3720 Views | 07.02.2012 | 21:33 Uhr
geschrieben von Steffen Piehl

FlexStrom AG (Berlin)

Flexstrom zahl Bonuszahlung und zustehendes Guthaben nicht

Bestell-/Kundennummer: FlexStrom-Vertrag 900001342760

Ich habe zum 01.06.2010 zum Stromanbieter Flexstrom gewechselt. Dabei wechselte ich zu einem Tarif, der die Zahlung per Vorkasse voraussetzte und 125,-€ Neukundenbonus, wenn ich mindestens zwölf Monate Kunde bleibe, versprach. Eine Verlängerung des Vertrages hätte fast das doppelte gekostet, als mein jetziger Anbieter (Hellenhein-Strom).

SAMMELBESCHWERDE
Möchten Sie sich dieser Beschwerde anschließen?

Es haben sich bereits 1 ReclaBoxler angeschlossen.

Nach ca. 4 Monaten erhielt ich die Endabrechnung, mit einem Guthaben von knapp 200,-, da wir 4000KWh eingekauft hatten, jedoch nur knapp 3000 KWh verbraucht hatten. Ich teilte Flexstrom daraufhin mit, auf welches (nicht meine eigenes Konto) überwiesen werden sollte und dass mir noch der Neukundenbonus zusteht.

Daraufhin teilte man mir mit, eine Auszahlung könne nur auf ein Konto, welches dem Vertragsinhaber gehöre, getätigt werden und Neukundenbonus stehe mir nach § 7.3 der AGB's nicht zu. Daraufhin teilte ich Flexstrom mein eigenes Konto mit, nun verlangte man aber eine schriftliche Vollmacht, um auf der sicheren Seite zu sein. Wohl eher Hinhaltetaktik.

SCHLAGWORTE

Während dieses Schriftverkehrs mit der Flexstrom AG schrieb ich, wie bereits erwähnt, dass mir auch der Neukundenbonus zusteht. Hier widerlegte man immer wieder mit angeblich gewonnnen auf meinen Fall zutreffenden Gerichtsurteilen. Soweit ich mir die Sachen durch gelesen habe, trifft dies bei mir nicht zu und ich zähle zu denen, die Anspruch auf die Bonuszahlung haben. Da meine AGB's noch auf Stand des Berliner Urteils sind und hier die Rechtsprechung dem Kunden recht gegeben hat. Zudem ist das ganze vertraglich gesichert und die AGB's Klausel ist somit unwirksam.

Die Vollmacht schickte ich dann per Post und drohte im Brief mit Anwalt und Medien. Daraufhin erhielt ich eine Mail, dass man das Guthaben nun überweisen wolle. Die Bonuszahlung stehe mir jedoch nach hinreichender Prüfung nicht zu, wieder diverse Gerichtsurteile beigefügt, bei denen Flexstrom recht bekommen hat.

Mein Nachbar hatte das gleiche Problem und hat es bisher über die Verbraucherzentrale und über die neue "Schlichtungsstelle Energie e. V." versucht. Das Schreiben der Verbraucherzentrale, welches glaube ich 15,- € kostete, wurde ebenfalls abgewiesen. (Rückschreiben mit gewonennen Gerichtsurteilen, AGB's § 7.3, Bla Bla)

Nach dem Schreiben der Schlichtungsstelle änderte man die Rechnung immerhin so, dass er nun den Kundenbonus angerechnet bekommt. Jedoch wurde er nicht offiziell aufgeführt, sondern lediglich der Preis und Verbrauch so hingerechnet. Damit man ja nicht zugibt, den Kundenbonus zu zahlen. Dies ist mittlerweile ca. 8 Wochen her, trotz anerkanntem Guthaben ist noch immer kein Geld geflossen.

Beschwerde bewerten!
Meine Forderung an FlexStrom AG: Mindestens das zu viel bezahlte Guthaben + die 125,- € Neukundenbonus/ Eigentlich noch die ganzen Stunden zurück, die man investiert hat.


 
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?


Kommentare und Trackbacks (18)


08.02.2012 | 00:48
von Der _Betreuer | Regelverstoß melden
Einfach mal die diversen Beiträge zu Flexstrom lesen und Sie wissen, wie Sie ganz schnell an Ihr Geld kommen.

Flexstrom wird sich hier nicht äussern.

;-)

08.02.2012 | 08:30
von Mia | Regelverstoß melden
1) Wichtige Hinweise zum weiteren Vorgehen finden Sie in den Kommentaren zu der folgenden Beschwerde:

de.reclabox.com/beschwerde/44120-flexstrom-berlin-ich-reihe-mich-ein-keine-bonuszahlung

2) Erfahrungsbericht vom 06.10.2011 "Wie ihr den Aktionsbonus doch bekommt"

www.strom-magazin.de/forum/board-flexstrom/thread-wie-ihr-den-aktionsbonus-doch-bekommt-1220-page-1.html

3) Einen sehr, sehr ausführlichen Erfahrungsbericht mit vielen wichtigen Hinweisen und allgemeine Dinge, auf die man beim Schriftverkehr achten sollte, Musterschreiben, Kopien der diversen Flexstrom-Flyer sowie Tips zur Argumentation findet man hier:

www.ciao.de/FlexStrom_GmbH__Test_8678587

4) Dieser Beschwerdeführer hat am 04.11.11 mitgeteilt, dass ihm der Bonus "allein aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht"
gewährt wird:

de.reclabox.com/beschwerde/43095-flexstrom-berlin-flexstrom-verweigert-korrektur-der-schlussrechnung#comment92144

5) Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt in dem Artikel "FlexStrom soll Bonus zahlen: Schlichtungsstelle Energie bestätigt Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale" vom 06.01.12 betroffenen ehemaligen FlexStrom-Kunden, die die entsprechende Klausel in ihrem Vertrag vereinbart hatten

(es handelt sich um die Klausel in Ziffer 7.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingung: "Falls Ihnen FlexStrom einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt, wird dieser nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der 1. Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss an seinem Stromanschluss nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam. "),

den Energieversorger ein letztes Mal schriftlich zur Auszahlung des Bonus aufzufordern.

Zitat: ". . Setzen Sie dafür unter Angabe des Datums eine taggenaue Frist von vier Wochen und kündigen Sie gleichzeitig an, dass Sie nach erfolglosem Fristablauf die Schlichtungsstelle Energie einschalten werden. Für Ihr Schreiben an FlexStrom können Sie unseren Musterbrief verwenden. . "

www.vz-nrw.de/UNIQ132643950226602/L01212A36135381A1004601A527261/link1004461A.html

Musterbrief: www.vz-nrw.de/mediabig/184601A.pdf

08.02.2012 | 08:39
von Ernst | Regelverstoß melden
Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt in dem Artikel "FlexStrom soll Bonus zahlen: Schlichtungsstelle Energie bestätigt Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale"

vom 25.01.12

betroffenen ehemaligen FlexStrom-Kunden, die die entsprechende Klausel in ihrem Vertrag vereinbart hatten, folgendes:

(es handelt sich um die Klausel in Ziffer 7.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingung: "Falls Ihnen FlexStrom einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt, wird dieser nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der 1. Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss an seinem Stromanschluss nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam. "),

Zitat: ". . Angesichts der hartnäckigen Haltung von FlexStrom hat es für Verbraucher aber keinen Sinn, in vergleichbaren Fällen ebenfalls die Schlichtungsstelle einzuschalten. Betroffene FlexStrom-Kunden, denen das Unternehmen die Zahlung des Bonus verweigert, haben zwei Möglichkeiten:

Da die Erfolgsaussichten einer Klage ungewiss sind, scheint es für die meisten FlexStrom-Kunden sinnvoll, den Ausgang eines von der Verbraucherzentrale Berlin durchgeführten Klageverfahrens abzuwarten und erst anschließend Ihren Rückzahlungsanspruch durchzusetzen. Die Verbraucherzentrale Berlin will dem Unternehmen gerichtlich untersagen lassen, sich auf die besagte Bonus-Klausel zu berufen, die im Fall der Schlichtungsstelle zugrunde lag. Sie fordert zudem eine Erklärung von FlexStrom an die Kunden, dass der Bonus erstattet wird. Da der Anspruch auf die Bonuszahlung erst in drei Jahren verjährt, ist hier auch keine Eile geboten.

Eine Klage, den Bonus zu zahlen, kommt eher für Kunden in Betracht, die eine Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung haben. Dabei ist es empfehlenswert, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Klage können Sie entweder gemäß § 12 ZPO am allgemeinen Gerichtsstand von FlexStrom (= AG Berlin-Tiergarten) oder gemäß § 29 ZPO am besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes (= Wohnsitz des Verbrauchers) erheben. Da der Streitwert in der Regel unter 600 € liegt, könnte gegen ein Urteil des Amtsgerichts keine Berufung eingelegt werden. Sie sollten daher schon in der Klageschrift beantragen, wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zuzulassen. Daran ist das Gericht aber nicht gebunden. . "

www.vz-nrw.de/UNIQ132868619722622/L01212A36135381A1004601A527261/link1004461A.html

15.02.2012 | 22:18
von Steffen Piehl noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Es wurde zwar mittlerweile der zu viel gezahlte Strom zurück gezahlt. Der Neukundenbonus wurde jedoch wie bei vielen anderen noch immer nicht gezahlt.


15.02.2012 | 22:22
von SteffenP | Regelverstoß melden
Vielen Dank für die vielen Kommentare, ich hatte schon mit einigem gedroht. Hatte sogar schon mit einem konkreten Anwalt und Medien gedroht. Bisher wie gesagt alles ohne Ergebnis.
Werde die Hinweise aber trotzdem mal verfolgen und mal gucken ob man doch noch zu seinem Geld kommt.

Wie gesagt, teilweise zahlen Flexstrom ja nicht mal den zuviel bezahlten Strom zurück. Der Weg zum Anwalt ist den meisten zu teuer, oder wer ne Selbstbeteiligung drin hat zahlt am Ende noch drauf.

15.02.2012 | 22:32
von SteffenP | Regelverstoß melden
Kleiner Zusatz, ich hab noch die alten AGB's bei denen die Kunden auch eindeutig recht bekommen haben. Hab ich Flexstrom auch eindeutig so geschrieben, interessiert die nicht.
Zudem sind nach meiner Meinung auch die neuen AGB's unwirksam, denn wenn im Vertrag steht Neukundenbonus nach 12 Monaten Vertragslaufzeit, kann man sich nicht in de AGB's rausreden und sagen aber du musst mindestens 24 Monate Kunde sein um nach 12 Monaten Anspruch zu haben.

Siehe auch folgendes

• „Überraschende Allgemeine Geschäftsbedingungen, mit denen der andere Vertragsteil nach den Umständen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil, § 305c Abs. 1 BGB“
• Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders, § 305c Abs. 2 BGB.
• Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, § 310 BGB.

18.02.2012 | 02:44
von ReclaBoxler-1568761 | Regelverstoß melden
Die von Flexstrom immer wieder genannten Urteile sind jetzt auf der Homepage des Unternehmens einzusehen ( www.flexstrom.de/uebersicht_gerichtsurteile.php?jahr=2012). Ein für Flexstrom positives Berufungsurteil des Landgerichts schreckt natürlich schon erstmal auf.
Ich denke aber, die Firma ist noch keineswegs auf der sicheren Seite und sie weiß dies auch, wenn sie mit der Menge der Urteile argumentiert. Statt seriöser, ausschließlich sachlicher Information weist sie auf einer Infoseite zur Bonusgewährung einleitend auf die "Widersprüchlichkeit der Überschriften in Internetforen und auf Beratungsseiten" hin ( www.flexstrom.de/musterschreiben_und_urteile.php).
Zum Glück gab es kürzlich eine Empfehlung der Schlichtungsstelle Energie. Eine schöne Argumentation dazu, dass es vorrangig auf die Qualität von Gerichtsentscheidungen ankommt, findet sich bei www.vz-berlin.de/UNIQ132950689422930/link1004491A.html, ebenso wie eine Sammlung von Urteilen, in denen Flexstrom unterlegen ist.
Hier und in anderen einschlägigen Foren (z. B. www.strom-magazin.de) wurde immer wieder festgestellt, dass man bei geringem Aufwand und Geldeinsatz mit hoher Wahrscheinlichkeit per Mahnbescheid seinen Bonus erfolgreich einfordern kann. Leider habe ich keine aktuellen (letzte 5 Wochen, seit besagtem Landgerichtsurteil) Mitteilungen dazu gefunden, weder positiv noch negativ.
Über den Stand in meinem eigenen "Fall" werde ich in Kürze berichten.

18.02.2012 | 21:08
von F. | Regelverstoß melden
Stiftung Warentest-Artikel vom 17.02.12 "Flexstrom verklagt ehemalige Kunden: Schlichtung gerät zum Bumerang"

H www.test.de/themen/umwelt-energie/meldung/Flexstrom-verklagt-ehemalige-Kunden-Schlichtung-wird-zum-Bumerang-4332919-4332921/

Zitat:

"Der Streit um den Flexstrom-Neukundenbonus geht in die nächste Runde. Im Dezember 2011 hatte der Ombudsmann der Schlichtungsstelle Energie dem Unternehmen empfohlen, den Bonus zu zahlen.

Nun verklagt Flexstrom ehemalige Kunden, die die Schlichtungsstelle angerufen haben.

... .

Besonders ärgerlich ist Flexstroms Vorgehen für die beklagten Ex-Kunden.

Ihr Hilferuf an die Schlichtungsstelle kommt nun als Bumerang zurück:

Verlieren sie vor Gericht, zahlen sie bei 150 Euro Streitwert 75 Euro Gerichtskosten sowie 90 Euro für den gegnerischen Anwalt. Nehmen sie sich einen eigenen Anwalt, stehen diesem weitere 90 Euro zu. Im schlimmsten Fall ergibt das 255 Euro.

Wer den Rechtsstreit umgehen möchte, sollte dem Gericht die Annahme der Klage erklären. Dann sinken die Gebühren.

In beiden Fällen verlieren Beklagte jedoch jegliche Aussicht auf den Neukundenbonus.

Urteile im Schnellverfahren

Fakt ist: Wer als ehemaliger Flexstrom-Kunde die Schlichtungsstelle Energie anruft, riskiert eine Klage. "

21.02.2012 | 00:19
von ReclaBoxler-8717736 | Regelverstoß melden
 spider monkey Steffen: Im Gegensatz zu früher scheinen außergerichtliche Schreiben nicht mehr weiterzuhelfen. Im Herbst gab es ja hin und wieder wohl Erfolge auf deutliche Worte hin, teilweise "auf Kulanz". Einen Mahnbescheid könntest du auch ohne Anwalt beantragen. Ich werde das jetzt wohl zügig durchziehen. So war es bei mir:

Im Herbst 2010 habe ich über toptarif.de ein 2400er Flexstrom-Paket bestellt. Kosten beim Grundversorger über 600 Euro (alle Preise gerundet), bei Flexstrom 500, abzüglich 200 Bonus. Preis schon inklusive der Preisgarantie, sonst wären es 54 Euro weniger gewesen. Mit dem Lieferbeginn ging es problemlos und richtig fix. Da ich mich über die Strombranche und Flexstrom insbesondere nicht weiter genau informierte, ging ich von einer langjährigen Freundschaft aus. Neun Monate später der Schock über den neuen Preis von 744 Euro für das 2. Jahr. Als er verdaut war, Recherche im Internet, und beschlossen zu kündigen.

Wenige Tage nach der Kündigung ein unerwarteter Anruf – wie die Frage genau war, weiß ich nicht mehr, jedenfalls wies ich auf die Einleitung zu den AGB hin. (1. Satz: "FlexStrom legt großen Wert auf eine faire und langfristige Vertragsbeziehung. ") Die nette Dame schlug daher vor, mir ein verändertes Angebot zukommen zu lassen, welches ich aber innerhalb von vier Tagen annehmen müsse. Eine Stunde später war das 2. Stromjahr plötzlich 120 Euro billiger! Aber, unter Berücksichtigung meines tatsächlich erwarteten Verbrauchs immer noch über dem Grundversorgerpreis.

Ich entschied mich, das Ende des Kapitels Flexstrom nicht aufzuschieben. Bestätigung erhalten, Zählerstände gemeldet, örtlicher Versorger bestätigt, dass er mich wieder beliefert. Mein Verbrauch bei Flexstrom überstieg das Paketvolumen nicht. Am 60. Tage nach Ende des ersten und einzigen Vertragsjahres eine Mail geschrieben mit Bitte um Überweisung der 200 Euro. Am Tag 65 Eingang der am Tag 63 abgesandten, auf den Tag 57 (rück-? ) datierten Schlussrechnung. Alles soweit korrekt, abgesehen vom fehlenden Bonus, auch kein Hinweis. Jedoch schickt Flexstrom am Tag 68 eine entsprechende Ablehnung per Mail.

27.02.2012 | 19:38
von Strom Robin Hood | Regelverstoß melden
Vorab muss ich betonen, dass ich kein Rechtsexperte bin, die folgenden Aussagen also juristisch unverbindlich sind. Dennoch kann ich nach ausführlicher Recherche zu Flexstrom und nach meinem gesunden Menschenverstand die folgenden Empfehlungen (ohne Gewähr) geben.

Es gibt meines Wissens fünf verschiedene Formulierungen im Abschnitt 7.3 der AGB von Flexstrom:

A) Dafür [für den Bonus] darf Ihr Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder FlexStrom gekündigt worden sein. (z.B. Jan. 2009)

B) Damit dieser [Bonus] fällig wird, darf Ihr Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder FlexStrom gekündigt werden. (z.B. Mrz. 2009)

C) Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam. (Datum? )

D) Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam, d. h. es wird kein Bonus gewährt, wenn der Vertrag vor oder zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres beendet wird. (z.B. Okt. 2011)

E) Der Bonus entfällt im Fall der Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst mit oder nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam. Dies bedeutet, dass Ihnen FlexStrom den Bonus gewährt, wenn Sie 12 Monate lang beliefert werden. (Okt. 2011 für Tarif „Spezialpaket“ oder „Classic“)

Der Schiedsspruch der Schlichtungsstelle Energie vom 30.12.2011 bezieht sich auf den Fall C), ebenso das "Bauernfängerei"-Urteil, aber auch die vielen kundenfeindlichen Amtsgerichts-Urteile.
Fall D) sollte eindeutig sein (kein Bonus! ), ebenso E) = Bonus ja.
Die Formulierungen A) und B) werden von Flexstrom so interpretiert, dass ebenfalls kein Bonus gewährt wird. Diese sind rechtlich aber noch strittiger als C), da der Zusatz "es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam" fehlt. Die Chance, den Bonus doch zu erhalten, ist sehr groß.

Was sollten betroffene Kunden jetzt tun?
A) bzw. B) : Hierzu sind Schiedssprüche der Schlichtungsstelle Energie noch anhängig. Sobald ein positiver vorliegt, kann der Bonus mit sehr guter Erfolgschance gemahnt oder eingeklagt werden.
C) : Abwarten, bis ein rechtskräftiges Urteil zur Klage der Verbraucherzentrale Berlin vorliegt. Diese wird wahrscheinlich durch alle Instanzen gehen, deshalb die Verjährungsfrist von 3 Jahren zum Jahresende beachten!
D) : Hier kann wohl leider nichts unternommen werden.
E) : Flexstrom sollte von sich aus den Bonus zahlen. Falls nicht: Mahnung und Klage!

Die Ankündigung von Flexstrom, Kunden die die Schlichtungsstelle Energie anrufen, selbst zu verklagen, kann nur als verzweifelte Drohung und Einschüchterung verstanden werden. Ich verstehe (aus meiner nicht-juristischen Sicht) nicht, wieso es überhaupt möglich ist, dass eine Firma einen Kunden verklagen kann, wenn von ihr gar keine finanzielle Forderung an ihn vorliegt. Unter 13.2 ihrer AGB weist Flexstrom übrigens selbst darauf hin, dass bei einem ungelösten Streitfall die Schlichtungsstelle angerufen werden kann.
Hat schon jemand eine solche Klage von Flexstrom erhalten? Man sollte dieser Drohung sehr gelassen gegenüber stehen, selbst wenn sie wahr gemacht wird.

Kunden, die noch im Vertrag mit Flexstrom stehen, sollten auf jeden Fall darauf achten, dass sie fristgemäß zum Ablauf eines Belieferungsjahres kündigen (Einschreiben mit Rückschein! ), da diese erfahrungsgemäß für das zweite Jahr eine saftige Strompreis-Erhöhung erhalten.

Ein Risiko bleibt allerdings: Falls Flexstrom Konkurs anmelden sollte, ist der Bonus und vor allem die Vorauszahlung auf jeden Fall weg!

Übrigens: Die "Löwenzahn-Energie", ein Tochterunternehmen von Flexstrom, benutzt eine identische Formulierung wie E).

29.02.2012 | 23:56
von ReclaBoxler-1568761 | Regelverstoß melden
"Ich verstehe (aus meiner nicht-juristischen Sicht) nicht, wieso es überhaupt möglich ist, dass eine Firma einen Kunden verklagen kann, wenn von ihr gar keine finanzielle Forderung an ihn vorliegt. " (Strom Robin Hood)
Ich meine, hier oder in einem anderen Forum gelesen zu haben, dass eine Feststellungsklage (heißt das so? ) erhoben werden kann, mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass eine Forderung nicht mehr gestellt werden darf. An Berichte, dass Flexstrom so agiert hat (ohne eigene Geldforderung seitens der Firma), kann ich mich nicht erinnern. Gut möglich jedoch, dass dies im Zusammenhang mit Kunden, die die Schlichtungsstelle angerufen haben, praktiziert wurde.

In meinem Fall gibt es auch was Neues: Am Tag 73 versandte ich ein Einschreiben, in dem ich widerspreche und darlege, dass ich Nr. 7.3. anders interpretiere… Fristsetzung auf den Tag 91 und Androhung eines Mahnbescheids für den Fall ausbleibenden Zahlungseingangs (es geht um nicht mehr und nicht weniger als 200 Euro Bonus). Erstaunlicherweise kommt quasi postwendend eine Antwort per Brief, nur leider inhaltlich überhaupt nichts Neues.
Etwas unklar ist mir zuerst, ob ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid durch Flexstrom automatisch ein Gerichtsverfahren in Gang bringt. Da die Verbraucherzentrale das Thema "Flexstrom" unter ihren Topthemen auf der Startseite im Internet hat, fällt mir ein, dass ich ja deren Rechtsberatung in Anspruch nehmen könnte. Andererseits möchte ich die Sache vom Tisch haben und fülle schon mal auf www.online-mahnantrag.de das Formular aus, wobei ich den klassischen Weg beschreite mit Ausdruck und Versand per Post an das zuständige Mahngericht. Man wird dort wunderbar von einer Seite zur nächsten weitergeleitet. Gegen Schluss kann man per Häkchen beantragen (in allen Bundesländern? ), dass das streitige Verfahren im Falle eines Widerspruchs an das zuständige Prozessgericht abgegeben wird. Dies beantrage ich nicht, um nicht in Zugzwang zu geraten.

01.03.2012 | 21:06
von Steffen Piehl noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Die lt. Rechnung zustehende zu viel gezahlten KW Stunden sind bezahlt, der Kundenbonus leider immer noch nicht.


02.03.2012 | 08:45
von Pia | Regelverstoß melden
Ich würde in den nächsten Tagen / Wochen / Monaten immer wieder die Internetseite der Verbraucherzentrale - z. B. von NRW - aufrufen, in der Suchoption "Flexstrom" eingeben und nachlesen, welche Neuigkeiten es bezüglich "Bonus" gibt. Da der Anspruch auf die Bonuszahlung erst in drei Jahren verjährt, ist hier keine Eile geboten.

www.vz-nrw.de/UNIQ133067395229023/L01212A36135381A1004601A527261/link1004461A.html

12.03.2012 | 01:19
von ReclaBoxler-1568761 | Regelverstoß melden
Von der Verbraucherzentrale gibt es keine Neuigkeiten, dafür von mir:

Am Tag 82 sende ich eine Mail an Flexstrom, dass ich aufgrund der Antwort das Ende der gesetzten Frist nicht abwarten werde. Am Tag 84 die 3. Ablehnung der Bonuszahlung von Flexstrom, Einwurf des Antrags auf Mahnbescheid. Am Tag 92 erstellt Flexstrom eine geänderte Abrechnung, die den Bonus als "Gutschrift" erhält.
Die Kosten des Mahnbescheids habe ich zwischendurch umgehend überwiesen, wobei die Post vom Gericht auch ein paar Tage gebraucht hat, d. h. das Gericht hat nicht erst auf meine Zahlung gewartet bevor es aktiv wurde. Ich bin mir sicher, dass Flexstrom auch zahlen wird (zuzüglich Mahnkosten), so dass der vom Gericht separat vorsorglich versandte Vollstreckungsantrag als Souvenir abgeheftet werden kann.

Ich habe in den diversen Internetforen noch nicht gelesen, dass Flexstrom einem Mahnbescheid widersprochen hat. Warten auf ein Ergebnis bei der Klage der Verbraucherzentrale? Könnte es sein, dass Flexstrom bei einem Erfolg der VZ schnell so hohe Rückstellungen bilden muss, dass eine Überschuldung festgestellt wird?

26.03.2012 | 09:08
von E. | Regelverstoß melden
Bund der Energieverbraucher Artikel vom 24.03.12 "Die dunkle Seite von Flexstrom":
www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/Stromwirtschaft/Stromversorger/Flexstrom__2340/#con-12443

Zitat: ". ...Unterdessen klagt auch die Verbraucherzentrale Berlin in zwei Gerichtsverfahren gegen Flexstrom:

Vor dem Amtsgericht Tiergarten läuft eine Klage auf Zahlung des Bonus an 14 Verbraucher, die sich die Verbraucherzentrale hat abtreten lassen.

Erster Verhandlungstermin ist am 2. Oktober 2012.

In einer weiteren Klage vor dem Landgericht Berlin soll sich Flexstrom dazu verpflichten, sich künftig nicht mehr auf eine umstrittene Klausel zur Bonuszahlung zu berufen. Stattdessen soll das Unternehmen seine Kunden darüber informieren, dass diese Klausel unwirksam ist. Beide Verfahren laufen noch. ... "

26.03.2012 | 21:29
von Steffen Piehl noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Bisher keine Zeit, weiter was zu unternehmen, Neukundenbonus wird weiter verweigert.
Meinem Nachbarn, welchem die Rechnung geändert wurde und freiwillig das Geld überwiesen wurde, hat man nun den Anwalt auf ihn gehetzt. "Klage auf Rückzahlung des Neukundenbonus." Das tolle daran, die Klage wurde Mitte Januar eingereicht ausgezahlt, hat man den Neukundenbonus -> (geänd. Rg., kein offizielles Eingeständnis) aber erst Ende Februar. Etwas irrsinnig also, man darf gespannt sein.


25.04.2012 | 18:40
von Gast123 | Regelverstoß melden
Eine Ergänzung zu den bereits geposteten AGB Varianten:

Mein Vertrag fällt unter Variante C) und die zu Grunde liegenden AGB datieren auf den 29.11.2010.

Stand bei mir: Ich habe einen Mahnbescheid gegen die Flexstrom AG erwirkt, diesem wurde jedoch seitens FS widersprochen. Ich werde nun noch ein wenig abwarten, was die Klage der Verbraucherschutzzentrale ergibt; auf jeden Fall aber werde ich die Sache durchziehen und bereite mich daher unterdessen darauf vor, selbst Klage gegen FS einzureichen.

Eine freiwillige Überweisung aus "Kulanzgründen" ist bisher nicht erfolgt. Da FS auch kein Geld mehr von _mir_ aus der Schlussrechnung einzufordern hat, gehe ich auch nicht davon aus, dass der Bonus noch ausgezahlt wird. Vermutlich setzt FS darauf, dass mich die Aussicht auf einen Prozess auf die 200 EUR verzichten lässt. Verspekuliert.

24.01.2013 | 16:56
von Rudolf Lucan Der Kommentator hat sich der Beschwerde angeschlossen
Mein Flexstromvertr. war zum 30.09.2012 beendet. Abrechnung musste angemahnt werden, seit 28.11.2012 weis ich Flexstrom schuldet mir 403 €- und bittet um Geduld!
Nunn ist Ende, habe Mahnverfahren online
eingeleitet /kostet 23 €



Minimieren ÄHNLICHE BESCHWERDEN
Minimieren BESCHWERDE TEILEN
Minimieren NÜTZLICHE LINKS
Minimieren BESCHWERDE KARTE
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Kommentieren Sie die Beschwerde hier:
Bild hochladen   Hilfe
Bitte lesen Sie unsere Nutzungsbedingungen , bevor Sie Ihren Kommentar abschicken. Wir behalten uns das Recht vor, inakzeptable oder kompromittierende Textinhalte zu löschen bzw. die Inhalte auf Ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen.
Alle Kommentare per E-Mail abonnieren
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Sie können Ihrem Kommentar max. 4 Fotos hinzufügen. Diese müssen im Format JPG, PNG oder GIF mit einer Dateigröße bis 5 MB pro Bild vorliegen. Mit dem Bereitstellen versichern Sie, die Urheberrechte zu besitzen und keine Rechte Dritter zu verletzen.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Sie können Ihrem Kommentar max. 0 Videos hinzufügen. Diese müssen im Format AVI, MPG oder MOV mit einer Dateigröße bis 20 MB pro Video vorliegen. Mit dem Bereitstellen versichern Sie, die Urheberrechte zu besitzen und keine Rechte Dritter zu verletzen.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
In Ihrem Beitrag sind Begriffe enthalten, die uns veranlassen, diesen Beitrag vor der endgültigen Freigabe zu prüfen. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Die Frist zur Kommentareditation ist abgelaufen.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Ihr Kommentar zur Sammelbeschwerde
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Beschwerde drucken:


Diese Seite verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Mehr Infos OK, alles klar!