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1074 Views | 10.08.2012 | 23:25 Uhr
geschrieben von Dietmar Reider
Info für alle: Natürlich ist ein Auktionshaus nicht verpflichtet, einen versteigerten Artikel zurückzunehmen. Ich habe leider nicht darauf geachtet, dass bei einem Angebot einer Reiseuhr in der Beschreibung nichts über Funktion oder Defekt geschrieben war, und habe also die Uhr ersteigert, natürlich defekt.
Auf meine höfliche Anfrage hin bekam ich die Antwort, dass die Uhr nicht zurückgenommen wird. Schade. Ein wenig kulanter hätte man schon reagieren können.
Gott sei Dank gibt es noch viele andere Auktionshäuser. .
Meine Forderung an Auktionshaus Karrenbauer:
Reparatur oder Rücknahme
Firmen-Antwort ausstehend seit
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.
2. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor Auktionsbeginn - auf Gefahr des Interessenten - besichtigt und geprüft werden. Sie sind in der Regel gebraucht. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich beim Zuschlag befinden ohne Gewähr und Haftung für offene und versteckte Mängel. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Beschreibungen sind keine vertraglichen Beschaffenheits-angaben oder Garantien im kaufrechtlichen Sinne. Für Katalogbeschreibung und dazuge-hörige schriftliche Erklärungen sowie für mündliche Angaben kann deshalb nicht gehaftet werden. Ausgenommen sind etwaige Ansprüche aufgrund eines groben Verschuldens des Auktionshauses. Der Versteigerer erklärt sich jedoch bereit, unverzüglich vorgenommene begründete Rügen an den Einlieferer der bemängelten Sache weiterzuleiten.
Quelle: www.karrenbauer.de/default.asp?pageId=85&la=1
Es sei denn, Sie könnten grobes Verschulden des Auktionshauses nachweisen.
Und mal ehrlich. Sie wären an deren Stelle auch froh, wenn Sie es versteigert hätten?
Nehmen Sie es als Lehre.