Durch TNT Express Austria gelöste Beschwerde. | 1568 Views | 15.12.2012 | 09:01 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-7318542

TNT Express Austria (Wien)

Diebstahl durch TNT Mitarbeiter

TNT Holland hat von Apple die Lieferung eines Iphone5 und Zubehör nach Wien übernommen. Bis Wien war die Sendung zu verfolgen, dann verlor sich die Tracking Nummer im Nirvana.

Frau Komarek und Frau Markowitsch der Filiale in Wien 1300, haben zwar bestätigt, dass die bereits bezahlte Sendung im Wert von ca. €1. 000,00 im Wiener Lager der Firma TNT gestohlen wurde, fühlen sich aber dennoch nicht für eine Verlustanzeige zuständig. Die Ausrede lautet, dass die Filiale in Holland zuständig sei.

Nach mittlerweile 2 Wochen ist es nicht möglich, die erforderliche Verlustanzeige zu erhalten und somit wird seitens Apple, dem Verkäufer, auch keine Ersatzlieferung geleistet. Dies bedeutet, dass der bezahlte Betrag offensichtlich einem Dieb bei TNT Wien zu Gute kommt, der die Artikel voraussichtlich im Internet verkauft. Alles von TNT unterstützt!

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Kommentare und Trackbacks (7)


15.12.2012 | 09:48
von X. 99 | Regelverstoß melden
Sie brauchen gar nichts!
Sie sagen Apple, dass sie immer noch auf ihre Ware warten und diese geliefern haben möchten.
Dann setzen sie eine Frist und verlangen ihr Geld zurück falls nicht geliefert wird. Ende der Geschichte!
Sie sind nicht der Vertragspartner von TNT, das ist Apple.

15.12.2012 | 15:55
von X. 99 | Regelverstoß melden
 spider monkey Reclabochsler- 4711-WC
Ich weiß nicht was Apple damit nun zutun haben soll, denn dies liest man ja bei vielen Lieferungen und Beschwerden, unabhängig ob nun von Apple, eBay oder sonst wem geliefert wird.

16.12.2012 | 12:08
von Ein Reisender_1 | Regelverstoß melden
 spider monkey 4711-WC
(und die restlichen Präpotentler hier)
Wenn Sie keine, aber auch gar keine Ahnung haben, sollten Sie sich um Ihr eigenes Wissen und Ihre eigene Bildung kümmern, anstelle andere Menschen auf unerträgliche Art und Weise anzurotzen.
Es handelt sich hier um einen Versand nach Österreich und da sind die Bestimmungen anders, d. h. es kommt auf die AGB und sonstige Vereinbarungen mit dem Händler an.
Also 'Klappe halten' 'Lesen lernen' 'Gesetze studieren'
Dann erst herumpöbeln.
Dem Kunden wäre geraten gewesen, dies über das Rücktrittsrecht zu sanieren, dazu ist es nun leider zu spät.
Und Hobbyjuristen wie Sie sind ein Teil dieses Problems.

16.12.2012 | 18:42
von Ein Reisender_1 | Regelverstoß melden
 spider monkey 4711-WC

RISIOKOÜBERGANG:

'Auf dem Transportweg verloren

Sebastian bestellt bei einem Online-Händler ein Zelt und bezahlt dieses
vorab. Da das Zelt nach einigen Wochen immer noch nicht bei Sebastian
eintrifft, erkundigt er sich bei dem Händler über den Verbleib des Zelts.
Der Händler erklärt ihm, dass er das Zelt schon vor einiger Zeit per Post
versandt habe. Es stellt sich heraus, dass das Zelt auf dem Postweg verloren
gegangen ist. Was kann Sebastian tun?

Ob Sebastian ein neues Zelt oder sein Geld verlangen kann, hängt von
seiner Vereinbarung mit dem Online-Händler ab. Wenn vereinbart war,
dass der Händler das Zelt nur an Sebastian abschicken muss und er eine
von Sebastian gewählte oder übliche Versandart (Post, Paketdienst, Bahn)
gewählt hat – bei Online-Geschäften ist das der Regelfall –, dann trägt
Sebastian das Risiko, dass die Ware auf dem Transportweg verloren geht.
Er muss trotzdem an den Händler zahlen (bzw. bekommt sein Geld nicht
zurück) und muss sich mit Ersatzansprüchen an den Transporteur wenden. '

www.konsument.at/cs/util/getDownload.jsp?param=39ced8b1db5820b4c41fee27a5e7e8a87bd20f629c028919a16ff4460a33ee10be13b73dbeb626d5c37b00f4b57bb855c40726647d369549
(Seite 20)

RÜCKTRITTSRECHT:

'Am Postweg verloren

Das bei einem Onlineversand bestellte Zelt ist bei mir nie eingetroffen. Der ­Onlinehändler behauptet, es versendet zu haben. Wer trägt das Risiko für den Verlust auf dem Transportweg?

Liegen die Voraussetzungen für das Rücktrittsrecht bei einem Fernabsatzgeschäft vor, kann der Käufer auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Sache beim Transport zerstört wird oder verloren geht. Durch den Rücktritt wird der Vertrag rückwirkend aufgelöst: Der Käufer muss den Kaufpreis nicht zahlen bzw. hat das Recht auf Rückerstattung, wenn er ihn bereits bezahlt hat. Wenn die Sache beim Transport verloren geht, hat der Verbraucher mangels Vorteil aus der Sache nichts zu ersetzen bzw. muss er den Kaufpreis nicht mehr leisten. '

www.konsument.at/cs/Satellite?pagename=Konsument/MagazinArtikel/Detail&cid=318875373624&pn=2

--------

Wer jetzt bei Lieferung nach A der BLÖDE ist, dürfen Sie ich selber auf den Hut stecken.
Und Ihre Schreibweise, gekennzeichnet von völligem Unwissen und unsäglich miesem Benehmen, nun hier bewiesen, dazu.

17.12.2012 | 14:27
von Reclaboxler-1234507 | Regelverstoß melden
Gefahrübergang beim Versendungskauf

Der Anwendungsbereich der Fallgruppe des Gefahrübergangs beim Versendungskauf gemäß § 447 BGB ist durch die Schuldrechtsreform erheblich beschränkt worden. Gemäß § 474 Abs. 2 BGB findet § 447 BGB auf den in § 474 Abs. 1 legal definierten Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung. Dieser Ausschluss stützt sich in erster Linie auf die Erwägung, dass das Risiko des zufälligen Untergangs der verschickten Ware von derjenigen Vertragspartei getragen werden soll, die eher als die andere imstande ist, dieses Risiko zu minimieren und Vorsorge gegen die Schadensfolgen zu treffen (Handkommentar zum BGB, Sänger, § 474 Rdnr. 6). Auf Grund des § 474 Abs. 2 BGB findet der Gefahrübergang nach § 447 BGB nur bei Kaufverträgen statt, an denen entweder sowohl auf Käufer- wie auf Verkäuferseite kein Verbraucher beteiligt ist, oder lediglich auf der Verkäuferseite, nicht aber auf der Käuferseite ein Verbraucher steht

17.12.2012 | 17:39
von Ein Reisender_1 | Regelverstoß melden
Im gesamten Rechtsraum der EU gilt fast einheitlich, dass der Gefahrenübergang mit der Übergabe an den Frachtführer auf den Käufer übergeht.
Das ist auch in D so, § 447 Abs. 1 BGB.
Lediglich für Verbrauchsgüterkäufe durch Verkäufer besteht die Ausnahme nach § 447 Abs. 2 in Verbindung mit $ 475 Abs. 1, der andere Vereinbarungen nicht zulässt.

Eine derartige Sonderregelung existiert in A nicht, weswegen dazu auch kein Paragraph angegeben werden kann.
Wenn es Ihnen Spass macht, können Sie das unter
tinyurl.com/koziol-abgb
ausführlich nachesen.

Den Vorwurf, ich hätte etwas weggelassen, finden Sie in § 905 ABGB, Abs. 3 widerlegt, selbst wenn der Händler die Frachtkosten übernimmt, wird dadurch nicht der Erfüllungsort verlegt, dafür braucht es eine gesonderte Vereinbarung.

Zudem überlegen Sie sich mal, was sie weggelassen haben:
– bei Online-Geschäften ist das der Regelfall –
(wohl nicht gerade unklar), das vereinbaren Sie nämlich automatisch (oder mittels zulässiger AGB), da das der gesetzliche Vorgabefall ist.

Wenn Ihnen der praktisch einzige anerkannte Konsumentenschutzverrein in A nicht genügt, kann ich Ihnen problemlos auch eine weitere Quelle anbieten:

www.conserio.at/gefahrenubergang/

Und die Schreibweise 'Widerrufsrecht wohin schieben' machen Sie bitte selber, im österr. Recht gibt es kein Widerrufsrecht, das heißt nun mal Rücktrittsrecht. Zu finden in $5e KSchG.

Zusammengefasst lässt sich somit sagen, dass sowohl Sie als auch 4711-WC eine wesentliche Diskrepanz zwischen unterer Kopföffnung und oberem Inhalt aufweisen. Beiden sei daher gesagt, dass es keinen Sinn macht, ohne Kenntnisse internationalen Rechts Winkeladvokat zu spielen.

Aus der Praxis kann ich Ihnen zudem berichten, dass Versandprobleme in A wesentlich seltener auftreten, da wir hier Minderleister wie Hermes von der Zustellung bereits hinausgeworfen haben.
Mit TNT versenden hier auch nur irgendwelche besondere Exoten, der Standardfall eines seriösen Unternehmens ist der versicherte Versand.

23.12.2012 | 09:42
von ReclaBoxler-7318542 gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Die Beschwerde wurde gelöst, die Firma hat die Sendung neuerlich durchgeführt allerdinges die Übergabe der Sendung, wie erwartet ohne Prüfung des Empfängers und ohne den Namen des Übernehmers aufzuschreiben erledigt. Ein Zusteller vor dem man sich in Acht nehmen sollte.




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