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760 Views | 19.05.2017 | 08:57 Uhr
geschrieben von Edwin Schwartz
Bestell-/Kundennummer: 1463469
Am 15.11.2016 habe ich mit goldgas einen Stromliefervertrag mit Preisgarantie abgeschlossen, Lieferbeginn 01.01.2017. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war die Höhe der EEG-Umlage für 2017 bekannt (seit 14.10.2016). Ich konnte also davon ausgehen, dass der Arbeitspreis für 2017 die gültige EEG-Umlage beinhaltet.
Nach 4monatiger Belieferung kündigt goldgas nun zum 01.07.2017 eine Preiserhöhung an und gibt als Grund dafür u. a. die Erhöhung der EEG-Umlage zum 01.01.2017 an.
Ich kann dieses Vorgehen nur als vorsätzliche Täuschung betrachten.
Ich möchte aber auch erwähnen, dass ich - abgesehen von diesem Vorfall - mit goldgas bisher zufrieden war.
Meine Forderung an goldgas SL GmbH:
Rücknahme der Preierhöhung
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.
-------------- Zitat ---------------
Lieber ReclaBoxler,
nach Prüfung Ihrer Beschwerde (ID-142490) konnten wir die Firma/Institution leider nicht über Ihre Beschwerde informieren. Die Firma/Institution gehört zu einer der wenigen, die uns untersagt haben, sie über die Beschwerde auf ReclaBox zu informieren.
Wir bedauern dies sehr, hoffen aber, dass die Firma/Institution Ihre Beschwerde trotzdem lesen wird und es zu einer positiven Lösung Ihrer Beschwerde kommt.
Hilfreich ist aber, wenn Sie selbst die Firma/Instituion darüber informieren, dass Sie eine Beschwerde auf ReclaBox veröffentlicht haben.
Wir werden Sie regelmäßig nach dem Status Ihrer Beschwerde befragen.
Für Fragen stehen wir gerne unter supportreclabox.com zur Verfügung.
Ihr ReclaBox Support-Team
----------------- Zitatz Ende --------------
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goldgas GmbH
Ginnheimer Straße 4
65760 Eschborn
Vertragskonto: 1463469
Sehr geehrte Damen und Herren,
leider gehen Sie in Ihrer Mail vom 19.05.2017 nicht auf meine Argumente ein. Ich fasse daher nochmals zusammen:
Abs. 6.2 Ihrer Stromlieferbedingungen erlaubt eine Preisanpassung während der Preisbindungsfrist nur für den Fall der Änderung von Umlagen oder Steuern.
Die Höhe der Umlagen für das Folgejahr wird jeweils am 15. Oktober bekannt gegeben, für 2017 also am 15. Oktober 2016. Bereits bei Ihrer Auftragsbestätigung vom 11. November 2016 und besonders bei Vertragsabschluss am 15. November 2016 war Ihnen die Höhe der Umlagen für 2017 also bekannt und musste in dem für 2017 angebotenen Tarif berücksichtigt werden. Eine Preisanpassung, die mit der Erhöhung der Umlagen zum 1. Januar 2017 begründet wird, wäre nur dann gerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Höhe der Umlagen nicht bekannt gewesen wäre. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Eine Preiserhöhung kurz nach Lieferbeginn zu rechtfertigen mit Tatsachen, die be-reits vor Vertragsabschluss bekannt waren, widerspricht nicht nur den Grundsätzen von Treu und Glauben im Geschäftsleben. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass Sie Ihre Kunden bei Vertragsabschluss bewusst und vorsätzlich über die tatsächlich ent-stehenden Kosten getäuscht haben. Eine solche Täuschung wäre eine Straftat i. S. d. § 263 StGB.
Abs. 6.6 Ihrer Stromlieferbedingungen bestimmt, dass Sie im Falle von Preisände-rungen den Kunden auf sein Recht zur fristlosen Kündigung "in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen" müssen. Dieses Kündigungsrecht haben Sie in Ihrem Schreiben vom 16. Mai 2017 verschwiegen.
Damit ist die angekündigte Preiserhöhung unwirksam.
Ich verlange die Fortführung des Vertrages zu den vereinbarten Konditionen.
Mit freundlichen Grüßen
------------------------Zitat Ende ----------
Hartnäckig bleiben lohnt also!
nach einem unschönen Vorfall Anfang 2017, der jedoch zu meiner Zufriedenheit gelöst werden konnte, habe ich bereits am 11.01.2018 die korrekte Jahresabrechnung für 2017 erhalten, sogar unter Anrechnung des vereinbarten Neukunden-Bonus.
Ich denke, da kann man wirklich nicht meckern.
MfG
Edwin Schwartz