Durch TelDaFax i.I. gelöste Beschwerde. | 3483 Views | 21.03.2012 | 14:03 Uhr
geschrieben von AD

TelDaFax Holding AG i.I. (Troisdorf)

Teldafax Insolvenzverwalter fordert Geld zurück

Ich brauche dringend Euren Ratschlag. Der Insolvenzverwalter von Teldafax fordert über eine Rechtskanzlei von mir knapp 700 Euro zurück.

Ich hatte damals am Tage vor der Insolvenz von TelDaFax noch dieses Geld von TelDaFax im Rahmen einer Zwangsvollstreckung zurück bekommen.

Nun schreibt die Kanzlei, dass sie das Geld zurückfordern, weil TelDaFax zu dem Zeitpunkt Berichts zahlungsunfähig war.

Was soll ich tun? Lohnt sich der Gang zum Anwalt?

Beschwerde bewerten!
Meine Forderung an TelDaFax Holding AG i.I.: Geld nicht zurückzahlen


Firmen-Antwort ausstehend seit
 
 
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?


Kommentare und Trackbacks (14)


21.03.2012 | 15:06
von Münchner | Regelverstoß melden
Tja, da wirst du zahlen müssen.
Selbst das Hauptzollamt musste Steuern zurückzahlen.
Google mal ein wenig.
Trotzdem: Anwalt mußt Du dir nehmen.

21.03.2012 | 17:23
von ReclaBoxler-7230471 | Regelverstoß melden
Anlässlich der Lehmanpleite gab es doch eine Finanzbehörde, die hat Lehman einige Hundert Millionen überwiesen, obwohl die schon längst Pleite waren. Da war das Geld dann doch weg.

Ich würde erst mal die offiziellen Zeitstempel bei der Teldafax-Pleite und der eigenen Zwangsvollstreckung genau vergleichen. Vielleicht irrt sich die Kanzlei im Datum. Wäre bestimmt nicht das erste Mal.

21.03.2012 | 17:40
von ReclaBoxler-3369111 | Regelverstoß melden
Hallo, wie hast Du Dich entschieden, den kompletten Betrag zurück gezahlt? Ich habe am 25.5.2011 durch den Gerichtsvollzieher meine 500€ zurück erhalten und heute Post vom Rechtsanwalt Linderhaus Stabreit bekommen. Auch wir sollen die 500€ zus. Zinsen zurück zahlen. Die Frage ist: Muß man die zurück erhaltene Kaution in Höhe von 300€ auch zurück zahlen. Außerdem entspricht die Summe der Forderung nicht dem Betrag, den wir tatsächlich zurück erhalten haben. Die Forderung ist 523€ zus. Zinsen in Höhe von 17€, und wir am 25.5. haben nur 500€ zurück überwiesen bekommen.

21.03.2012 | 19:20
von Ehemaliger Teldafax-Kunde | Regelverstoß melden
Ich würde auch einen (wenn möglich) Fachanwalt für Insolvenzrecht konsultieren. . Die Insolvenzanfechtung bzw. die Anfechtung nach der Insolvenzordnung ist in den §§ 129 ff Insovenzordnung geregelt.

www.insolvenzberatung.de/page73/page15/page15.html

Die Insolvenzordnung erlaubt es unter bestimmten Umständen, im Insolvenzverfahren nicht vom Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages, sondern von dem Schuldnervermögen auszugehen, das zum Beispiel drei Monate vor dem Zeitpunkt der ersten zulässigen Antragstellung bestand.

Die Anfechtungszeiträume betragen von einem Monat über drei Monaten, 2 Jahren, 4 Jahren, bis zu 10 Jahre vor dem Abtrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

(vgl.:
de.wikipedia.org/wiki/Insolvenzordnung_(Deutschland)
www.insolvenzrecht-zwickau.de/Insolvenzanfechtung/Kompakt.php

www.insolvenz-news.de/teldafax-insolvenz-forderung-inkasso-verrechnung

Verbraucherzentrale NRW "Insolvenzverfahren gegen Teldafax"
www.vz-nrw.de/UNIQ133235097215546/link958111A.html

Der Artikel "Insolvenzanfechtung - Abwehr und Geltendmachung in der Insolvenz" ist auch noch interessant.
www.insolvenzrecht24.eu/insolvenzanfechtung.html

21.03.2012 | 21:48
von AD | Regelverstoß melden
Ich habe das Schreiben auch erst heute von den Rechtsanwälten Linderhaus Stabreit Langen bekommen, die den Insolvenzverwalter vertreten.

Ich soll das Geld bis zum 18.4. überweisen.

Ich werde nun Eure Ratschläge befolgen und einen Anwalt nehmen.

21.03.2012 | 21:51
von AD | Regelverstoß melden
Ich habe das Schreiben auch erst heute von den Rechtsanwälten Linderhaus Stabreit Langen bekommen, die den Insolvenzverwalter vertreten.

Ich soll das Geld bis zum 18.4. überweisen.

Ich werde nun Eure Ratschläge befolgen und einen Anwalt nehmen.

Zum einen stimmt weiß ich auch nicht wie sie auf den Betrag kommen, den Sie angeben. Sie wollen eine Hauptforderung von 655 Euro. Ich selber habe nur 648 Euro bekommen. Dazu wollen Sie noch Zinsen von knapp 22 Euro.

22.03.2012 | 12:01
von ReclaBoxler-3369111 | Regelverstoß melden
Hallo, ich habe ja ein ähnliches Schreiben bekommen. Überweise, und Du findest wieder Ruhe. 1. Die Rechtslage ist 100% eindeutig. §131 Abs. 1 InsO inkongruente Deckung. Die letzte Klage gegen diese Insolvenzanfechtung wurde am. 21. 07.2010 vom LG Köln zurück gewiesen. (man kann es auch als Laie verstehen, hier das Urteil:
openjur.de/u/144509.html
2. Der verminderte Betrag sind die Gebühren des Gerichtsvollziehers, die Du bezahlen musstest. Erklärung hier zu:
www.insolvenzrecht-zwickau.de/Insolvenzanfechtung/Kompakt.php
suche in diesem Dokument nach "Gerichtsvollzieher"
3. Die Zinsen: Begründung hier zu: siehe Link und LG Urteil unter Punkt 1. Die Zinsen wurden korrekt mit ca. 5,37% ab dem 1.9.2011 berechnet und sind auch zu zahlen. Also, ich überweise den Betrag (bei mir 540€) und vergesse endlich alles und innerer Frieden kann sich wieder einstellen.
Auch ich (als Geschädigter) tue mich erst einmal schwer mit dieser Art von Gerechtigkeit, aber ich habe hohen Respekt vor unserem Rechtssystem und unserer Verfassung! Hierbei geht es um die Gleichstellung aller Gläubiger!
lieben Gruß, Wolfgang

22.03.2012 | 20:27
von Elli | Regelverstoß melden
Ich bin nicht vom „Fach“, glaube aber nach einigem Lesen in der Insolvenzordnung, dass der Insolvenzverwalter korrekte Arbeit leistet. . Oder habe ich etwas falsch verstanden?

dejure.org/gesetze/InsO/88.html

Neben den Insolvenzanfechtungen (§§ 129 folgende Insolvenzordnung) wirkt die sogenannte Rückschlagsperre des § 88 InsO auf bestimmte Vorgänge VOR der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein:

www.insolvenzrecht.de/inhalte/fachbuecher/fachlexika/abc-des-insolvenzrechts/rueckschlagsperre/?type=99

Nach § 88 InsO werden Sicherungen, die ein Insolvenzgläubiger im LETZTEN Monat VOR dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (oder danach) durch eine Zwangsvollstreckung an einem Gegenstand erlangt hat, der zur Insolvenzmasse gehört, unwirksam.

Die Rückschlagsperre lässt also bestimmte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit Verfahrenseröffnung NACHTRÄGLICH unwirksam werden.

de.wikipedia.org/wiki/R%C3%BCckschlagsperre

Die Rückschlagsperre bewirkt, dass Sie, wenn Sie im LETZTEN Monat VOR dem Insolvenzantrag oder NACH der Verfahrenseröffnung durch Zwangsvollstreckung eine Sicherheit erlangt haben, diese Sicherheit automatisch verlieren.

www.insoinfo.de/pages/insolvenzrecht/103-Vollstreckungsverbot

§ 88 InsO erfasst insbesondere Pfändungsmaßnahmen - hierbei sind auch zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen erfasst.

Die Rückschlagsperre dient letztlich der Sicherung der Insolvenzmasse und der Gleichbehandlung aller Gläubiger.

22.03.2012 | 20:50
von AD | Regelverstoß melden
Bei mir kommt aber noch folgender Tatbestand dazu:

Ich bin niemals von Teldafax beliefert worden. Ich hatte damals die Kaution und die Vorkasseleistung gezahlt. Anschließend hat Teldafax mir einen Brief geschickt, dass der Vertrag mit mir nicht zustande kommen kann, weil mein Vorlieferant mich nicht aus dem Vertrag lässt. Ich habe also überhaupt kein Vertragsverhältnis mit Teldafax gehabt und sie haben einfach mein Geld einbehalten.

Kann hier jemand was zu sagen?

23.03.2012 | 08:30
von Wb | Regelverstoß melden
Ich persönlich sehe es so - weiß es aber nicht -, dass ein Vertrag geschlossen worden ist, der Vertragspartner die Ware (Energie) aber nicht geliefert hat. ..

Mit wem haben Sie den Vertrag geschlosssen? Für welche Firma wird jetzt Geld gefordert? Lesen Sie hierzu den Artikel der Verbraucherzentrale "Insolvenzverfahren gegen Teldafax: 700.000 Kunden betroffen"

www.vz-nrw.de/UNIQ133248723912361/link958111A.html

Zitat: ". .. Sie haben bereits Post vom Insolvenzverwalter: Wie sind die Schreiben zu bewerten? . ..
Nach unserer Kenntnis wurden nämlich die Energielieferverträge mit Teldafax Energy GmbH bzw. mit Teldafax Marketing GmbH abgeschlossen.

Es ist fraglich, ob etwaige Forderungen dieser Unternehmen rechtswirksam an die Teldafax Services GmbH abgetreten wurden. ..."

23.03.2012 | 08:40
von Wb | Regelverstoß melden
Vielleicht hilft auch noch dieser Link zur Verbraucherzentrale Hamburg mit Musterschreiben weiter: www.vzhh.de/energie/93653/gezahlt-ist-gezahlt.aspx

Zitat: ". .. Dabei sind Verbraucher, die nie bei Teldafax Kunde waren, ebenso wie solche, deren Verbrauchsabrechnung nicht stimmt, vor allem aber solche, bei denen gar keine Abtretung der Forderung an die Firma, die jetzt die Forderung geltend macht (zumeist die Teldafax Services GmbH) erfolgt ist. Sollte einmal doch eine solche Abtretung vorhanden sein, halten wir diese für rechtlich zweifelhaft, da überraschend und intransparent, und damit nach AGB-Recht unwirksam. .. "

04.04.2012 | 21:06
von AD | Regelverstoß melden
Ich habe das Geld nun an das Anderkonto überwiesen. Kann mir jemand helfen, wie ich nun nachträglich meine Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden kann. Ich brauche doch von ihm einen Vordruck zur Forderungsanmeldung, finde aber keine Mailadresse von ihm.

04.04.2012 | 21:32
von Helferlein | Regelverstoß melden
1) Formulare zur Forderungsanmeldung

www.justiz.nrw.de/BS/formulare/insolvenz/forderungsanmeldung1/index.php

2) Amtsgericht Bonn "Insolvenzverfahren TelDaFax-Gruppe":

www.ag-bonn.nrw.de/service/Insolvenzverfahren_TelDaFax-Gruppe/index.php

Zitat: ". ... Was ist, wenn meine Forderungsanmeldung nach Ablauf der Anmeldefrist beim Insolvenzverwalter eingeht?

Sollten Forderungen nach dem Ablauf der Anmeldefrist (vgl. Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens) beim Insolvenzverwalter eingehen, werden diese gesammelt und zum Ende des Verfahrens nachträglich geprüft.

Dies kann (je nach Länge des Verfahrens) i. d.R. erst einige Jahre später erfolgen.

Nach Abhaltung des nachträglichen Prüfungstermins bzw. -stichtags ist das Amtsgericht verpflichtet, für “verspätete“ Forderungsanmeldungen eine Gebühr von 15,00 € pro „verspätetem“ Anmeldegläubiger zu erheben. ... "

03.05.2012 | 10:53
von AD gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist gelöst




Minimieren ÄHNLICHE BESCHWERDEN
Minimieren BESCHWERDE TEILEN
Minimieren NÜTZLICHE LINKS
Minimieren BESCHWERDE KARTE
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Kommentieren Sie die Beschwerde hier:
Bild hochladen   Hilfe
Bitte lesen Sie unsere Nutzungsbedingungen , bevor Sie Ihren Kommentar abschicken. Wir behalten uns das Recht vor, inakzeptable oder kompromittierende Textinhalte zu löschen bzw. die Inhalte auf Ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen.
Alle Kommentare per E-Mail abonnieren
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Sie können Ihrem Kommentar max. 4 Fotos hinzufügen. Diese müssen im Format JPG, PNG oder GIF mit einer Dateigröße bis 5 MB pro Bild vorliegen. Mit dem Bereitstellen versichern Sie, die Urheberrechte zu besitzen und keine Rechte Dritter zu verletzen.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Sie können Ihrem Kommentar max. 0 Videos hinzufügen. Diese müssen im Format AVI, MPG oder MOV mit einer Dateigröße bis 20 MB pro Video vorliegen. Mit dem Bereitstellen versichern Sie, die Urheberrechte zu besitzen und keine Rechte Dritter zu verletzen.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
In Ihrem Beitrag sind Begriffe enthalten, die uns veranlassen, diesen Beitrag vor der endgültigen Freigabe zu prüfen. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Die Frist zur Kommentareditation ist abgelaufen.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Beschwerde drucken:


Diese Seite verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Mehr Infos OK, alles klar!