DAK-Gesundheit (Hamburg)
Beitragsrückerstattung nach Todesfall
Hierzu sind die Krankenkassen gem. § 256 Abs. 2 Satz 4 SGB V gesetzlich verpflichtet. Die DAK informiert die Hinterbliebenen weder über diesen Sachverhalt noch kommt sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach.
Nach über 60 Jahren gemeinsamer Krankenversicherung bei der DAK stirbt der Ehemann.
Die Ehefrau erfährt von dieser Verpflichtung von der beitragsabführenden Bayer. Versorgungskammer (BVK). Als sie bei der zuständigen Filiale in Nürnberg anruft, weiß angeblich niemand von diesem Sachverhalt. Sie wird gebeten, das BVK Schreiben einzusenden.
Per DAK-Emailservice sendet der Sohn unter Erläuterung des Sachverhalts dieses Schreiben an die DAK Hamburg. Nach 2 Wochen antwortet das DAK Gesundheitsteam "Mitgliedschaft und Beitrag" ebenfalls per Email und fordert nochmals das BVK Achreiben an. Darüber hinaus sei die Erbberechtigung des "Antragstellers" nachzuweisen.
Ein derart befremdliches Verhalten sucht seinesgleichen.
Im vorliegenden Fall lag kein Nachlass und damit auch kein Erbschein vor. Ein vom anonymen DAK Team vorgeschlagener anderweitiger Nachweis vom Nachlassgericht wird vom Amtsgericht Nürnberg als nicht möglich bezeichnet. Um ca. 90,- € unrechtmäßig einbehaltenen Beitrag zu erhalten, müsste ein fiktiver Erbschein, der über 100 € kostet, erstellt werden.
Das Verhalten der DAK Gesundheit ist weder kundenorientiert noch legal. Zum Vergleich: Die Kfz-Haftpflichtversicherung (HUK) hat ohne Probleme einen Verrechnungsscheck über 400,- € an die "Hinterbliebenen" erstattet.