Durch real,- SB-Warenhaus gelöste Beschwerde. | 512 Views | 26.04.2017 | 10:07 Uhr
geschrieben von Fabian Glaser

real,- SB-Warenhaus GmbH (Mönchengladbach)

Keine Rückgabe/ Umtausch möglich

Bestell-/Kundennummer: Einkauf vor Ort

Hier wird der Kunde gerne mal der Lüge bezichtigt.

Vorab, man überlegt sich ja schon mehrfach, ob es der Aufwand wert ist und man hier oder woanders das Erlebte wiedergeben möchte, aber urteilen Sie selbst!

SCHLAGWORTE

Anfang April kaufte ich in dem Real-Markt in Darmstadt u. a. ein Sweatshirt als Aktionsware. Nach dem Tragen und Waschen gemäß Etikett bemerkte ich, es war etwas eingelaufen und passte nicht mehr optimal.

Ich ging mit dem Kassenzettel zum Infoschalter des Real Marktes und es wurde eine Verkäuferin aus der Abteilung gerufen. Diese nahm das Sweatshirt ein paar Sekunden in die Hand und behauptete, ich hätte es falsch gewaschen oder im Trockner gehabt. Als ich dies verneinte und fragte wie Sie das beurteilen könne, sagte sie nur sehr harsch und bestimmend, sie könne dies beurteilen und dass ich quasi lüge!

Ich war erstmal perplex und bat um den Vorgesetzten. Es kam Herr H. von der Marktleitung. Als dieser zwar freundlich, aber ebenfalls sehr bestimmend mir zu verstehen gab, er glaube seiner Mitarbeiterin, fiel mir nichts mehr ein.

Getoppt wurde es noch, als er mir sagte, ich könne mich ja an die Kundenservicehotline wenden, hier könne und wollte man anscheinend nichts mehr tun und drückte mir von einem Prospekt die Nummer in die Hand?

Nicht nur, dass mir keinerlei Lösung angeboten wurde, ich unfreundlich behandelt und der Lüge bezichtigt wurde - das Beste kam noch -> Bei der Kundenhotline angerufen verwies man mich wieder auf den Markt und man könne nichts für mich tun, informiere aber gerne nochmal den Markt.

Ich hoffe, dies ist ein Einzelfall oder es betrifft nur diesen Markt, da ich so ein Kundenverhalten noch nie woanders erlebt habe.

Jeder kann sich jetzt sein eingenes Bild dazu machen, ich kaufe dort nicht mehr ein.

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Meine Forderung an real,- SB-Warenhaus GmbH: Keine, ich ziehe meine persönlichen Konsequenzen.


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
28.04.2017 | 13:51
Firmen-Antwort von: real,- SB-Warenhaus GmbH
Abteilung: Kundenservice

Sehr geehrter Herr Glaser,

wir würden den Vorfall gerne prüfen und Ihnen eine Rückmeldung dazu geben. Dafür fehlen uns jedoch noch ein paar Angaben.

Würden Sie uns bitte Ihre Kontaktdaten über die E-Mail Adresse kundenorientierung spider monkey real.de oder unsere kostenlose Kundenhotline 08 00 / 5 03 54 18 zur Verfügung stellen, damit wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen können?

Vielen Dank vorab dafür.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr real,- Team

Abteilungsleiterin real,- Kundenservice

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Kommentare und Trackbacks (2)


26.04.2017 | 15:18
von H.. | Regelverstoß melden
Bei Mängeln kommt es immer wieder zu Problemen mit der gesetzlichen Gewährleistung ("Sachmängelhaftung") durch den Händler.

Hat eine Ware innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf oder der Übergabe des Gegenstands einen Mangel, muss nicht der Kunde den zumeist mühsamen Beweis erbringen, dass der Mangel schon beim Kauf existiert hat. Behauptet der Händler, ein einwandfreies Produkt verkauft zu haben, muss er diese Behauptung beweisen.

Der Käufer muss also innerhalb dieser Zeit lediglich beweisen, dass dem Kaufgegenstand tatsächlich ein Mangel anhaftet. Ist die Ursache hierfür unklar, weil es auch möglich ist, dass der Mangel durch einen Fehlgebrauch des Käufers entstanden sein könnte, kommt dem Käufer eine neuere Entscheidung des BGH zugute, mit der der BGH einem vorhergehenden Urteil des EuGH gefolgt ist: Den Beweis für den Grund des Mangels oder den Umstand, dass er dem Verkäufer zuzurechnen ist, muss der Käufer nicht erbringen. Vielmehr muss der Verkäufer die gesetzliche Vermutung widerlegen, dass der Gegenstand bereits bei Kauf bzw. Übergabe mangelhaft war. Er hat also nachzuweisen, dass ein Sachmangel seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen zu einem späteren Zeitpunkt hat.

Tritt der Mangel erst nach mehr als sechs Monaten nach dem Kauf oder der Übergabe des Gegenstands in Erscheinung, muss der Kunde beweisen, dass die Ware schon beim Kauf mangelhaft gewesen ist. Händler sollten aber keine unzumutbaren Anforderungen an die Kunden stellen. Nach unserer Auffassung sollte es genügen, wenn der Kunde dem Händler plausibel macht, dass der Mangel ohne seine Einwirkung entstanden ist. In der Praxis werden Verbraucher jedoch häufig nach Ablauf der sechs Monate vom Verkäufer mit dem Hinweis abgewiesen, der Käufer müsse den Mangel nachweisen.

Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/Gewaehrleistungsrechte-fuer-Kaeufer

04.05.2017 | 08:34
von Fabian Glaser gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Wurde jetzt auf Kulanz gelöst. Vielen Dank für die nachträgliche Geste.




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