Durch ExtraEnergie gelöste Beschwerde. | 9754 Views | 16.07.2011 | 09:01 Uhr
geschrieben von H. Meingeld

ExtraEnergie GmbH (Neuss)

Preiserhöhung bei Hitstrom / ExtraEnergie nicht rechtens

Ich habe im Dezember bei Hitenergie einen Stromliefervertrag mit Startzeit 1.2.2011 mit zwei Jahren Preisgarantie abgeschlossen. Als Grundpreis wurde mir 18,85 ct/kWh in der Auftragsbestätigung vom 16.12.2010 genannt.

SCHLAGWORTE


Am 31.1.2011 erhielt ich eine E-Mail mit der Ankündigung des Lieferbeginns zum 1.2.2011. Dort war auch (ohne weitere Erläuterung) ein Arbeitspreis von 20,5 Cent aufgeführt. Gegen diese Preiserhöhung habe ich postwendend per E-Mail und nachdem hier keine Reaktion erfolgte, mehrfach per Fax an die Geschäftsleitung protestiert. Ich habe Berechnung mit dem vertraglich vereinbarten und per Preisgarantie abgesicherten Arbeitspreis verlangt und dafür eine Frist gesetzt.

Die Frist verstrich und ich entzog Hitenergie die Einzugsermächtigung und kündigte an, in Zukunft bis zur Korrektur der Vorauszahlungsberechnung keine Abschläge mehr zu leisten. Eine trotzdem abgebuchte Zahlung ließ ich zurück buchen und drohte mit Strafanzeige wegen Betrugs.

Vor einigen Tagen trudelte nun eine Mahnung per Post ein. Neben einer Mahngebühr von 3,- wurden auf 10,- für eine Rücklastschrift berechnet! Darauf hin habe ich mich mit meinem Problem an die Verbraucherministerin Aigner gewandt, die mich wiederum an die Verbraucherzentrale verwiesen hat.

Heute erhielt ich eine umfangreiche (für mich positive) Antwort:

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie haben den Vertrag im Dezember 2010 geschlossen. Vermutlich beruht die Erhöhung Ihres Strompreises darauf, dass sich die EEG-Umlage zum Jahreswechsel erhöht hat. Die EEG-Umlage hat sich zum 01.01.2011 um 1,765 Ct/kWh brutto erhöht. Für das Jahr 2011 beträgt die Umlage also 4,201 Ct brutto.

Sonderverträge enthalten in aller Regel eine Klausel, die den Versorger berechtigt, Änderungen von staatlichen Abgaben, Umsatzsteuer, Stromsteuer, Netznutzungsentgelte, Konzessionsabgaben und gesetzlich veranlasste Belastungen nach dem Kraft-Wärme-Koppelungsgesetz und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz an den Kunden weiter zu geben.

Dagegen wird wohl nichts einzuwenden sein.

Zwar gibt es Stimmen, die darauf hinweisen, dass die EEG-Umlage ja nicht an den Staat fließt und damit keine "staatliche Abgabe" ist. Nichtsdestotrotz liegt der Ursprung dieser Abgabe in einem Gesetz, dass von den Versorgern befolgt werden muss. Die EEG-Umlage erhöht auch nicht den Gewinn der Versorger.

Es bleibt also festzuhalten, dass die erhöhte EEG-Umlage grundsätzlich weitergegeben werden darf.

In § 5 Abs. 2 StromGVV heißt es:

„ Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. “

Eine Klausel, die hiervon abweicht, dürfte den Vertragspartner unangemessen benachteiligen und damit gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sein.

BESCHWERDEN GESUCHT
Haben Sie ähnliche Erfahrungen gemacht?
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.

Die Erhöhung auf Grund der EEG-Umlage muss also rechtzeitig mitgeteilt werden. Im Zweifel wird die Erhöhung erst zum nächsten Monatsersten wirksam.

Zu der von Ihnen geschilderten Fallkonstellation haben wir bereits zahlreiche Beschwerden erhalten.

Viele Verbraucher berichteten uns, dass nach Vertragsschluss unter Hinweis auf die Erhöhung der EEG-Umlage der ursprünglich vereinbarte Preis erhöht wurde, obwohl die Erhöhung der Umlage bereits bekannt war.

Die EEG-Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern jedes Jahr zum 15.10. für das folgende Kalenderjahr ermittelt. Aufgabe der Bundesnetzagentur ist es dabei, die ordnungsgemäße Ermittlung der EEG-Umlage zu kontrollieren.

In dieser Fallkonstellation liegt nach unserer Auffassung ein Verstoß des Versorgers gegen vertragliche Nebenpflichten vor (§ § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB). Er wäre verpflichtet gewesen, Sie bei Vertragsabschluss unaufgefordert über alle entscheidungserheblichen Umstände zu informieren.

Betrifft die Aufklärungspflicht die Phase der Vertragsverhandlungen, so haftet der Schuldner aus culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsschluss).

Es war seit dem 15.10.2010 bekannt, dass die EEG-Umlage erhöht wird. Bei Vertragsabschluss war auch bekannt, dass zum Belieferungszeitpunkt die erhöhte EEG-Umlage bereits zum Tragen kommt.

Selbst wenn die Zusammensetzung des Strompreises bei Vertragsabschluss genannt worden wäre, so kann von Ihnen als Laien nicht erwartet werden, dass Sie über genaue Kenntnisse des Strommarkts verfügen und somit hätten erkennen können, dass der Preis noch unter Zugrundelegung der alten EEG-Umlage berechnet wurde. Der Gesetzgeber hat ganz klar festgelegt, dass Stromkunden über Preisänderungen informiert werden müssen. Da Sie nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung eine solche Aufklärung des Versorgers erwarten durfte, ist der Versorger für den entstandenen Schaden haftbar.

Sie können die Bezahlung des erhöhten Preises nach unserer Auffassung verweigern, und zwar für die gesamte Laufzeit.

Nun zum wettbewerbsrechtlichen Aspekt:

In der Tat sehen auch wir in diesem Verhalten einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG.

Leider kann die Verbraucherzentrale Bayern auf Grund von finanziellen und personellen Engpässen nur in sehr begrenztem Umfang abmahnen.

Wir werden Ihren Vorgang jedoch an den Bundesverband der Verbraucherzentralen weiterleiten, damit diese gegebenenfalls eine Abmahnung vornimmt.

Wir bitten, von Nachfragen Abstand zu nehmen.

Die Verbraucherzentralen erhalten Beschwerden zu zahlreichen Unternehmen, es ist nicht möglich, in allen Fällen tätig zu werden. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen
D. C. (name bekannt)
- Referat Recht -

Verbraucherzentrale Bayern e. V.

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Meine Forderung an ExtraEnergie GmbH: Reduzierung der ungerechtfertigten Preiserhöhung


Firma hat geantwortet nach etwa 1 Jahr nach etwa 1 Jahr
31.07.2012 | 10:27
Firmen-Antwort von: ExtraEnergie GmbH
Abteilung: Kundenservice

Sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für Ihren Eintrag.

Einige unserer Tarife umfassen eine Preissicherheitsvariante wie eine Preisgarantie, eine Preisfixierung oder aber eine Energiepreisgarantie. Je nach vereinbartem Tarif gewähren unsere Preissicherheitsvarianten gewisse Preisbestandteile, wie Steuern, Abgaben sowie Netznutzungsentgelte während der vereinbarten Vertragslaufzeit. Die für Ihren Tarif gültigen Regeln entnehmen Sie bitte Ihren Vertragsunterlagen sowie Ihren AGBs.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre HitEnergie

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Kommentare und Trackbacks (28)


16.07.2011 | 09:52
von H. Meingeld | Regelverstoß melden
Inzwischen hat sich die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gemeldet und um Übersendung der Unterlagen gebeten. Man werde die Einleitung eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens prüfen.

Über den Fortgang der Angelegenheit werde ich berichten.

Mein Ratschlag an geprellte Hitenergiekunden:

- widersprecht der ungerechtfertigten Preiserhöhung. Die rechtliche Begründung findet ihr in der Antwort der Verbraucherzentrale Bayern (s. o)

- meldet den Vorgang eurem regionalen Verbraucherschutz (mit Hinweis, dass der Bundesverband der Verbraucherzentralen bereits eine Untersuchung eingeleitet hat).

16.07.2011 | 10:16
von H. Meingeld | Regelverstoß melden
Ich habe der Verbraucherzentrale auch erst eine zweite E-Mail, mit der E-Mail der Ministerin Aigner im Anhang, schicken müssen, bevor ich eine Antwort bekam.

Wahrscheinlich werden die Verbraucherzentralen mit Anfragen überflutet und kommen mit der Bearbeitung nicht nach. Hier wäre die Politik gefordert, die Verbraucherzentralen besser auszustatten.

16.07.2011 | 20:13
von "Leidensgenosse" | Regelverstoß melden
Auf der Internetseite der Wettbewerbszentrale in der Rubrik "Aktuelles, 2. Quartal 2011" steht unter dem Datum 13.05.11 der Bericht "Irreführende Preiswerbung von Stromanbietern". Hierin heißt es unter anderem:

Zitat:

"Der Wettbewerbszentrale sind im ersten Quartal 2011 zahlreiche Beschwerden über zwei Stromanbieter zugegangen, die nach dem 15. Oktober 2010 – an diesem Tag wurde die Anhebung der EEG-Umlage um rd. 1,5 ct/kWh zum 1. Januar 2011 angekündigt – mit vergleichsweise günstigen Strompreisen geworben haben.

Angelockt von diesen Preisen und der entsprechend guten Platzierung bei Vergleichsportalen im Internet entschieden sich Ende 2010 viele Verbraucher für einen Wechsel zu diesen Stromanbietern.

Nach Vertragsschluss und noch vor Beginn der Stromlieferung Anfang 2011 wurde ihnen jedoch mitgeteilt, dass die Strompreise aufgrund der angehobenen EEG-Umlage erhöht werden.

Die Strompreise, mit denen die Verbraucher angelockt wurden, stellten sich somit als falsch heraus. Die Anhebung der EEG-Umlage zum 1. Januar 2011 hätte bei der Preiswerbung Ende 2010 berücksichtigt werden müssen, da sie den Stromanbietern bereits bekannt war.

Die beiden Stromanbieter haben nach auf das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 2 UWG gestützten Abmahnungen der Wettbewerbszentrale jeweils eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben." (Zitatende)

Um welche zwei Stromanbieter es sich handelt, steht leider nicht in dem Bericht der Wettbewerbszentrale.

www.wettbewerbszentrale.de/de/aktuelles/_news/?id=1082

17.07.2011 | 09:53
von H. Meingeld | Regelverstoß melden
Da scheint bei einigen Stromanbietern etwas faul zu sein!

Aber beachtet bitte: Die Wettbewerbszentrale ist kein Verbraucherschutzverband sondern, "sie ist vielmehr eine Selbstkontrollinstitution der gesamten Wirtschaft mit der Aufgabe, den Wettbewerb im Interesse der Allgemeinheit zu schützen" (Zitat Profil Webseite Verbraucherschutzverband). Sie vertritt also die Interessen der Wirtschaft (der Unternehmen).

Im Zweifelsfall ist es besser, sich an die Verbraucherzentrale zu wenden. Sie "vertritt die Interessen der Verbraucher gegenüber Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit: die Stimme der Verbraucher" (Zitat vzbv.de wir über uns).

17.07.2011 | 22:46
von ReclaBoxler-9412877 | Regelverstoß melden
Artikel "Heimlicher Gewinner im Gas- und Strommarkt: Rekordwachstum bei ExtraEnergie" enthält einige Mail-Adressen, die ich bisher noch nicht kannte, werde mal Kontakt aufnehmen.

online-zeitung.de/2011/05/30/heimlicher-gewinner-im-gas-und-strommarkt-rekordwachstum-bei-extraenergie/

www.pressebox.de/pressemeldungen/extraservices-gmbh/boxid/426896

www.brd-info.net/nachrichten/buntes/top_454530.html

23.07.2011 | 10:26
von H. Meingeld noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
ReclaBox fragt, ob meine Beschwerde inzwischen gelöst sei.

Natürlich hat sich bis jetzt noch kein Vertreter von Hitstrom/Extraenergie auf die Beschwerde gemeldet. Das würde auch dem bisher erlebten, kundenunfreundlichen Verhalten dieses Unternehmenes zuwiderlaufen.

Ich erwarte auch nicht, dass sich das Unternehmen in absehbarer Zeit, außer mit Mahnungen, bei mir melden wird.

Ich warte gelassen das Vorgehen der Verbraucherzentrale ab und werde hier im Thread über den weiteren Gang der Dinge berichten.


24.07.2011 | 21:00
von ReclaBoxler-9722287 | Regelverstoß melden
In meinem Hitstrom-Account (unter "Meine Daten" und dann "Mein Tarif") steht zu meiner Verwunderung doch tatsächlich der mir bei Vertragsabschluss Ende Dezember 2010 zugesagte Arbeitspreis und nicht der mir wenige Stunden vor Lieferbeginn (01.02.2011) mitgeteilte mit der EEG-Umlage begründete höhere Arbeitspreis.

24.07.2011 | 21:09
von Hitstrom-Kunde | Regelverstoß melden
Aus einer abgegebenen Unterlassungserklärung eines Unternehmens lassen sich nicht automatisch Rechtsansprüche ableiten.

Vielmehr muss jeder einzelne Fall noch getrennt bewertet und eventuell vor Gericht entschieden werden.

24.07.2011 | 21:12
von ReclaBoxler-9722287 | Regelverstoß melden
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. hat mir am 14.07.2011 folgendes geschrieben

Zitat: "Sehr geehrte Frau x,

vielen Dank für Ihre E-Mail. Bis heute liegen uns noch keine Ergebnisse vor. Wichtig für Sie als Information: Aus einer abgegebenen Unterlassungserklärung eines Unternehmens lassen sich nicht automatisch Rechtsansprüche ableiten. Vielmehr muss jeder einzelne Fall noch getrennt bewertet und eventuell vor Gericht entschieden werden.

Wir bitten Sie deshalb selbst aktiv zu bleiben, da wir weder sagen können, welches Ergebnis herauskommt, noch zu welchem Zeitpunkt."

26.07.2011 | 13:09
von H. Meingeld | Regelverstoß melden
Heute erhielt ich einen Anruf einer Callcenter-Mitarbeiterin von Extraenergie, die mir noch einmal das Zustandekommen der Preiserhöhung und den heldenhaften, aber letztendlich vergeblichen Kampf von Hitstrom/Extraenergie gegen die EEG-Umlage (dem angeblichen Grund der Preiserhöhung) erläuterte. Außerdem erklärte sie mir, dass "höheren Orts" darüber entschieden wurde, "in Ihrem Fall, kulanterweise" die Preiserhöhung zurückzunehmen.

Ich teilte ihr daraufhin mit, dass ich dies zur Kenntnis nehme, aber darin keine Kulanz erkennen kann, da Extraenergie eigentlich nur zu einem vertragsgemäßen Verhalten zurückkehre. Ich bat um eine schriftliche Bestätigung.

Diese Erklärung warte ich erst mal ab. Im Kundenstamm ist online noch der zu teure Arbeitspreis zu sehen.

26.07.2011 | 18:17
von ReclaBoxler-8571287 | Regelverstoß melden
Diesen "Aufklärungsanruf" (die meinen wohl, dass ich zu blöd bin, den Sachverhalt ohne Erklärung zu verstehen - dabei verkennen die Hitstrom-Leute fahrlässig oder eventuell sogar vorsätzlich die Rechtslage) habe ich vor längerem auch erhalten. Dabei gestand man mir aber nicht zu, die Preiserhöhung vollständig zurückzunehmen, sondern nur für zweu Monate. . . . . .

. . . . nämlich für die Monate, bei denen zusätzlich zu der nicht gerechtfertigten Erhöhung wegen EEG-Umlage (Vertragsabschluss Dezember 2010, Preiserhöhung Ende Januar 2011 mit Wirkung zum Lieferbeginn am 01.02.2011) AUCH nicht die Ankündigungsfrist für eine Preiserhöhung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) (spätestens zwei Monate vor dem Monatsersten, ab dem die Erhöhung gelten soll) eingehalten worden war.

Nr. 6.7 der AGB (Stand: Dezember 2010) lautet:

"Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich.

Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens zwei Monate vor diesem Zeitpunkt in Textform mitteilt.

Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform zu kündigen.

Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Preisanpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten
in der Mitteilung gesondert hingewiesen. "

Nr. 7.2 der AGB (Stand: Dezember 2010) lautet:

"Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach vorstehendem Absatz sind nur zum Monatsersten möglich.

Der Lieferant wird dem Kunden die Anpassung spätestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen.

Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen.

Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen."

26.07.2011 | 18:33
von H. Meingeld | Regelverstoß melden
Bei mir stellt sich das anders dar. Ich habe einen Vertrag mit Preisgarantie.

Im übrigen habe ich inzwischen eine Bestätigungsmail erhalten (online ist der Preis noch nicht korrigiert):

Sehr geehrter Herr (Meingeld),

vielen Dank für das sehr angenehme Telefonat von heute Mittag.

Wie bereits telefonisch vereinbart, möchten wir Ihnen mit dieser E-Mail bestätigen, dass der Arbeitspreis von 20,50 Cent/kWh auf 18,85 Cent/kWh gesenkt wird.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unser Service Center, erreichbar unter 0800 - 20 30 507 oder servicestrom spider monkey hitenergie.de.

Mit freundlichen Grüßen

HitStrom
eine Marke der ExtraEnergie GmbH

26.07.2011 | 18:34
von Anja | Regelverstoß melden
In Nr. 6.4 der AGB, Stand Dezember 2010, heißt es

Zitat: "Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie NACH VERTRAGSSCHLUSS - bei Ihnen am 16.12.2010 und bei mir am 22.12.2010 - mit ZUSÄTZLICHEN Steuern oder Abgaben belegt, kann der Lieferant hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen (z. B. Änderungen nach dem EEG)."

Aufgrund der Vertragsbestätigung von Hitstrom vom Dezember 2010 mit dem zugesagten Lieferbeginn 01.02.2011 musste davon ausgegangen werden, dass die Kosten der seit 15.10.2010 bekannten EEG-Umlage 2011 sowie die Beträge aus dem KWKG bereits in den mit der Vertragsbestätigungs-E Mail vom Dezember 2010 genannten Preis enthalten sind. Denn es war im Dezember 2010 offensichtlich bzw. es war quasi ein nicht abzuwendendes Ereignis, dass der 01.01.2011 "kommen" wird, ab dem die EEG-Abgabe 2011 zu leisten sein wird … und dem 01.01.2011 folgt kalendarisch 31 Tage später der 01.02.2011, der zugesagte Lieferbeginn.

NACH Vertragsschluss im Dezember 2010 ist die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie mit keinen zusätzlichen Steuern und Abgaben belegt worden, die nicht schon im Dezember 2010 bekannt waren. Keine Behörde des Landes oder des Bundes, keine sonstige öffentliche Stelle und auch nicht die Übertragungsnetzbetreiber haben NACH dem Vertragsschluss im Dezember 2010 ZUSÄTZLICHE Steuern oder Abgaben beschlossen.

Dass die EEG-Abgabe 2011, auf die sich Extraenergie / Hitenergie bei der Mitteilung der Preiserhöhung bezieht, ab 01.01.2011 zu bezahlen/zu erheben ist, war s p ä t e s t e n s seit 15.10.2010 aufgrund der offiziellen Bekanntgabe durch die Übertragungsnetzbetreiber bekannt und NICHT erst NACH Vertragsschluss.

Wenn es tatsächlich so sein sollte, dass Extraenergie / Hitenergie noch NACH VERTRAGSSCHLUSS im Dezember 2010 nach Möglichkeiten gesucht hat, die Preiserhöhung nicht an die Kunden weiterzugeben und die Preiserhöhung dann doch (wegen nicht gefundener Möglichkeiten) an die Kunden weitergeben möchte, dann hat Extraenergie / Hitenergie "leider" Pech gehabt:

Die AGB sehen eine Preiserhöhung NACH VERTRAGSSCHLUSS im Dezember 2010 ausschließlich für den Fall vor, dass die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie mit ZUSÄTZLICHEN Steuern oder Abgaben belegt wird, aber keine Behörde des Landes oder des Bundes, keine sonstige öffentliche Stelle und auch nicht die Übertragungsnetzbetreiber haben NACH dem Vertragsschluss im Dezember 2010 ZUSÄTZLICHE Steuern oder Abgaben beschlossen!

26.07.2011 | 18:42
von ReclaBoxler-8571287 | Regelverstoß melden
 spider monkey H. Meingeld

Haben Sie einen Vertrag mit Energiepreisgarantie?

Nr. 6.8 der AGB (Stand: Dezember 2010) betrifft z. B. die EEG-Umlage nämlich die Kunden mit Energiepreisgarantie und die Kunden mit Preisfixierung gleichermaßen.

Nr. 6.8 der AGB lautet:

"Bei Tarifen mit einer Preisgarantie wird der Preis für die Laufzeit der Preisgarantie nicht verändert mit Ausnahme von Änderungen des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes.

Bei Tarifen mit einer Preisfixierung wird der Preis für die Laufzeit der Preisgarantie nicht verändert mit Ausnahme von Änderungen jeglicher Steuern und Abgaben (z. B. MwSt, Stromsteuer, EEG).

Bei Tarifen mit einer Energiepreisgarantie wird der Preis für die
Laufzeit der Preisgarantie nicht verändert; ausgenommen sind Anpassungen der vom Lieferanten nicht beeinflussbaren Kosten gem. Ziff. 6.1 bis Ziff. 6.6 AGB."

26.07.2011 | 19:32
von H. Meingeld | Regelverstoß melden
AGBs hin oder her. Das ist doch nur ein Versuch, die Verbraucher einzuschüchtern. Wer sagt denn, dass die AGBs überhaupt gültig sind. Ich habe da bei den vielen, hier zitierten, Ausnahmeklauseln so meine Zweifel.

Davon unabhängig halte ich es lieber mit der Meinung der Rechtsabteilung der Verbraucherzentrale Bayern (s. Eingangspost):

"Sie können die Bezahlung des erhöhten Preises nach unserer Auffassung verweigern, und zwar für die gesamte Laufzeit."

27.07.2011 | 18:34
von ReclaBoxler-4612287 | Regelverstoß melden
 spider monkey H. Meingeld

Als Hitenergie-Kunde werde ich einen Teufel tun und die AGB anzweifeln, da die AGB in Bezug auf die NACH VERTRAGSSCHLUSS im Dezember 2010 von meinem Vertragspartner geltend gemachte Preiserhöhung ab Lieferbeginn im Februar 2011 wegen der seit 15.10.10 bekannten EEG-Umlage meine Position doch stärken / bekräftigen und mir Rechte einräumen und Hitenergie / Extraenergie in die Pflicht nehmen:

1) Hitenergie / Extraenergie verstößt gegen Nr. 6.4 der AGB!

In Nr. 6.4 der AGB, Stand Dezember 2010, heißt es

Zitat: "Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie NACH VERTRAGSSCHLUSS - bei Ihnen am 16.12.2010 und bei mir am 22.12.2010 - mit ZUSÄTZLICHEN Steuern oder Abgaben belegt, kann der Lieferant hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen (z. B. Änderungen nach dem EEG)."

Aufgrund der Vertragsbestätigung von Hitstrom vom Dezember 2010 mit dem zugesagten Lieferbeginn 01.02.2011 musste davon ausgegangen werden, dass die Kosten der seit 15.10.2010 bekannten EEG-Umlage 2011 sowie die Beträge aus dem KWKG bereits in den mit der Vertragsbestätigungs-E Mail vom Dezember 2010 genannten Preis enthalten sind. Denn es war im Dezember 2010 offensichtlich bzw. es war quasi ein nicht abzuwendendes Ereignis, dass der 01.01.2011 "kommen" wird, ab dem die EEG-Abgabe 2011 zu leisten sein wird … und dem 01.01.2011 folgt kalendarisch 31 Tage später der 01.02.2011, der zugesagte Lieferbeginn.

NACH Vertragsschluss im Dezember 2010 ist die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie mit keinen zusätzlichen Steuern und Abgaben belegt worden, die nicht schon im Dezember 2010 bekannt waren. Keine Behörde des Landes oder des Bundes, keine sonstige öffentliche Stelle und auch nicht die Übertragungsnetzbetreiber haben NACH dem Vertragsschluss im Dezember 2010 ZUSÄTZLICHE Steuern oder Abgaben beschlossen.

Dass die EEG-Abgabe 2011, auf die sich Extraenergie / Hitenergie bei der Mitteilung der Preiserhöhung bezieht, ab 01.01.2011 zu bezahlen/zu erheben ist, war s p ä t e s t e n s seit 15.10.2010 aufgrund der offiziellen Bekanntgabe durch die Übertragungsnetzbetreiber bekannt und NICHT erst NACH Vertragsschluss.

2) Hitenergie / Extraenergie verstößt gegen Nr. 6.7 UND Nr. 7.2 der AGB, wenn die Preiserhöhung nicht spätestens zwei (!) Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitgeteilt wird.

31.07.2011 | 11:14
von H. Meingeld gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
E-Mail mit Bestätigung erhalten:
"Wie bereits telefonisch vereinbart, möchten wir Ihnen mit dieser E-Mail bestätigen, dass der Arbeitspreis von 20,50 Cent/kWh auf 18,85 Cent/kWh gesenkt wird."
Inzwischen wurden die Daten auch in der Online-Vertragsdatenbank geändert.
Inwieweit sich Hitstrom/Extraenergie in Zukunft vertragstreu verhält, bleibt angesichts meiner bisherigen Erfahrungen mit dieser Firma abzuwarten.


11.10.2011 | 08:48
von Malte | Regelverstoß melden
Unsere Beschwerden scheinen etwas zu bewirken - zumindest werden die Beschwerden in den Medien thematisiert:

Artikel "Stiftung Warentest fordert für Tarifrechner Kontrolle der Bundesnetzagentur" beachten

Zitat:

"Als Konsequenz aus den Manipulationsvorwürfen gegen das Vergleichsportal Verivox soll die Bundesnetzagentur Tarifrechner im Internet kontrollieren.

Das verlangt Hubertus Primus, Chefredakteur der Zeitschrift "test" im ZDF-Wirtschaftsmagazin "WISO",..."

www.zdnet.de/news/41556723/stiftung-warentest-fordert-fuer-tarifrechner-kontrolle-der-bundesnetzagentur.htm

14.10.2011 | 15:36
von Y. | Regelverstoß melden
TGA news "Minimaler Anstieg der EEG-Umlage in 2012"

Zitat:

"Die sogenannte EEG-Umlage steigt ab dem 1. Januar 2012 um 0,062 Ct/kWh, von aktuell 3,530 ct/kWh auf 3,592 ct/kWh."

www.tga-fachplaner.de/Newsarchiv/2011/10/Minimaler-Anstieg-der-EEG-Umlage-in-2012,QUlEPTMzMzYzMiZNSUQ9MTA4NDcx.html

10.02.2012 | 16:53
von Cheoch | Regelverstoß melden
Noch immer gibt es Probleme mit HitStrom - auch wegen der Preiserhöhung zum 01.02.2012, die ich für unwirksam halte.
Dazu meine aktuelle Korrespondenz mit HitStrom vom 10.02.2012:

"Sehr geehrter Herr ___,

vielen Dank für Ihre Anfrage über Verivox unter ID ___ zu o. g. Vertragsnummer.

Die Information bzgl. EEG-Erhöhung haben Sie am 27.01.2011 per E-Mail erhalten.
Daraufhin hatten Sie die Möglichkeit von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen.
Da Sie dieses nicht in Anspruch genommen haben, gilt die Änderung als akzeptiert.

Über die Regelung in den AGB haben wir Sie per E-Mail am 26.01.2012 informiert.

___

Mit freundlichen GrÌßen

HitStrom ___ "

Die eigenen AGB von HitStrom wurden in der "Kundeninformation" vom 27.01.2012 mehrfach nicht eingehalten. Meine Antwort:

"Guten Tag,

Ihre Preiserhöhung zum 01.02.2011 ist unwirksam.

Dies ist in einer korrigierten Schlussrechnung bis zum 28.02.2012 zu berücksichtigen.

Gründe:

- Preisänderungen sind dem Kunden spätestens zwei Monate vorher mitzuteilen.
Ihre Mitteilung vom 27.01.2011 mit Wirkung zum 01.02.2011 erfüllt diese Vorschrift nicht.

- In der Mitteilung vom 27.01.2011 fehlt der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht des Kunden.
Damit verstoßen Sie ebenfalls gegen gesetzliche Vorschriften.

- Ihre Preiserhöhung wird in der Mitteilung vom 27.01.2011 nur punktuell und versteckt erklärt.
In schätzungsweise 6500 Zeichen ist der erhöhte Arbeitspreis mit 35 Zeichen (0,005%) beziffert,
ohne aufklärend den vorherigen Arbeitspreis zur Verdeutlichung vergleichsweise anzuführen.
Eine Senkung der Abschlagszahlung wird irreführend als Kostenvorteil mehrfach angepriesen.
Die Mitteilung besteht überwiegend aus einem für eine Preiserhöhung belanglosen Werbetext.
Damt erfüllt Ihre Mitteilung vom 27.01.2011 die geforderte Informationspflicht nicht hinreichend.

Mit freundlichen Grüßen

___"

21.02.2012 | 19:58
von Alex | Regelverstoß melden
Hallo,

auch ich bin gerade dabei auf GRund der fehlenden Jahresabrechnung selber eine zu erstellen. Dabei bin ich auch über das Schreiben von HitStrom mit der versteckten Preiserhöhung gestoßen. Bei mir ist der Fall aber etwas kurios.

Abgeschlossen hatte ich 23.11.2010, am 01.01.2011 kam dann eine Mail, dass der Verteilnetzbetreiber die Kündigung noch nicht bestätigt hat (parallel hat mir am 8.12. mein alter Versorger die Kündigung bestätigt). Am 31.01.2011 war dann dies EEG-Umlage schreiben im meinem Postfach auf der Hitstrom Seite (per Mail kam nichts oder ist im Spamordner gelandet). Dort wurde dann ein Arbeitspreis von 21,29 Ct/kWh genannt und 12 Abschlagszahlungen von 66 €. Das schreiben ist mir erst jetzt aufgefallen und somit wurde auch nicht gekündigt.
Am 22.02.2011 kam dann eine Mail von Hitstrom, in der mir der 01.01.2011 rückwirkend als Lieferdatum genannt wurde. In dieser Mail wurden auch meine wichtigsten Vertragsdaten zusammengefasst. Unter anderem Steht dort wieder der Ursprüngliche Arbeitspreis von 19,64 Ct/kWh und 11 Abschlagszahlungen von 88 €.

Abgebucht wurden inzwischen 14x 88 € ohne Endabrechnung. Somit müsste aber doch für mich der letzte übermittelte Arbeitspreis von 19,64 Ct/kWh gelten oder sehe ich dies falsch?

Gruß,

Alex

22.02.2012 | 09:36
von Malte | Regelverstoß melden
Diese Beschwerde - mit umfangreichen Kommentaren - befasst sich ebenfalls mit der Preiserhöhung von Hitstrom zum 01.02.2011:

de.reclabox.com/beschwerde/37878-extraenergie-neuss-meines-erachtens-versteckte-preiserhoehung-von-hitstrom

22.02.2012 | 10:18
von Malte | Regelverstoß melden
 spider monkey Alex

Meines Erachtens gilt für Sie (so oder so) der (ursprünglich und der zuletzt ubermittelte) Arbeitspreis von 19,64 Ct/kWh.

Der ursprüngliche Arbeitspreis gilt meines Erachtens, weil die Preiserhöhung (EEG-Umlage) zum 01.02.11

1) gegen Nr. 6.4 der AGB (Stand Oktober 2010 und auch Dezember 2010) verstößt:

In Nr. 6.4 der AGB heißt es

Zitat: "Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie NACH VERTRAGSSCHLUSS - bei Ihnen am 23.11.2010 - mit ZUSÄTZLICHEN Steuern oder Abgaben belegt, kann der Lieferant hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen (z. B. Änderungen nach dem EEG). "

Aufgrund der Vertragsbestätigung von Hitstrom vom November 2010 mit dem zugesagten Lieferbeginn 01.01.2011 musste davon ausgegangen werden, dass die Kosten der seit 15.10.2010 bekannten EEG-Umlage 2011 sowie die Beträge aus dem KWKG bereits in den mit der Vertragsbestätigungs-E Mail vom November 2010 genannten Preis enthalten sind. Denn es war im November 2010 offensichtlich bzw. es war quasi ein nicht abzuwendendes Ereignis, dass der 01.01.2011 "kommen" wird, ab dem die EEG-Abgabe 2011 zu leisten sein wird … und dem 01.01.2011 folgt kalendarisch 31 Tage später der 01.02.2011, der Termin der Preiserhöhung.

NACH Vertragsschluss im November 2010 ist die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie mit keinen zusätzlichen Steuern und Abgaben belegt worden, die nicht schon im November 2010 bekannt waren. Keine Behörde des Landes oder des Bundes, keine sonstige öffentliche Stelle und auch nicht die Übertragungsnetzbetreiber haben NACH dem Vertragsschluss im November 2010 ZUSÄTZLICHE Steuern oder Abgaben beschlossen.

Dass die EEG-Abgabe 2011, auf die sich Extraenergie / Hitenergie bei der Mitteilung der Preiserhöhung bezieht, ab 01.01.2011 zu bezahlen/zu erheben ist, war s p ä t e s t e n s seit 15.10.2010 aufgrund der offiziellen Bekanntgabe durch die Übertragungsnetzbetreiber bekannt und NICHT erst NACH Vertragsschluss.

2) Hitenergie / Extraenergie verstößt gegen Nr. 6.7 UND Nr. 7.2 der AGB, wenn die Preiserhöhung nicht spätestens zwei (!) Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitgeteilt wird.

3) Die Mail von Hitstrom im Januar 2011 war eine mehrseitiges Schreiben, in dem der Start ins Neue Jahr und das super Gas-Angebot von Hitstrom angepriesen wurde, sowie weiteres blabla über mehrere Absätze und ganz zum Schluss der lapidare Satz -

Zitat: "Es ist Zeit, dass Sie als Privatkunde wieder in den Mittelpunkt gerückt werden und die Vorteile erhalten, die Sie verdienen! Ihre monatliche Abschlagszahlung wird nicht erhöht! ".

Ratlos und zugleich skeptisch, was das freundliche "Gelabere" denn nun sollte, loggtte ich mich in mein Account bei Hitstrom ein, und konnte in einer dort hinterlegten Kundeninformation zu meinem Erstaunen lesen:

Zitat: "Auf Grund (.) und den verbesserten Zahlungskonditionen von zwölf Abschlagszahlungen erhalten Sie einen Arbeitspreis von 19,12 Ct. / kWh und dadurch eine Senkung Ihrer monatlichen Abschlagszahlung von 71 € auf 69,66 €. "

Tatsächlich waren jedoch am vertraglich nur elf Abschlagszahlungen und ein Arbeitspreis von 17,47 Ct. /kWh vereinbart und zugesichert worden. ...

Mehrere Wochen später war dann im Anhang der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 10.05.2011 „Mehr Beschwerden wegen irreführender Werbung“ unter anderem zu lesen:

Zitat: „Unter dem Motto: „erstmal anlocken, erst später die ganze Wahrheit sagen“ hatten mehrere Stromanbieter Ende letzten Jahres im Vergleichsportal Verivox mit sehr günstigen Preisen geworben, obwohl ihnen die Anhebung der EEG-Umlage zum 1.1.2011 bereits seit 15.10.2010 bekannt war. Erst nach Vertragsschluss und noch vor Stromlieferung Anfang 2011 wurde den Kunden im Dezember 2010 die Erhöhung der Strompreise unter Berufung auf die EEG-Umlage mitgeteilt. “ (Zitatende)

Die Wettbewerbszentrale hat zwar nicht die Firmen namentlich genannt, aber der Sachverhalt kommt mir sehr bekannt vor!

www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_news/?id=1082

22.02.2012 | 10:26
von W. | Regelverstoß melden
Der Kommentar vom 22.02.12, 10.04 Uhr, hilt vielleicht weiter. ..

de.reclabox.com/beschwerde/45011-extraenergie-neuss-schlussrechnung-wird-nicht-gestellt-guthaben#comment110979

23.02.2012 | 11:47
von Cheoch | Regelverstoß melden
 spider monkey Alex

Ergänzend zum Beitrag von Malte
ein paar Argumente gegen die Preiserhöhung zum 01.02.2011.

Dazu zwei relevante Argumente aus den e-Mails von Hitstrom:

1
Änderungen der Preise [___] sind nur zum Monatsersten möglich.
Der Lieferant wird dem Kunden die Änderungen spätestens zwei Monate
vor diesem Zeitpunkt in Textform mitteilen.

Mein Einwand:

Die Preiserhöhung zum 01.02.2011 wurde mir nur wenige Tage vor Änderung
am 27.01.2011 per Verlinkung auf die Homepage in einer E-Mail mitgeteilt.

Damit ist Ihre Preiserhöhung zum 01.02.2011 unwirksam.

2
Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden,
hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende
auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform zu kündigen.

Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Preisanpassung als genehmigt.
Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

-und-

Die Information bzgl. EEG-Erhöhung haben Sie am 27.01.2011 per E-Mail erhalten.
Daraufhin hatten Sie die Möglichkeit von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen.
Da Sie dieses nicht in Anspruch genommen haben, gilt die Änderung als akzeptiert.

Mein Einwand:

Preisänderungsmitteilungen per E-Mail - ohne öffentliche Bekanntgabe - sind unwirksam.
Der Versorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen
zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden
und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

In Ihrem umfangreichen Werbetext (mehr als zwei A4-Seiten) der Information vom 27.01.2012
fehlt jeder Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht des Kunden.

Ebenso fehlt jeder Hinweis auf die Folgen, wenn das Sonderkündigungsrecht des Kunden
nicht in Anspruch genommen wird.

Der BGH hat mit Urteil vom 14.07.2010 (VIII ZR 246/08) entschieden,
dass die vorbehaltlose Zahlung der Jahresrechnung
nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden könne.

Damit ist Ihre Preiserhöhung zum 01.02.2011 unwirksam.

-

Ergänzung:

Ihre Kundeninformation vom 27.01.2012 erfüllt nach Aufmachung und Inhalt
die Mindestanforderungen an eine vorschriftsmäßige Preisänderungsmitteilung nicht.

Ihre Preiserhöhung wird in der Mitteilung vom 27.01.2011 nur punktuell und versteckt erklärt.
Eine faire Vergleichsmöglichkeit zum vertragsgemäßen Tarif des Arbeitspreises wird unterschlagen.
Damt erfüllt Ihre Mitteilung vom 27.01.2011 die geforderte Informationspflicht nicht hinreichend.

In schätzungsweise 6500 Zeichen ist der erhöhte Arbeitspreis mit 35 Zeichen (1/186) beziffert,
ohne aufklärend den vorherigen Arbeitspreis zur Verdeutlichung vergleichsweise anzuführen.

Eine Senkung der Abschlagszahlung wird irreführend als Kostenvorteil mehrfach angepriesen.
Die Mitteilung besteht überwiegend aus einem für eine Preiserhöhung belanglosen Werbetext.

Damit ist Ihre Preiserhöhung zum 01.02.2011 unwirksam.

31.03.2012 | 22:29
von Ä. | Regelverstoß melden
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW vom 23.11.2011
"Oberlandesgericht Hamm kippt vage Strom- und Gaspreis-Klauseln: Preiserhöhungsankündigung per E-Mail unwirksam"

www.vz-nrw.de/UNIQ133322462123089/link958431A.html

Zitat:

".. . Vertragsklauseln von Energieversorgern, die nicht einmal die vom Bundesgerichtshof festgelegten Mindestanforderungen an die ohnehin vagen Preisanpassungsregeln der Strom- und Gas-Grundversorgungsverordnung (Strom- bzw. Gas-GVV) erfüllen, sind unwirksam:

Strom- und Gaspreiserhöhungen, die den Kunden nur per "individueller Bekanntgabe" angekündigt werden, genügen damit nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Dies hat das Oberlandesgericht Hamm auf Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Energiehoch3 GmbH (AZ: I-19 U 51/11) sowie die Gelsenwasser AG (AZ: I-19 U 122/11) jetzt entschieden.

Die Richter ließen keine Revision zu; damit sind die Entscheidungen vom 22.11.2011 praktisch rechtskräftig.

Ein Richterspruch mit Folgen: Alle Energieunternehmen, die im Internet Strom- und Gaslieferverträge feilbieten und darin von der Grundversorgungsverordnung abweichen, müssen sich – sofern sie nicht ebenfalls eine Abmahnung riskieren wollen – nun von ihren unzulässigen Preisänderungsklauseln verabschieden. .... "

31.03.2012 | 22:36
von Ehemaliger Extraenergie-Kunde | Regelverstoß melden
Am 05.03.12 war im WDR in der Sendung "Markt" ein Thema mit dem Titel "Energielieferanten: Schwarze Schafe".

www.wdr.de/tv/markt/sendungsbeitraege/2012/0305/06_energielieferanten.jsp

06.06.2012 | 19:44
von Leidensgenosse | Regelverstoß melden
Bezüglich der EEG-Abgabe lesen Sie bitte die Kommentare vom 30.05.12 (11.03 Uhr) und 06.06.12 (13.21 Uhr) zu folgender Beschwerde!

de.reclabox.com/beschwerde/47520-extraenergie-neuss-keine-jahresabschlussrechnung

31.07.2012 | 10:33
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