Durch SECURA Energie endgültig nicht gelöste Beschwerde. | 454 Views | 22.01.2012 | 13:11 Uhr
geschrieben von Rudi Eifert

SECURA Energie GmbH (Mannheim)

Fehlende Jahresabschlussrechnungen scheinen wohl System zu haben

Seit Mitte 2009 bin ich Stromkunde bei SECURA-Energie, Mannheim. Ende 2009 erhielt ich noch unaufgefordert von SECURA eine Jahresabschlussrechnung. Eine entsprechende Abschlussrechnung für 2010 erhielt ich erst nach vielen Geburtswehen und vielen Mahnungen im März 2011. Ab 01.02.2011 wurde von SECURA ein erhöhter Tarif eingefordert.

SCHLAGWORTE

Seit Dezember 2011 bis zum 17. Januar 2012 habe ich vier Mal diese Abrechnung für 2011 angemahnt. Eine Erinnerung ging sogar an die Geschäftsleitung, die sich ebenso wenig rührte. Ich vermute - da ich einen relativ hohen monatlichen Abschlag bezahle - dass dieser Konzern bewusst Endabrechnungen hinauszögert in den Fällen, wo Kundenguthaben aufgelaufen sind. Bei Tausenden von Stromkunden kommt ein erklecklicher Betrag zusammen, der kurzzeitig gut von SECURA angelegt werden könnte.

Ich habe jetzt per Einschreiben-Rückschein dem Konzern eine Frist gesetzt. Meine Forderung begründet sich auf § 666 BGB, wonach SECURA zur Auskunfts- und Rechenschaftspflicht verpflichtet ist. Zudem scheint SECURA vergessen zu haben, dass in ihren eigenen Vertragsbedingungen unter § 5.2 die Verpflichtung steht, dass der Energielieferant jährlich (oder auch in kürzeren Zeitabständen), den Verbrauch abrechnet. Sollte die Frist verstreichen, werde ich meinen Rechtsbeistand einschalten.

Ich kann jedem SECURA-Kunden nur empfehlen, sich diesem Schritt anzuschließen. Dieser beispiellosen Arroganz eines Großkonzerns muss entsprechend begegnet werden. Ich bin gerne bereit, den Text meines Briefes an SECURA zur Verfügung zu stellen.

Solange SECURA öffentlich hierfür - und sicherlich auch andere Stromkonzerne - nicht an den Pranger gestellt werden, passiert nichts.

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Meine Forderung an SECURA Energie GmbH: Ich fordere Jahresabschlussrechnungen von SECURA unaufgefordert und nicht unter Androhung von Rechtsschritten.


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Kommentare und Trackbacks (4)


22.01.2012 | 14:10
von Klaus | Regelverstoß melden
Wenn noch nicht geschehen, teilen Sie Secura Energie den Verbrauch, die Kosten und das Guthaben mit

(z. B.: ". da das Abrechnungsjahr am 31.12.11 endete, teile ich Ihnen hiermit den Stromzählerstand zu diesem Zeitpunkt mit: xxxx kWh, minus Zählerstand bei Beginn der Strom - Lieferung kWh, ergibt meinen Verbrauch in kWh.

Aus diesem Verbrauch in kWh habe ich das von mir zu zahlende Entgelt errechnet xxx.

Abzüglich bis (Datum) bezahlte Abschlagszahlungen = Guthaben zu meinen Gunsten: xxx €

Ich fordere Sie hiermit auf, das Guthaben von xxx € bis spätestens zum xxx auf mein Ihnen bekanntes Konto zu überweisen.

Andernfalls werde ich gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um meinen Anspruch durchzusetzen. ").

Es ist wichtig, schriftlich (am besten per Einschreiben mit Rückschein) eine Frist zur Erstellung der Schlussrechnung und Überweisung des Guthabens zu setzen.

Fristsetzung mit Angabe eines Datums - also nicht einfach nur innerhalb von z. B. 2 Wochen, sondern exakt den Tag benennen, an dem die Frist abläuft bis zu der die Schlussrechnung erstellt und die Guthabenerstattung gefordert wird.

Wenn Frist verstrichen: Mahnbescheid beantragen.

Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist meines Wissens kostenlos hier erhältlich: www.online-mahnantrag.de

Die gerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens entstehen bereits mit Eingang des Antrages beim Mahngericht: Forderungen unter 900 Euro kosten meines Wissens pauschal 23 Euro.

Wenn man einen Anwalt beauftragt, den Mahnbescheid zu beantragen, betragen die Anwaltskosten für Forderungen unter 300 Euro meines Wissens pauschal 31 Euro.

Diese Kosten werden der Hauptforderung direkt aufgeschlagen und müssen von dem Schuldner (Secura Energie) getragen werden, wenn die Hauptforderung bekannt ist und er dieser nicht widersprochen hatte.

Eine spätere Antragsrücknahme entbindet den Antragsteller nicht von der Pflicht zu deren Zahlung.

29.01.2012 | 14:56
von Rudi Eifert noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe zwischenzeitlich (mit Datum vom 25. Jan. 2012) eine Antwort von SECURA-Energie vorliegen. Eine zufriedenstellende Antwort ist es nicht, man weist nur darauf hin, dass Jahresabschlussrechnungen nicht notwendigerweise am 31.12. eines Jahres erstellt werden, sondern von verschiedenen Faktoren abhängig wäre.

Gegen Zahlung einer Gebühr von € 15 könnte ich jedoch eine 'Zwischenrechnung' erhalten. Diese Zwischenrechnung habe ich erbeten, jedoch kostenlos. Letztlich hat der Anbieter eine Rechenschaftspflicht.

Rudi Eifert


13.02.2012 | 14:38
von Rudi Eifert endgültig nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe zwar am 25.01.12 einen Brief von SECURA erhalten, jedoch keine Jahresendabrechnung, da sich darauf berufen wird, dass eine Jahresendabrechnung nicht unbedingt kalendarisch gesehen werden muss. Am 06.02. erhielt ich einen Anruf von meinem Stromanbieter, dem ich per 31.01.12 meinen Zählerstand mitteilte in der Annahme, daraufhin eine Abrechnung zu erhalten (zumal mein letztjähriger Zählerstand ebenfalls vom 31.01.2011 stammte - insofern ein Zeitraum von 12 Monaten vorliegt).

Bis dato hat man mir immer noch keine Abrechnung zugesandt, wohl mit dem Hinweis, der Netzbetreiber hätte meinen Zählerstand noch nicht an SECURA mitgeteilt.

Hinzu kommt, dass ich für meinen Stromverbrauch einen viel zu hohen monatlichen Abschlag von EURO 51 zahle. Rechne ich diese Summe unter Berücksichtigung meines Verbrauches auf das Jahr hoch, komme ich auf einen wesentlich höheren Jahresbetrag als der bei VERIVOX angegebene SECURA-Tarif für Ökostrom. Mithin stünde mir ein erkleckliches Guthaben zu. Vielleicht ist das der Grund, warum mir keine Abrechnung - und sicherlich vielen anderen Stromkunden - zugestellt wird.


12.03.2012 | 08:58
von Pz | Regelverstoß melden
Zitat: "Die Abrechnungsperiode darf 12 Monate nicht wesentlich überschreiten. Kunden können (möglicherweise kostenpflichtig) eine kürzere, d. h. monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnungsperiode verlangen.

Das novellierte EnWG schreibt vor, dass ab 4.02.2012 die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Abrechnungsperiode oder des Lieferverhältnisses erstellt werden muss. "

www.vz-nrw.de/UNIQ133153879522517/link1036011A.html



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