Durch Jochen Schweizer gelöste Beschwerde. | 13541 Views | 31.12.2012 | 13:32 Uhr
geschrieben von Verena Franz

Jochen Schweizer GmbH (München)

Jochen Schweizer Gutschein einlösen - zu spät

Bei jochen-schweizer.de werden Gutscheine ausgegeben, die drei Jahre gültig sind.

Ich rege mich immer noch über diese Halsabschneiderei auf.

SCHLAGWORTE

Ich wollte noch auf die Schnelle bei Jochen Schweizer den Gutschein für eine Quad-Tour einlösen, da ist das nicht mehr möglich. Der Gutschein hat seine Gültigkeit bis zum 31.12.12, aber da muss das Erlebnis eingelöst werden. Steht alles in den Geschäftsbedingungen, aber auf dem Gutschein steht davon gar nichts. Wenn man so einen Gutschein geschenkt bekommt, kommt man nicht als erstes auf die Idee, ach gucke ich mal in die AGB, wann kann ich den Gutschein denn einlösen, obwohl da das Gültigkeitsdatum drauf steht!
So steckt Jochen Schweizer sich mal eben 140 Euro in die Tasche.
Dort werde ich nie mehr etwas kaufen!
Auch an der Hotline gibt es kein Entgegenkommen oder ähnliches.
Man hat doch das Geld bezahlt und dann ist es mal eben futsch, einfach so, leider kann der Gutschein nicht verlängert werden, das Erlebnis musste bis heute eingelöst werden. Einfach eine Frechheit!
Auch der Chat auf der Homepage ist ein Witz, da bietet mir jemand Hilfe an, ich stelle meine Fragen und dann bekomme ich keine gescheite Antwort und der Chat wird einfach beendet. Auch das Gesprächsprotokoll kann gar nicht ausgedruckt werden, obwohl dies angeboten wird!
Ich bin ganz schön enttäuscht, dass so ein Unternehmen sich so verhält.

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Meine Forderung an Jochen Schweizer GmbH: Einlösung des Gutscheins


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
17.01.2013 | 12:20
Firmen-Antwort von: Jochen Schweizer GmbH
Abteilung: B2C 2nd Level Support

Hallo Verena Franz,

wir verstehen, dass Sie wegen des Ablaufs des Gutscheins enttäuscht sind und bedauern, dass unser Kundenservice Sie nicht zufriedenstellen konnte.

Die Gültigkeit eines Gutscheins ist sowohl direkt auf unseren Gutscheinen, als auch in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( www.jochen-schweizer.de/agb/JS_AGB,default,pg.html) vermerkt.
Die Gültigkeit von Jochen Schweizer Gutscheinen endet gemäß § 195 BGB am letzten Tag (31.12.) des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr des Kaufes. Nach dieser Frist ist keine Verlängerung des Gutscheins mehr möglich.
Wir bitten Sie um Verständnis, dass für die Terminvereinbarung mit dem Erlebnisveranstalter ein wenig Vorlauf notwendig ist, da Quad Touren in den meisten Fällen in Gruppen stattfinden. Eine solch kurzfristige Anfrage ist für die Veranstalter schwierig zu realisieren.

Die zeitliche Befristung unserer Gutscheine lässt sich leider nicht umgehen: Einerseits verändern sich die Teilnahmegebühren für Erlebnisse und Veranstaltungen im Laufe der Zeit deutlich, weswegen wir die angegebenen Preise höchstens 36 Monate lang garantieren können. Andererseits laufen auch die Kooperationsverträge mit unseren Erlebnispartnern immer über einen festgelegten Zeitraum, daher können die Gutscheine grundsätzlich auch nicht länger gültig sein.

Gerne prüfen wir noch einmal ihr Anliegen. Bitte teilen Sie uns alle Details zu dem Kontakt mit unserem Kundenservice und ggf. dem kontaktierten Veranstalter mit, sowie Ihren Gutscheincode und Ihre vollständige Anschrift. Als Kontaktadresse nutzen Sie bitte service spider monkey jochen-schweizer.de.

Ihr Qualitätsteam von Jochen Schweizer

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Kommentare und Trackbacks (20)


31.12.2012 | 15:21
von ReclaBoxler-7420514 | Regelverstoß melden
Also ich kann da jetzt nicht wirklich sehen, wo die Schuld beim Unternehmen liegt, evtl. eine Teilschuld.

Man löst doch nicht mal eben so einen Gutschein für eine Quad-Tour ein, oder?
Ich habe zu Hause auch noch einige Gutscheine und wenn da ein Gültigkeitsdatum wie der 31.12.2012 draufsteht, dann bedeutet das für mich zumindest, das dieser bis zum genannten Datum eingelöst sein muß, sprich ich muß dort gewesen sein!
Sollten keine Termine mehr frei sein, kann man sich immer noch auf einen späteren Zeitpunkt einigen.

Aber jetzt auf den letzten Drücker angesch* kommen und sich dann beschweren, also da sind Sie dann auch irgendwo selbst Schuld.

Den Gutschein haben Sie ja nicht erst seit letzten Montag.

31.12.2012 | 15:32
von ReclaBoxler-1287453 | Regelverstoß melden
Da auf dem Gutschein kein Gültigkeitsdatum angegeben ist, ist dieser insgesamt 3 Jahre gültig. Ein kurze Frist in den AGB kann sehr wohl als unangemessene Benachteiligung des Erwerbers gelten, insbesondere, wenn der Fa. Schweizer durch eine spätere Einlösung kein Nachteil entsteht. Ich würde hier tatsächlich, sofern ich Rechtschutz versichert wäre, einen Anwalt einschalten.

Sie hierzu auch:

www.it-recht-kanzlei.de/gutscheine-verjaehrung-abmahnung.html

31.12.2012 | 16:00
von ReclaBoxler-7420514 | Regelverstoß melden
 spider monkey ReclaBoxler-4336661: also wenn ich mich nicht ganz verlesen habe, steht in der Beschwerde ein Gültigkeitsdatum bis zum 31.12.2012!

Eine kurze Frist soll in diesem Fall was bedeuten? 3 Wochen? Auch wenn ich noch nie einen JS-Gutschein hatte, aber ich tippe mal, daß diese eine Gültigkeit von bestimmt einem Jahr haben.

Und wenn überhaupt kann nur der Käufer des Gutscheins rechtlich vorgehen.

Also ich sehe da das Verschulden eher beim BF und nicht bei Jochen Schweizer!

Das Problem liegt ja eher daran, daß der BF nicht klar war, daß sie die Quad-Tour bis heute gemacht haben muß und nicht nur einen Termin vereinbaren für irgendwann nächstes Jahr!

31.12.2012 | 16:21
von ReclaBoxler-3653101 | Regelverstoß melden
Egal wie die Rechtslage ist, ein solches Unternehmen sollte sich kundenfreundlicher und kulanter verhalten.
Zumal es sich um einen Grenzfall handelt.

31.12.2012 | 16:29
von ReclaBoxler-3965832 | Regelverstoß melden
 spider monkey ReclaBoxler-3653101: Was denn bitte für ein Grenzfall?

Die BF hat einfach verpennt, den Gutschein rechtzeitig einzulösen und ist jetzt sauer. Aber wütend sein sollte Sie in erster Linie auf sich selbst

31.12.2012 | 16:33
von ReclaBoxler-5917338 | Regelverstoß melden
Vielleicht hilft der Link auf den Weg zur Erleuchtung.

www.n-tv.de/ratgeber/Gutscheine-begrenzt-haltbar-article9833776.html

31.12.2012 | 17:21
von Liesel Vom Land | Regelverstoß melden
Kann es sein, dass der Gutschein schon ein "bisschen" älter war?

www.jochen-schweizer.de/gutscheinverlaengerung/gutschein-verlaengern,default,pg.html

31.12.2012 | 18:01
von Gerhard | Regelverstoß melden
Sollte der Gutschein tatsächlich so alt sein, wie Liesel Vom Land vermutet, dann sollten Sie sich aber beeilen und noch heute Ihre Klage auf Erstattung des Geldwertes Ihres Gutscheins ein zu reichen. Wichtig dabei, diese Klageschrift muß spätestens um 24:00 Uhr heute Abend noch im Briefkasten des Amtsgerichtes liegen. Um 0:01 Uhr oder gar erst morgen Früh ist dann leider endgültig, auch dafür, zu spät.

Denn ab morgen wäre dieser Anspruch auch verjährt. Denn dafür gilt, genau wie im Link von Liesel Vom Land, eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab Ende des Jahres in dem der Gutschein gekauft wurde.

Gerhard

31.12.2012 | 23:54
von ReclaBoxler-5917338 | Regelverstoß melden
Und der Händler darf seinen entgangenen Gewinn vom Gutscheinbetrag abziehen.

01.01.2013 | 03:43
von ReclaBoxler-1287453 | Regelverstoß melden
 spider monkey ReclaBoxler-7420514

Natürlich habe auch ich gelesen, dass der Gutschein bis 31.12. gültig war. Aber aus meinem Link ergibt sich, dass der Gültigkeitszeitraum auf dem Gutschein stehen muss - der Hinweis in den AGB ist nicht ausreichend.

01.01.2013 | 11:48
von ReclaBoxler-1524513 | Regelverstoß melden
 spider monkey ReclaBoxler-4336661: verstehe ich jetzt nicht Ihren Kommentar.

Natürlich steht die Gültigkeit auf dem Gutschein. Wäre mir jetzt neu, daß die Gültigkeitsdauer der Gutscheine pauschal in den AGBs hinterlegt wäre.
Oder verstehe ich ich Sie da jetzt falsch?

Aber grundstätzlich sehe ich keinen Grund für diese Beschwerde. Wenn ich einen Gutschein bekomme für eine Quad-Tour und dieser hat eine Frist bis zum 31.12.2012, dann ist doch wohl logisch, daß ich diese Tour dann auch bis zum genannten Datum antrete und eben nicht gestern erst mal anrufe, um einen Termin zu vereinbaren.

Und ich kann mir nicht vorstellen, daß ich die einzige auf der Welt bin, der das klar ist.

Hätte sich die BF z. B vor drei Monaten gemeldet und es wäre kein Termin mehr frei gewesen, dann kann man das ganze immer noch verlängern. So ist zumindest meine Erfahrung bei Gutscheinen.

Die Reaktion von Jochen Schweizer ist meiner Meinung nach absolut korrekt.
Ich lasse mich aber auch gerne korrigieren ;-)

02.01.2013 | 11:24
von ReclaBoxler-1287453 | Regelverstoß melden
 spider monkey ReclaBoxler-1524513

Vielleicht verstehe ich es ja auch falsch.

Aber der BF schreibt doch, dass die "Gültigkeits-Bis-Datum" nicht auf dem Gutschein stand, sondern nur in den AGB. Und das ist nicht zulässig und es würde dann die gesetzliche Frist von 3 Jahren greifen.

02.01.2013 | 12:20
von ReclaBoxler-5497381 | Regelverstoß melden
Haben wir denn gelesen wann der Gutschein gekauft wurde?

02.01.2013 | 12:37
von ReclaBoxler-1287453 | Regelverstoß melden
 spider monkey ReclaBoxler-5497381

Ich gehe einmal davon aus, dass der BF sich hier nicht beschweren würde, wenn der Gutschein vor 4 Jahren erworben wurde. Wissen kann man es allerdings nicht. Das gestehe ich zu.

02.01.2013 | 13:10
von ReclaBoxler-6229024 | Regelverstoß melden
 spider monkey ReclaBoxler-4336661: Okay, so wie Sie habe ich das jetzt nicht verstanden. Der Text der BF ist wohl an dieser Stelle Interpretationssache.

Allerdings schreibt die BF ja auch, daß sie den Gutschein noch auf die Schnelle einlösen wollte. Daher gehe ich mal davon aus, daß sie sehr wohl wußte, wann der Gutschein seine Gültigkeit verliert, nachdem dieser wahrscheinlich monatelang in einer Schublade vor sich hingegammelt ist.

Wie man einen Gutschein für eine Quad-Tour auf die schnelle einlösen kann, wird wohl nur die BF selbst wissen!

Ich bin kein Hobbyjurist und möchte auch keiner sein, aber die geposteten Links hier zielen auf ganz andere Dinge bzgl. Gutscheine ab.
Und in diesem Fall bin und bleibe ich einfach der Meinung, daß die BF selbst Schuld ist. Der Schenkende kann sich ja bei ihr bedanken dafür, daß er 140,-€ zum Fenster hinausgeworfen hat und ihr in Zukunft das Geld besser bar in die Hand drückt.

02.01.2013 | 17:46
von ReclaBoxler-1287453 | Regelverstoß melden
 spider monkey ReclaBoxler-4336661

Ein leider bereits verstorbener Freund von mir mit sehr guten juristischen Kenntnissen hat sich bei Veranstaltungen immer so vorgestellt:

"Ich bin kein Jurist, ich bin ein anständiger Mensch. "

:-))

02.01.2013 | 20:15
von ReclaBoxler-1287453 | Regelverstoß melden
Sry, wollte mich nicht selbst kommentieren:

 spider monkey ReclaBoxler-6229024 war natürlich gemeint.

03.01.2013 | 11:12
von ReclaBoxler-5218313 | Regelverstoß melden
 spider monkey ReclaBoxler-4336661: Ich hab schon verstanden, daß ich gemeint war. Allerdings konnte ich mich noch nicht entscheiden können, was ich dann bin ;-)

17.01.2013 | 10:21
von Verena Franz noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Als ungelöst markiert, da ich gelöst nicht markieren konnte.
Die Firma hat sich zumindest bei mir gemeldet.


21.01.2013 | 12:56
von Verena Franz gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist gelöst




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