925 Views | 10.03.2010 | 12:59 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-1815524

Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG (Hamburg)

Flugstornierung wider Willen

Ich habe über meine Tochter Flüge bei Air Berlin per Lastschriftverfahren für mich und zwei Freunde buchen lassen. Nach zwei Wochen kam eine E-Mail von Air Berlin, dass das Lastschriftverfahren nicht geklappt hätte.

SCHLAGWORTE

Ich bin sofort zur Bank und habe das Geld überwiesen und dann unter der angegebenen Nummer angerufen. Die Dame am Telefon sagte, dass die Überweisung zu lange dauern würde und ich es lieber einzahlen solle.

Ich habe also sofort die Überweisung rückgängig gemacht und es bar eingezahlt. Daraufhin kam eine E-Mail, dass das Geld angekommen wäre. Ich dachte nun, ist alles gut.

Als wir dann Monate später, voller Vorfreude auf unseren Urlaub, in Hamburg am Flughafen standen, stellten wir fest, dass der Flug storniert war. Am Schalter wurde uns mitgeteilt, dass wir keine Flüge gebucht hätten. Das Geld, was wir bezahlt hatten, war als hundert prozentige Stornogebühr verbucht worden.

KANN DAS WIRKLICH RECHTENS SEIN? Kein Urlaub, viel Geld für gar nichts; verfallene Anschlussflüge - DANKE AIR BERLIN!

Wir werden nun zur Verbraucherzentrale gehen!

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Meine Forderung an Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG: Rückerstattungen des von uns nicht stornierten Fluges!


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Kommentare und Trackbacks (2)


10.03.2010 | 13:05
von ReclaBoxler-4341451 | Regelverstoß melden
So ohne Weiteres wird AirBerlin die Flüge nicht storniert haben. Haben Sie einmal Ihre eMails geprüft, ob da irgendwas von Storno drin steht? Wenn das nicht der Fall ist, wäre das bedenklich und Sie hätten wohl einen Anspruch auf Erstattung.

In den AGBs unter 2.4 ist das geregelt:

2.4. Verweigert ein Kreditkarteninstitut oder eine Bank den Ausgleich der aus dem Vertrag entstandenen Forderung aus einem von dem Kunden zu vertretenden Grund, so ist der Kunde zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes für die Bankrücklast in Höhe von 10 EUR verpflichtet. Hierbei bleibt es dem Kunden nach deutschem Recht unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Anderenfalls ist die Fluggesellschaft auch hier berechtigt, den Vertrag nach erfolgloser Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung nach Ziffern 5.1.1–5.2 zu kündigen und die dort jeweils vorgesehenen Entgelte zu verlangen. Ziffern 5.3 und 5.1.4 finden entsprechend Anwendung.
Bei einer Buchung im Flextarif erhebt die Fluggesellschaft ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von insgesamt 25 EUR pro Reiseteilnehmer. Dem Kunden steht nach deutschem Recht der Nachweis offen, dass das im konkreten Fall angemessene Bearbeitungsentgelt wesentlich niedriger ist als das pauschalierte Bearbeitungsentgelt.

10.03.2010 | 15:14
von Der Moralapostel | Regelverstoß melden
 spider monkey Michael Kreter: Da könnten Sie genau ins Schwarze getroffen haben, denn ich kann mir auch keinen anderen Grund vorstellen, warum es mit dem Lastschriftverfahren nicht geklappt hat. Und den Grund wird AB sicherlich auch in der besagten eMail mitgeteilt haben.

Man kann es immer wieder nur mit Kopfschütteln zur Kenntnis nehmen, wie einige Beschwerdeführer hier für die eigene Schusseligkeit noch andere zur Verantwortung ziehen wollen...

Man muß es einfach ganz deutlich sagen, auch wenn einige nicht mit der unbequemen Wahrheit leben können: "Liebe/r Beschwerdeführerin/-führer, hätten Sie genug Geld auf Ihrem Konto gehabt, wären Sie gar nicht in diese Situation gekommen!"



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