mit dem Hinweis
"Daher bieten wir Ihnen zur Abgeltung Ihrer etwaigen, strittigen Ansprüche eine Ausgleichszahlung [. ] an. Damit sind Ihre streitgegenständlichen Ansprüche vollständig abgegolten."
ist weder zufriedenstellend noch korrekt und wurde von mir schriftlich abgelehnt.
Ich habe Ihnen hierzu am 07.04.2017 und 13.04.2017 die Frist zu korrekten Neuaustellung der Abrechnung gesetzt und für die vollständige Auszahlung der Beträge eine Frist bis zum 24.04.2017 gesetzt. Ich habe Sie auch darauf hingewiesen, dass ab diesem Zeitpunkt meine rechtliche Vertretung diesen Streit übernehmen wird. Die Anbringung des Sachverhalts bei Schlichtungsstelle und Verbraucherzentrale steht hier auch noch aus.
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.
Um den Sachverhalt vollständig zu machen kommt jetzt noch der Sachverhalt der von Ihnen unrechtmäßig verschleppten und vorher fristgerechten Kündigung des Vertrags hinzu.
Am 07.11.2016 um 11:27 erhielten Sie fristgerecht die Kündigung meines Vertrags EGGF1652115152 in der Schriftform übermittelt. Diese lehnten Sie am 10.11.2016 gegenüber dem Nachfolgunternehmen ab und bestätigten erst am 14.11.2016 die Kündigung mit Ihrer Mail "Bestätigung Ihrer Kündigung [ID #4366027]". Hier lautet es "Die Kündigung erfolgte durch ESWE Versorgungs AG zum 13.01.2018. Die Netznutzung durch Grüner Funke wird zu diesem Termin abgemeldet. ".
Dieser Sachverhalt ist NICHT korrekt, denn es wurde nachweislich am 07.11.2016 gekündigt UND der Lieferatenwechsel wurde für den 14. /15. 01. 2017 beauftragt! Diese Sachverhalte kann ich ebenso lückenlos schriftlich nachweisen, die schriftlichen Bestätigungen der ESWE hierzu liegen mir lückenlos vor.
Ich fordere sie daher auf die fristgerechte und wirksame Kündigung erneut zu bestätigen und den korrekten Lieferantenwechsel ab 14.01.2017 oder 15.01.2017 zu bestätigen!
Die Frist für die korrigierte Endabrechnung und Auszahlung bis zum 24.04. bleibt bestehen und die Kündigung und Übergabe zum 14.01./15.01 bestätigen Sie spätestens mit Frist zum 01.05.2017.
Um die fristgerechte Kündigung noch einmal deutlich zu machen: Es besteht laut Vertrag eine Kündigungsfrist von 6 Wochen.
Vertragsabschluss und Lieferbeginn definieren Sie in Ihren AGB unter 2 wie folgt:
"Nimmt der Lieferant das Angebot des Kunden an, kommt der Energielieferungsvertrag durch die Vertragsbestätigung des Lieferanten zustande. Die Belieferung des Kunden beginnt zum nächstmöglichen Termin. Dieser Liefertermin wird dem Kunden mit der Vertragsbestätigung in Textform mitgeteilt."
Die Vertragsbestätigung für die Lieferung versendeten Sie am Montag den 28.12.2015 mit Datum des Schriftstücks 28.12.2015. Die Kündigung hätte Sie also spätestens am 16.11.2015 erreichen dürfen um fristgerecht einzugehen. Nachweislich wurde die Kündigung früher verschickt (am 07.11.2015) und außerdem haben Sie Vertragslaufzeit sogar noch VOR dem Ende der Kündigungsfrist verlängert (am 14.11.2015).
Das ist kein korrektes Geschäftsgebahren und die fristgerechte Kündigung ist damit wirksam. Ich fordere Sie auf diese umgehend zu bestätigen und den Anschluss für den Nachfolgeversorger rückwirkend freizugeben. Ich setze Ihnen hierfür eine Frist von 14 Tagen.
Ich werde hier regelmäßig über den Fortschritt der Kommunikation und Lösung des Anliegens informieren. Der Anwalt übernimmt ab dem verstreichen der Frist bis 24.04., danach behalte ich die Einschaltung der Verbraucherzentrale und zuständigen Schlichtungsstelle / BNetzA vor.
24.04.2017 | 16:21
Abteilung: Leitung Kundenservice
Lieber Herr Meinke,
wir werden uns umgehend mit Ihnen bezüglich Ihres Anliegens in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Grüner Funke Service-Team
Der korrigierte Absatz lautet also.
"Die Kündigung hätte Sie also spätestens am 16.11.2016 erreichen dürfen um fristgerecht einzugehen. Nachweislich wurde die Kündigung früher verschickt (am 07.11.2016) und außerdem haben Sie Vertragslaufzeit sogar noch VOR dem Ende der Kündigungsfrist verlängert (am 14.11.2016). "
1. Fuxx hat zum 18.04.17 eine neue korrekt Abrechnung inkl. Neukundenbonus erstellt und an mich verschickt.
2. Eine Auszahlung auf mein Bankkonto wurde bis 24.04. in Aussicht gestellt, ist aber noch nicht schriftlich bestätigt und das Geld ist noch nicht eingegangen.
3. Außerdem wurde eine (in der Zukunft liegende) Sonderkündigungsmöglichkeit eingeräumt.
Ich werde weiter über den Verlauf berichten, der nächste Schritt ist aber der Geldeingang. Erfolgt dieser nicht fristgerecht übernimmt der bereits eingebundene Anwalt meine Vertretung.