Landeshauptstadt Düsseldorf (Düsseldorf)
Verweigerung der Grundrechte
Da es im Leben oft um lesefähige Sprache geht, dürfte ich als Legastheniker eigentlich nicht mithalten. Dennoch habe mir da mal ein Problem mit dem Verfassungsdeutsch im Prüfbescheid -1-BvR-183-81-: ZB. Die Zustimmung, dass die Kunstfreiheit auch nicht schrankenlos gewährt ist.
Bedeutet mir nicht, dass die Kunstfreiheit nicht mehr zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise gewährt werden muss, wie das die Verwaltungspolitiker NRW glauben machen wollen. Wenn nur Art.5 Abs.2 GG. von der Schrankenregelung betroffen ist. Wie komme ich aus dieser Nummer wieder raus?
Wenn die Verwaltungspolitiker die Kunstfreiheit Grund Art.5/2 GG. nicht mehr an jeden Ort gewähren lassen wollen, müssen, können. Was bedeutet im Zusammenhang die verfassungsrechtliche Einlassung in der Entscheidung -1-BvR-183-81-: „…die Verwaltungsgerichte haben auch nicht verkannt, dass bei einer Erlaubnisverweigerung der hohe Wert der Kunstfreiheitsgarantie zu berücksichtigen ist, darauf braucht hier aber nicht weiter eingegangen werden, denn der Beschwerdeführer wollte letztlich nichts weiter festgestellt wissen, dass er für die Absicht Kunst in einer Fußgängerzone herzustellen und zu verkaufen, keiner Behördenerlaubnis bedürfe".
Muss ich dieser Einlassung überhaupt noch einer Erlaubnis fragen dürfen müssen?
Plemer
In allen Fällen ähnlicher Art.