Durch Immergrün Energie gelöste Beschwerde. | 1088 Views | 16.06.2017 | 14:31 Uhr
geschrieben von Max Mihm

Immergrün Energie (Köln)

Nichterfüllungsschaden nach außerordentlicher Kündigung wg. Umzug

Bestell-/Kundennummer: G28103I1289

Immergrün verlangt einen Nichterfüllungsschaden in Höhe von 250,10084034 EUR netto bei außerordentlicher Kündigung wegen Umzugs.

Ich beziehe mich auf die Rechnung RN00761298 vom 30.05.2017. Es handelt sich um die Schlussrechnung eines Gasliefervertrages, den ich wegen Umzugs kündigen musste. In der Rechnung wurde kommentarlos ein "Nichterfüllungsschaden" in Höhe von rund 250 EUR netto in Rechnung gestellt. Ich habe mich vor der Kündigung beim Kundenservice telefonisch informiert wie eine Kündigung wegen Umzugs erfolgen kann. Dabei wurde eine Vertragsstrafe in dieser Höhe mit keinem Wort erwähnt.

SCHLAGWORTE

Ich habe der Rechnung am 03.06.2017 wiedersprochen und nach der Forderungsgrundlage gefragt. Die Antwort erfolgte am 14.06.2017. Immergrün sagt die Forderung ergebe sich nicht aus den AGBs sondern unmittelbar aus dem Gesetz (§280 BGB). Es wurde auch auf ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tempelhof verwiesen (Az.: 23 C 120/14). Die Verweise sind nicht einschlägig, da es sich dabei nicht um außerordentliche Kündigungen aufgrund eines Umzugs handelt. Vielmehr geht es hierbei um außerordentliche Kündigungen seitens des Anbieters aufgrund des Zahlungsverhaltens (ausbleibende Zahlungen) des Kunden.

Immergrün hat mich einerseits nicht über mögliche Vertragsstrafen in dieser immensen Höhe informiert. Außerdem sehe ich keine gesetzliche Grundlage für die Forderung, die Verweise seitens Immergrün sind nicht einschlägig. Ich hoffe daher in beiderseitigem Interesse auf eine umgehende Rechnungskorrektur inklusive Streichung des "Nichterfüllungsschadens".

Sollte die Korrektur nicht binnen zwei Wochen erfolgen werde ich weiter Schritte zur Wahrung meiner Interessen einleiten. Ich werde mein Anliegen dann auch dem Verbraucherschutz und der Bundesnetzagentur melden.

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Meine Forderung an Immergrün Energie: Rechnungskorrektur inklusive Streichung des "Nichterfüllungsschadens"


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
16.06.2017 | 14:31
Firmen-Antwort von: Immergrün Energie
Abteilung: Beschwerde

Sehr geehrter Herr Mihm,

vielen Dank für Ihren Eintrag. Wir bedauern es sehr, dass Sie unzufrieden mit unserem Service waren. Gerne möchte sich unsere Fachabteilung mit Ihrem Anliegen beschäftigen und Ihrer Beschwerde nachgehen.

Bitte wenden Sie sich zu diesem Zweck unter Angabe Ihrer Kundennummer und einem Link auf Ihren Eintrag in diesem Forum an unseren Kundenservice für Verbraucherportal-Beschwerden unter VPB spider monkey kundenservice-energie.de. Wir werden uns über unseren Verbraucherbeauftragten umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Scholz

Referent Online Kundenbetreuung

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Kommentare und Trackbacks (5)


19.06.2017 | 16:55
von Max Mihm noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


21.06.2017 | 12:51
von Matthias Moeschler | Regelverstoß melden
Mich würde interessieren, welche Berechnungsgrundlage herangezogen wird.
Fakt ist doch, dass die Stromanbieter, wenn Sie einen Bonus gewähren, hohe Verluste im ersten Jahr realisieren (siehe A. T. Kearney-Studie aus 2013). Wie kann da denn ein verlorener Gewinn begründet werden?
In jedem Fall würde ich an Ihrer Stelle die Berechnungsgrundlage anfordern.

24.06.2017 | 09:52
von Michael Kuhlendahl | Regelverstoß melden
Berechnungsgrundlage anfordern ist eine gute Idee, auch wenn die Forderung wohl nicht erfüllt werden wird.
Regelmäßig wird ein Schaden (zumindest zeilweise) vor allem damit begründet, dass der Versorger mit der Laufzeit und dem angegebenen Verbrauch kalkuliert und sich dementsprechend selbst eindeckt. Wie hoch ein daraus entstandener Schaden anzusetzten ist, ist natürlich nicht so einfach (Ich denke eine Art aufwandspauschale + gewinnspanne (=idR sehr gering) * restvolumen). 250 € sind in jedem Fall maßlos übertrieben.
Oft wird auch mit anfänglich hohen Fixkosten argumentiert die über die Vertragslaufzeit amortisiert werden sollen, im Falle von Gas oder Strom macht das mE jedoch keinen Sinn, weil es hier keine solchen gibt.

02.07.2017 | 09:06
von Max Mihm | Regelverstoß melden
Immergrün hat mir einen deutlich reduzierte „Nichterfüllungsschaden“ in Höhe von 60 EUR netto angeboten. In der Antwort des Unternehmens wurde ein weiteres Urteil als Begründung herangezogen (Amtsgericht Arnsberg Az.: 3 C 162/15). Die Höhe des Schadens wurde über die Restlaufzeit des 12 Monatsvertrags und die monatlichen Abschläge abgeleitet. Inwieweit das Vorgehen rechtens ist kann ich leider nicht beurteilen. Ich habe mich dazu entschieden das Angebot anzunehmen weil der Aufwand weiter gegen das Unternehmen vorzugehen höher ist und ich dafür im Moment auch keine Zeit habe.

Festzuhalten bleibt, dass Immergrün bei Umzug sehr hohe Forderungen an seine Kunden stellt. Dies muss bei Abschluss eines Gas- oder Stromliefervertrages berücksichtigt werden. Mein Stromanbieter der ebenfalls eine 12 Monats-Vertragslaufzeit hatte stellte keinen solchen Forderungen.

04.07.2017 | 18:30
von Max Mihm gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe mich mit Immergrün auf eine niedrigere Summe (ca. 60 EUR) geeinigt. Für mich ist eine gerichtliche Auseinandersetzung zu zeitaufwendig.

Man sollte also bei vor Abschluss beachten, dass Immergrün bei Kündigung wg. Umzug einen hohen Nichterfüllungsschaden in Rechnung stellt. Mein Stromanbieter, bei dem ich ebenfalls einen 12 Monatsvertrag hatte, hatte nichts berechnet.




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