Studentenwerk Frankfurt/Oder (Frankfurt/Oder)
Studentenwerk FFO zwingt die Malerkosten beim Auszug auf
Am 30.10.2012 erfolgte die Übergabe der von mir gemieteten Studentenwohnung im Mühlenweg 34a. Das Studentenwerk FFO will von mir nun über 160€ für die Renovierung der Wohnung zur Weitervermietung, es geht v. a. um die Malerkosten.
Das war schon mein achter Umzug, aber so was Freches ist mir noch nie untergekommen! Ich habe die Wohnung ganz normal genutzt, ohne irgendetwas kaputt zu machen, zu verschmutzen etc. Die Wände weisen vollkommen normale, aber wirklich nur leichte Spuren des Wohnens auf (z. B. in der Nähe des Lichtschalters oder neben dem Bett).
Ich habe natürlich sofort einen Widerspruch geschrieben, auf den nicht so ganz höflich reagiert wurde und ich auf jeden alten Kalkrest hingewiesen wurde und es hieß, die ganze Wohnung (!) müsste gestrichen werden, weil sie nicht mehr wie neu aussieht. Und ich müsste die Putzkosten tragen (obwohl ich die Wohnung einen ganzen Tag lang vorm Auszug extra geputzt habe, nur halt ohne eine professionelle Putzausrüstung).
Meine Ausführungen zu den BGH Urteilen, welche sich genau auf solche Situationen beziehen und den Mieter davor schützen sollten, dass er die Kosten der Aufschönerung der Wohnung zur Weitervermietung tragen müsste, v. a. in den Fällen, wo er keine unüblichen Bewohnungsspuren hinterlässt (die Miete ist ja bereits die Bezahlung für die Benutzung, wieso sollte also der Mieter für diese doppelt zahlen?), wurden einfach unbeachtet gelassen. Ich wurde nur auf eine Klausel in den AGBs hingewiesen.
Dabei sollten ja gerade solche mieterfeindlichen Bestimmungen unwirksam sein:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. März 2007; Aktenzeichen: VIII ZR 199/06
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe erklärte die Pflicht der Mieter zu einer Endrenovierung für unwirksam. Mieter können nicht mit einer Klausel im Mietvertrag zu einer Renovierung beim Auszug verpflichtet werden. Die Bedingung, dass die Wohnung beim Auszug auf jeden Fall frisch renoviert übergeben werden müsse oder jedenfalls keine Wohnspuren zeigen dürfe, benachteilige den Mieter unangemessen. Die Klausel stelle auch dann eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, wenn er während der Wohnzeit keine laufenden Schönheitsreparaturen durchführen müsse. Die Bundesrichter beanstandeten ebenso, dass die Endrenovierung unabhängig vom Abnutzungsgrad der Wohnung gelte.
Auch bereits frühere Urteile des Obersten Gerichtshofes schützten den Mieter weitgehend vor einer doppelten Belastung:
BGH Urteil Aktenzeichen: VIII ZR 198/10: demnach müssen Mieter die Wohnung vor dem Auszug nicht komplett weiß Streichen (…) Wenn also die Wohnung übliche Abnutzungs- und Wohnspuren aufweist, muss auch nicht renoviert werden.
Die sog. Schönheitsreparaturen – zu welchen auch Streichen und Tapezieren gehören – gehören allein zum Aufgabenkreis des Vermieters, der zur Instandhaltung der Wohnung verpflichtet ist. Eine Pflicht zur Endrenovierung ist unwirksam, wenn sie unabhängig vom Zustand der Wohnung beim Auszug fällig ist. (Urteil vom 13. Mai 2003, Aktenzeichen: VIII ZR 208/02)
Ich habe mehrere Leute befragt, die in den Wohnheimen gewohnt haben, und sie bestätigten, dass sie um ihre Kaution gebracht wurden, weil sie für das Malen bezahlen mussten, obwohl die Wohnungen nicht untypisch/anders als ordnungsgemäß genutzt wurden. Eine Studentin erzählte mir sogar, dass sie extra in ihre alte Wohnung gegangen ist, um zu gucken, ob für den neuen Mieter die von ihr beim Auszug bezahlte Reparatur des Waschbeckens durchgeführt wurde. Natürlich nicht.
Ich frag mich, ob das nun wirklich sein kann, dass ein Unternehmen, welches die Unterstützung und Entlastung der Studenten zum Ziel hat, Studenten so benachteiligen könnte, indem ihnen Kosten aufgezwungen werden, welche der Vermieter tragen sollte, weil er ja allein von der Weitervermietung profitiert?
Wer das versäumt, hat ein Problem. So eins wie Ihres.
Jetzt müssen SIE auf Herausgabe der Kaution klagen. Ausgang offen, hängt von der Lust des Richters ab.
Hier ein Beispiel, was akademischer Nachwuchs unterschreibt und hinterher meint nichts gewusst zu haben:
Allgemeine Mietbedingungen für die Wohnanlagen des Studentenwerkes Frankfurt (Oder)
XV. 2. Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, die Mietsache bei Beginn des Mietverhältnisses im renovierten Zustand zu übernehmen. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache stets im bewohnbaren Zustand*) zu halten und zurückzugeben (gemäß Zustand lt. Übergabe-/Übernahmeprotokoll).
*) bewohnbarer Zustand: - die Mietsache und alle mitbenutzten Räume sind technisch uneingeschränkt funktionstüchtig; - die Mietsache und alle mitbenutzten Räume sind in einem malermäßig optisch
ordentlichen Zustand; - die Mietsache und alle mitbenutzten Räume befinden sich in einem sauberen und hygienischen Zustand; - alle zur Grundausstattung der Mietsache und mitbenutzten Räume gehörenden
Gegenstände sind vollzählig und befinden sich in einem ordnungsgemäßen und gebrauchsfähigen Zustand.
Wie ReclaBoxler-4211522 bereits schrieb, ist das (hier) Übergabeprotokoll von unschätzbarem Wert. Ganz offensichtlich gibt es das aber nicht.
Bleibt der BFin nur der Klageweg - Ausgang offen.
Wenn Sie vortäuschen wollen, dass ein anderer Kommentator Ihrer Meinung ist, dann müssen Sie vorher die Cookies löschen, die Reclabox auf Ihrem Computer speichert.
Danke für Ihren Kommentar. Selten so gelacht.
"Warum ich diese Form der Formulierung gewählt habe, hat seine Gründe. Ihnen diese zu offenbaren, ist verschwendete Zeit, da Sie es eh nicht verstehen würden"
Das würde wahrscheinlich niemand verstehen.
Einen Rat sollten Sie trotzdem von mir annehmen: Geben Sie künftig nicht mehr an, wo Sie Ihre Kommentare schreiben.
Ich wünsche Ihnen eine gute Nachtruhe.
Eigentlich schade diese Löschungen, die Kommentare von ReclaBoxler-4211522 waren so lustig.