FlexStrom AG (Berlin)
Flexstromtaktik bezüglich des Aktionsbonus
Ich habe als Kunde der Flexstrom AG im Jahr 2009 einen "Winteraktion 5600er Big Family" Stromliefervertrag abgeschlossen. Trotz sechs monatiger Verzögerung bei der Anmeldung und Belieferung von Flexstrom, deftiger Preiserhöhung und einem miserablen Kundenservice habe ich meine Vorauszahlung geleistet und artig ein ganzes Jahr durchgehalten.
Nach fristgemäßer Kündigung verweigert die Flexstrom AG nunmehr den auf Nachfrage beim Vertragsabschluss ausdrücklich zugesicherten Aktionsbonus in Höhe von 135,00 EUR mit folgender falscher Aussage:
"Desweiteren können wir Ihnen mitteilen, dass Ihnen gemäß unserer AGB kein Bonus zusteht, da Sie noch innerhalb der Mindestvertragslaufzeit gekündigt haben. Wir bitten deshalb um Ihr Verständnis, dass wir keine Rechnungskorrektur bezüglich des Bonus vornehmen können."
Dafür habe ich definitiv KEIN Verständnis und werde auf jeden Fall in jeder erdenklichen Form gegen diese Taktik vorgehen!
Außerdem wurde eine völlig falsche Schlussrechnung übersandt, in der anstatt der mitgeteilten Zählerstände plötzlich ganz andere, vermutlich geschätzte, Zählerstände zugrunde gelegt werden.
Ein entsprechender Widerspruch wurde mit einem lapidaren Verweis auf die angebliche Zuständigkeit des Netzbetreibers abgewimmelt. Allerdings ist nicht der Netzbetreiber mein Vertragspartner, sondern mein Stromlieferant die Flexstrom AG.
Demzufolge hat dieser Stromlieferant eine ordentliche Schlussrechnung auf Basis der mitgeteilten tatsächlichen Zählerstände zu erstellen und kann sich nicht auf irgendwelche nebulösen Schätzungen des Netzbetreibers berufen!
Ich warte nunmehr die Antwort der Flexstrom AG ab, bevor ich die Sache an einen Rechtsanwalt übergebe. Über das weitere Verhalten von Flexstrom werde ich hier berichten.
24.06.2010 | 16:21
Abteilung: Pressestelle
Hallo ReclaBoxler-7911545,
bitte schicken Sie mir eine kurze Mail mit Anliegen und Vertragsnummer an online-relations (AT) FlexStrom. de
Wir prüfen dies gerne für Sie!
Grüße
Marc Breidbach
Assistant Online Relations
FlexStrom AG
Tipp: Reklamieren, nicht gefallen lassen. Wer würde auf erworbene bezahlte Ware z. B im Supermarkt nachträglich einen Preisaufschlag nachzahlen?
Ich habe selbst schuld, ich habe nicht drauf reagiert.
("Die Korrektur findet unter Berücksichtigung des Aktionsbonus statt, den wir Ihnen aus Kulanz und ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht gewähren." )
Allerdings weigert sich Flexstrom weiterhin, die Schlussrechnung unter Zugrundelegung der abgelesenen tatsächlichen Zählerstände zu korrigieren.
Das führt das ganze Einlenken bezüglich des Aktionsbonus natürlich gleich wieder ad absurdum, weil bei der Abrechnung auf Grundlage des vollkommen unsinnig geschätzten sowie viel zu hohen Zählerstandes dann trotz Abzug des Aktionsbonus immer noch eine ungerechtfertigte Nachforderung anstatt der mir zustehenden Gutschrift zu Buche stünde.
Flexstrom verweist in diesem Zusammenhang wiederrum auf die vermeintliche Zuständigkeit des Netzbetreibers. Allerdings ist nicht der Netzbeztreiber mein Ansprech- und Vertragspartner, sondern sie Flexstrom AG, als mein Stromlieferant!
Demzufolge muss nicht ich mich mit dem Netzbetreiber auseinandersetzen, sondern ich kann von meinem Vertragspartner der Flexstrom AG erwarten, dass die Schlussrechnung entsprechend des sowohl Flexstrom als auch dem Netzbetreiber mitgeteilten Zählerstandes richtiggestellt wird und Flexstrom die Sache erforderlichenfalls selbst mit dem Netzbetreiber als ihrem Vertragpartner entsprechend klärt!
Ich habe jetzt die Flexstrom AG nochmals unter Fristsetzung aufgefordert, die Schlussrechnung gemäß der tatsächlichen Zählerstände zu berichtigen, sowie den vollständigen Aktionsbonus in Höhe von 135,00 EUR auszuzahlen.Sollte dies nicht geschehen, werde ich die Sache an einen Rechtsanwalt zur gerichtlichen Geltendmachung übergeben.
Über das weitere Verhalten von FlexStrom werde ich hier berichten.
Die Flexstrom AG verweist in diesem Zusammenhang wiederum auf die vermeintliche Zuständigkeit des Netzbetreibers, was allerdings irrelevant ist, da der tatsächliche Zählerstand am Vertragsende abgelesen wurde und sowohl der Flexstrom AG als auch dem Netzbetreiber vorliegt. Nicht der Netzbetreiber ist mein zuständiger Vertrags- und Ansprechpartner bezüglich der Schlussrechnung, sondern die Flexstrom AG als mein Stromlieferant!
Demzufolge ist eine Zugrundelegung von irgendwelchen falsch geschätzten Zählerständen des Netzbetreibers für die Rechnung nicht zulässig, insbesondere wenn der vollkommen unsinnig geschätzte Zählerstand erheblich über dem abgelesenen tatsächlichen Zählerstand liegt.
Nicht ich muss mich mit dem Netzbetreiber auseinandersetzen, sondern ich kann von meinem Vertragspartner der Flexstrom AG erwarten, dass die Schlussrechnung entsprechend des sowohl Flexstrom als auch dem Netzbetreiber mitgeteilten Zählerstandes richtiggestellt wird und Flexstrom die Sache erforderlichenfalls selbst mit dem Netzbetreiber als ihrem Vertragpartner entsprechend klärt.
Ich habe jetzt die Flexstrom AG nochmals unter Fristsetzung aufgefordert, die Schlussrechnung gemäß der tatsächlichen Zählerstände zu berichtigen und den Aktionsbonus in Höhe von 135,00 EUR auszuzahlen. Sollte dies nicht geschehen, werde ich die Sache an einen Rechtsanwalt zur gerichtlichen Geltendmachung übergeben.
Über das weitere Verhalten von FlexStrom werde ich hier berichten.
Der tatsächliche Zählerstand wurde am Vertragsende abgelesen und liegt sowohl der Flexstrom AG als auch dem Netzbetreiber vor! Bindend kann einzig und allein der tatsächliche Zählerstand sein und eine gültige Schlussrechnung muss auf Grundlage der abgelesenen tatsächlichen Zählerstände erstellt werden.
Die Flexstrom AG als Stromlieferant ist mein zuständiger Vertrags- und Ansprechpartner bezüglich der Schlussrechnung und nicht der Netzbetreiber. Mit dem Netzbetreiber besteht meinerseits keinerlei Vertragsverhältnis!
Demzufolge ist eine Zugrundelegung von irgenwelchen falsch geschätzten Zählerständen des Netzbetreibers für die Rechnung nicht zulässig, insbesondere wenn der vollkommen unsubstantiiert geschätzte Zählerstand erheblich über dem abgelesenen tatsächlichen Zählerstand liegt.
Demzufolge muss nicht ich mich mit dem Netzbetreiber auseinandersetzen, sondern ich kann von ihnen erwarten, dass sie die Zählerstände richtig stellen und die Sache erforderlichenfalls mit dem Netzbetreiber als ihrem Vertragpartner entsprechend klären.
Ich habe Flexstrom nochmals unter Setzung einer Nachfrist zum 27.07.2010 unmissverständlich aufgefordert, die Schlussrechnung gemäß der tatsächlichen Zählerstände zu berichtigen.
Da diese die Richtigstellung der Rechnung nicht fristgemäß erfolgt ist, werde ich die Sache nun an einen Rechtsanwalt zur gerichtlichen Geltendmachung übergeben und die Vorgehensweise der Flexstrom AG in geeigneten Medien publik machen.