Wüstenrot Bausparkasse AG (Ludwigsburg)
Kontoführungsentgelt für Darlehenskonto wird nicht erstattet
Bestell-/Kundennummer: Darlehensvertrag-Nr. 50 125 8121
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.06.2011; AZ. XI ZR 388/10, das Kontoführungsentgelt für unwirksam erachtet. Die Berechnung des Entgelts ist nicht zulässig, da die Bank keine Leistung erbracht hat. Die Abrechnung des Darlehens erfolgt alleine im Interesse der Bank.
Mit Schreiben vom 31.07.2011 forderte ich die Wüstenrot Bausparkasse AG unter Fristsetzung zum 13.08.2011 auf, die im Zusammenhang mit der Finanzierung einbehaltenen Entgelte in Höhe von 7,67 Euro jährlich – insgesamt 20,54 Euro - nebst Zinsen zu erstatten.
Die zweite Aufforderung erfolgte am 14.08.2011 mit Fristzsetzung zum 27.08.2011. Am 15.08.2011 reagierte Wüstenrot und schrieb, dass sie nach Vorlage des vollständigen Urteils unaufgefordert auf mich zukommen. Witzig ist, dass die BFH-Urteile per Mausklick vollständig einsehbar sind.
juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=56762&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf
Die dritte Aufforderung erfolgte am 14.092011 mit Fristsetzung zum 27.09.2011.
Bis heute hat Wüstenrot weder reagiert, noch eine Rückzahlung geleistet.
Ihr habt ja so viel Zeit, sonst wärt ihr ja nicht am Nachmittag schon hier. Ich habe leider keine Zeit, ich muss mich immer in Bewegung halten, damit die Knete stimmt.
So einfach ist das.
Ob man das Urteil überhaupt 1 zu 1 zu Ihrem Fall umsetzen kann, bezweifle ich.
Pustekuchen! Folgende Aussage habe ich entdeckt: conlegi.de/?p=2679&cpage=1 "... da die AGB als Rechtsgrund zur Zahlung fortgefallen sind, hat der Kunde einen sog. Bereicherungsanspruch. Dieser unterliegt der “regelmäßigen Verjährung” von 3 Jahren nach §§ 195, 199 BGB. Diese Frist beginnt zu laufen, wenn der Berechtigte von seinem Anspruch und den Voraussetzungen erfahren hat – allerdings erst mit Beginn des darauf folgenden Jahres, also hier am 01.01.2012, da erst jetzt das entsprechende Urteil gefällt wurde. Die Grenze bildet § 199 Abs. 4 BGB – unabhängig von der Kenntnis verjähren Ansprüche in 10 Jahren von der Entstehung an.
Die Bank muss sämtliche bis dahin gezahlten Kontoführungsgebühren für ein Darlehenskonto zurück zahlen."
Mein nächster Schritt nach Ablauf der nächsten Frist im Dezember ist der Ombudsmann privater Banken. Der Brief geht morgen raus.
Nachdem ich beim Ombudsmann die Unterlagen eingereicht hatte und die Stellungnahme von Wüstenrot noch auf Verjährung lautete, kam auf meinen Einwand, den ich hier per Link gepostet hatte, überraschend das Schreiben von Wüstenrot mit Ankündigung der Zahlung.
Einzige Einschränkung: meine Mahnkosten von 4 x 2,50 € wurden nicht übernommen und ein Teil der Zinsen außer Acht gelassen.
Letztlich aber doch ein Erfolg!