Bernd Schulz Immobilien Verwaltungs- und Vertriebsgesellschaft mbH (Bonn)
Trotz gültigem Mietvertrag Wohnung verkauft
Mein Sohn und seine Freundin (22 und 23 J.) unterschrieben am 29.01.11 einen Mietvertrag zum 01.04.11. Angestellter der Immobilienfirma ist gleichzeitig Eigentümer der Wohnung.
Für den 28.2.11 wurde noch einmal ein Termin ausgemacht, um einiges auszumessen (Gardinen usw.). An diesem Tag wurde den jungen Leuten mitgeteilt, dass die Wohnung jetzt verkauft sei und er neue Eigentümer auf Eigenbedarf klagen werde und auf Druck wurde ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt.
Nach unseren Recherchen ist lt. Stand vom 03.03.11 noch keine Grundbuchänderung vorgenommen worden.
18.03.2011 | 19:31
Abteilung: Geschäftsleitung
Liebe Leser,
wir haben der Dame folgende Stellungnahme zukommen lassen:
Sehr geehrte Frau Nanzig,
ich habe zwischenzeitlich mit dem Verkäufer über den Sachstand sprechen können.
Dieser teilte mir mit, dass er Ihrem Sohn gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin zum Zeitpunkt des Anmietungsinteresses bereits mitgeteilt habe, dass er für die Wohnung gleichzeitig einen Käufer als Kapitalanleger sucht. Insofern wäre die Absicht der Aktivitäten plausibel, denn vermietete Eigentumswohnungen lassen sich besser verkaufen, da einem möglichen Käufer Planungssicherheit gegeben wird.
Der später durch einen meiner Mitarbeiter gefundene Wohnungskäufer teilte dem Verkäufer auch zunächst seine Absicht als Kapitalanleger mit, änderte aber dann seine Kaufabsicht zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem die Kaufverhandlungen bereits abgeschlossen waren, unvorhergesehen zum Selbstnutzer. Diesen späteren Entscheidungswechsel konnte der Verkäufer nicht erahnen und war durch ihn auch nicht mehr zu beeinflussen. Die zwischenzeitlich zu Gunsten Ihres Sohnes getroffene Aufhebungsvereinbarung soll beinhalten, dass eventuelle Ihrem Sohn entstehende Stornierungskosten für die Möbel seitens des Verkäufers erstattet werden.
Eine Provision für die Vermittlung der Wohnung wurde von meiner Firma bisher noch nicht in Rechnung gestellt. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass ich dazu berechtigt wäre, da sich die Wohnung nicht in meinem Eigentum befindet.
Ich bedaure, Ihnen in dieser Sache zunächst einmal nicht weiterhelfen zu können, stehe Ihnen aber bei der Suche einer neuen Wohnung gerne hilfreich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Schulz
Geschäftsleitung
Bernd Schulz Immobilien & Assekuranz
So einfach kann sich der Eigentümer das nämlich nicht machen.
Mit der Klage auf Eigenbedarf ist nur Einschüchterung von jungen Leuten. Der Verkäufer möchte nur billig aus der Nummer kommen. Weil er hat eine Wohnung als frei verkauft, die eigentlich als vermietet verkauft werden dürfte. Aber das ist ja nicht das Problem von deinem Sohn sondern vom Verkäufer.
Dein Sohn hat ja einen gültigen Mietvertrag mit Kündigungsfrist. Und an diesem ist ja erstmals nicht zu rütteln. Wie sieht der Aufhebungsvertrag aus? Wenn dein Sohn wirklich keine Lust auf Stress hat, würde ich mir die neuerliche Wohnungssuche fürchterlich entlohnen lassen.
Einen Aufhebungsvertrag würde ich auf keinen Fall unterschreiben, denn damit hat sich die Sache erledigt, und Ihr Sohn hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. -Den hat er nämlich.
(Das weiß ich, weil ich selbst aus meiner Wohnung vertrieben werden sollte, und der Vermieter meinte, das würde ganz einfach gehen, wenn er Eigenbedarf anmeldet).
Am besten gleich zum Mieterverein (der Beitrag kostet 50 Euro im Jahr) und sich von deren Anwalt vertreten lassen. -Nichts auf eigene Faust unternehmen, und bloß nicht klein beigeben.
Der Aufhebungsvertrag sieht folgendermaßen aus: Hiermit wird der Mietvertrag aufgehoben.Im Gegenzug erklärt sich Herr xxx bereit, eventuelle Stornierungskosten für bestellte Möbel zu erstatten.
Wäre die Familie damit zum Mieterverein gegangen (wozu man hier ja riet), hätte die Geschäftsleitung ein nettes Sümmchen an Abfindung zahlen dürfen.
Und die Anmerkung über noch nicht in Rechnung gestellte Provision schlägt dem Fass den Boden aus. -Wie frech ist das denn, für welche Leistung soll hier denn Provision gezahlt werden? -Das ist nicht nur frech und dreist, sondern hört sich für mich nach Methode an.
Mit Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags haben Sie sich praktisch ein Eigentor geschossen, und der Makler lacht sich ins Fäustchen.
Ich würde an Ihrer Stelle trotzdem den Mieterverein aufsuchen, so geht's ja nicht.
Wie das bei Besitzer und praktizierender Makler ist, weiß ich nicht, aber wenn die Wohnung und Makler die gleichen sind, ist es gut möglich das das juristisch als privat Handel gilt und somit nicht durch die Maklerfirma gewerblich gemacht wird.
! Ohne Gewähr!