MEDIA-SATURN-HOLDING GMBH (Ingolstadt)
Tablet PC - IIONIK TP7 1500
Ich habe den Tablet-PC am 24.12.2012 gekauft, am 08.12.2013 habe ich ihn mit Rechnung und Bilder vom Schaden ("blinde Stelle" im Screen) und unter Vorlage des § 439 BGB und eines Urteils des BGH reklamiert. Im Anschluss an meinem recht unerfreulichen Besuch in der Saturn Filiale in Siegburg habe ich mich an die Geschäftsführung mit meinem Anliegen gewandt, viele Mails und Telefax-Schreiben. Keine sachliche Reaktion.
Das Gerät weist einen gravierenden Display-Schaden auf. In der Mitte des Bildschirms befindet sich eine „blinde Stelle“, bei der kein Bild mehr erkennbar ist. Zudem führt das Gerät eigenständig Aktionen aus, die nicht durch den Nutzer veranlasst wurden.
Mehrere Beschäftigte des SATURN untersuchten das Gerät: Immerhin könnte das Gerät einer großen Kälte oder einer großen Hitze ausgesetzt gewesen sei, auch könnte Wasser eingetreten sein. Meine Frage, wie das denn angesichts der tatsächlichen Lage des blinden Fleckens möglich sein sollte und wie denn eine Nutzung in „großer Hitze“ oder „großer Kälte“ möglich sein soll und das während der Weihnachtstage mit ca. 10 Grad, wurde mit: „Das wissen wir auch nicht, aber es ist möglich,“ beantwortet.
Mein Hinweis auf das gesetzliche Wahlrecht des Käufers auf einen Umtausch (§ 439 BGB) wurde nicht akzeptiert. Auch der – in Erwartung einer schwierigen Diskussion – mitgeführte Gesetzestext wurde nicht zur Kenntnis genommen. Stets wurde die Aussage von Herr D. wiederholt: „Ich sage Ihnen, was wir machen: Wir schicken Ihr Gerät jetzt ein.“ Der auf meine Bitte hinzugerufene Herr Z. beendete das Gespräch mit dem Satz: „Sie sind nicht in der Position, uns Gesetzestexte vorzulegen.“ Aus Kundensicht ein unerwarteter Satz. Zuvor hatten die Fachverkäufer auf meine Bitte nachgesehen, ob ein identisches Gerät noch vorrätig sei, Lagerbestand festgestellt, so dass der Umstand tatsächlich möglich war. Die beiden Herren bilden offenbar die Spitze der "Abwehrabteilung SATURN", das Maß an Frechheit und juristischem Unwissen gepaart mit Aggressivität sind kaum noch zu überbieten.
Um von vorne herein Zweifel auszuräumen, dass ich vor Ort war: der Eigentumsbeleg von SATURN, mit dem ich mit defektem Gerät in das Geschäft hineingegangen bin.
Im Großen und Ganzen läßt Ihr vorgehen Sie nicht vertrauenswürdig erscheinen.
Wenn ein Display schwarze Flecken aufweist, sind dort keine Flüssigkristalle mehr und der Grund ist meistens ein Wasserschaden oder ein Aufprall (manchmal ist der Grund auch fehlende Magnetisierung).
Anstatt hier Fotos mit einer schlecht aufgeklebten Schutzfolie zu posten wären Fotos mit dem kaputten Display besser gewesen.
Für mich hat das hier eher den Eindruck, als wenn der BF versucht, mal eben ein neues Tablet abzustauben!
Vielleicht können wir uns dann ein Urteil bilden!
Danke für Anregung. Hier die exakten Daten:
Kauf 24.12.2012
Reklamation 08.01.2013
D. h. also ca. 14 Tage später.
zu ReclaBoxler-4536768:
"Gewedelt" habe ich mit BGB nicht, eigentlich nur vorgelesen - kann ich ganz gut. Und abstauben wollte ich nichts, nur für die ca. 200 Euro ein schaden- und mängelfreies Gerät bekommen.
Natürlich hat "MM" das Recht, zu klären, was passiert mit dem Tablet ist. Das haben drei Fachverkäufer, dann zwei leitenden Angestellte, insgesamt haben sei das Tablet ca. 70 min inspiziert. Das einheitliche Votum: Kann kann man "aber auch gar nichts" feststellen. In der Situation gehe ich - mit dem BGH - davon aus, dass das Wahlrecht des Käufers greift. SATURN verhält sich lieber. anders.
zu ReclaBoxler-2421229
Stimme zu, SATURN lässt es drauf ankommen. und das wird es wohl auch werden.
Außerdem, Sie müssen ja wohl auch zugeben, daß die wenigsten MM-Mitarbeiter ausgebildete Techniker sind und die Geräte auch vorort nicht repariert werden. Ich kenne sowas eigentlich nur von den Apple-Hauptfilialen.
Und von 70 Minuten auf ein Tablet starren wird niemand den Grund erkennen, wie z. B einen Wasserschaden.
Deswegen muss so ein Gerät auch eingeschickt werden an den Hersteller.
Denn sonst kann ja jeder daher kommen mit seinem BGB unterm Arm und sofort auf ein neues Tablet bestehen, weil er sein altes zuvor in der Badewanne versenkt hat.
Dem Hinweis kann ich nur zustimmen: "Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. " Dem Ergebnis kann ich nicht zustimmen. Es ist fachlich falsch. NICHT der Verkäufer darf wählen, sondern der KÄUFER - §439 Abs. 1 BGB "nach seiner Wahl". Der Wahl des KÄUFERS kann der VERKÄUFER ein Weigerungsrecht entgegensetzen - § 430 Abs. 3 BGB - "wenn sie (die Wahl des KÄUFERS) nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. " Im vorliegenden Fall waren die Kosten für den Austausch vor Ort gegen NULL, ein Griff ins Regal, das beschädigte Gerät gegen ein mängelfreies tauschen.
Die Tatsachnvermutung stimmt, der Fleck war bei der Übergabe nicht vorhanden. Die Ursachenfeststellung vor Ort schloß jedenfalls "Einwirkung auf das Gerät" aus.
Tipp an Bf: Lassen Sie sich nicht verrückt machen. Sie erhalten ein neues Gerät. Punkt. Da wird nichts geprüft und schon gar nicht eingeschickt. SIE entscheiden. Ausschließlich Sie. Die Rechtslage ist so klar wie Kloßbrühe.
---
Wenn jedoch der Hersteller bzw. dessen Werkstatt später feststellt, dass der Fehler durch den Kunden verursacht wurde, wird er eine kostenfreie Instandsetzung oder gar eine Gutschrift ablehnen.
Der Händler bleibt dann auf den entstandenen Kosten sitzen und hat ein unverkäufliches Gerät im Laden.
Das Verkaufspersonal besteht nicht aus Technikern, und genau deshalb wird ein Gerät meist erstmal an eine Fachwerkstatt weitergeleitet.
Wie sonst soll der Händler schließlich feststellen, ob durch den Wunsch des Kunden nicht evtl. unverhältnismäßige Kosten entstehen?
Wenn der Hersteller dem Händler zusagt, dass er das Gerät wieder instandsetzt oder ihm das Gerät gutschreibt, dann wird der Händler sicherlich auch eine kundenfreundliche Lösung anbieten.
Damit beschneidet der Händler auch mitnichten Verbraucherrechte, sondern sichert sich lediglich ab, was heutzutage leider absolut notwendig geworden ist.
Mandy: Da ist überhaupt nichts klar und der BF wird auch nicht mal eben so ein neues Gerät erhalten, bevor nicht geklärt worden ist, warum das Tablet defekt ist!
SATRUN hat nichts davon versucht. SATURN verhält sich hier also rechtswidrig.
Auch Sie irren. Alle Ihre angeführten Argumente sind völlig unerheblich. Vor Ablauf von sechs Monaten geht die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass der Schaden bereits bei Übergabe vorhanden war. Der Käufer hat die Wahl. Er muss das Gerät nicht mal in den Laden bringen, sonder streng genommen müsste der Verkäufer es am Ort des üblichen Gebrauchs abholen. Punkt.
Das ist schlicht Unfug, was Sie schreiben. Wo haben Sie denn das her?
Eine - fast unverschämte - Unterstellung, die sich genauso umkehren lässt. Ich würde auch nicht der erste KÄUFER sein, der vom Händler (hier SATURN - SIEGBURG) rechtlich nicht korrekt behandelt - quasi über den Tisch gezogen wird. Wäre es anders, wäre die Reclabox kaum erklärbar.
Ansonsten weist ReclaBoxler-5216320 zu Recht auf die gesetzliche Vermutung hin: Vor Ablauf von sechs Monaten geht das BGB - und die die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass der Schaden bereits bei Übergabe vorhanden war. Aus dem Grund hat der Käufer das Wahlrecht, das SATURN allerdings nicht anerkennt. Daher wird die Rechtsprechung es wohl auch hier richten müssen.
Da steht alles. Noch Fragen?
Saturn wird das anerkennen. Die versuchen es halt. Ich würde den Leuten schriftlich mitteilen, dass Sie das Gerät zuhause bereithalten. Fertig.
Meinem Vorredner ist nichts hinzuzufügen. Saturn wird sich garantiert nicht auf eine gerichtliche Auseinandersetzung einlassen. Garantiert nicht. Bei der geltenden Rechtslage würden Sie selbst im afrikanischen Busch auf der ganzen Linie obsiegen. Das wissen die auch bei Saturn.
Und ich kann mir eben einfach nicht vorstellen, daß dieser Fehler nicht erst geklärt werden muß, indem das Gerät auch geöffnet wird für eine Ursachenforschung.
Der BF schreibt ja selbst, daß dieser Defekt nicht von Anfang an bestand.
"Und ich kann mir eben einfach nicht vorstellen, daß dieser Fehler nicht erst geklärt werden muß, "
Ihre Vorstellungskraft in allen Ehren. Aber die steht hier nicht zur Debatte. Die Rechtslage ist sonnenklar. Wie oben beschrieben.
Nfu Mandy
Für mich sieht die eher aus, wie die Folie, die zum Schutz bei Herstellung und Transport aufgebracht wurde. Diese sollte spätestens nach einem sehr kurzen Test des Gerätes Entfernt werden. Denn Sie ist weder UV, noch wärmebeständig. Insbesondere wenn Sie warm wird, sind Schäden am Display durch Folie und Haftkleber nicht immer aus zu schließen.
Wenn der Verkäufer inerhalb der ersten 6 Monate in der Beweispflicht steht, dann muß ihm auch das Recht zugestanden werden zu überprüfen, ob es ein Hardware-Fehler ist oder ob der Defekt durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden ist!
So wie hier argumentiert wird, kann ich ja dann meinen vor 3 Monaten gekauften Laptop mal eben unter Wasser tauchen, weil ich doch wieder einen neuen haben will aus welchen Gründen auch immer.
Saturn/MM etc. muß mir das ja geben. ..
ReclaBoxler-5216320: "Vor Ablauf von sechs Monaten geht die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass der Schaden bereits bei Übergabe vorhanden war. "
Zeigen Sie mal bitte, wo das steht! !
BF: Warum haben Sie überhaupt so ein Problem damit, daß Ihr noch neues Tablet eingeschickt wird? Und warum posten Sie nicht mal ein anständiges Bild von dem Defekt?
Hier wird nicht "argumentiert", sondern hier wurde die Rechtslage erläutert. Das ist etwas anderes. Können Sie googeln?
Außerdem hat der BF ja auch zugegeben, daß der Fehler nicht von Anfang an bestand! Einfach mal lesen, liebe Mandy!
Daß Kristalle nicht mehr leuchten, passiert nicht mal eben so, sondern läßt sich meist auf einen äußeren Einfluß zurückführen wie eben eine unsachgemäße Handhabung. Technisch gesehen fallen Kristalle kaum mal eben so auf einer größeren Fläche aus. All das deutet auf einen äußeren Einfluß hin, wie z. B Wasser, Aufprall oder ein starker Magnet.
Hätte dieser Fehler bereits beim Kauf bestanden, warum steht dann der BF erst 14 Tage später auf der Matte?
Eine Rechtslage ist nicht ein- oder zweiseitig, sondern sie ist so wie sie ist. So, und nicht anders. Können Sie googeln?
Und jeder hat seine Rechte, sowohl der Käufer als auch der Verkäufer! Googlen Sie doch einfach selbst!
es gibt schon viel Kreatives:
"kann ich ja dann meinen vor 3 Monaten gekauften Laptop mal eben unter Wasser tauchen"
Sehr lebensnah gedacht, besonders als Rechtsanwalt von SATURN, ansonsten kenne ich keinen einziges Fall, in dem jemand mit einem kaum zwei Wochen alten Weihnachtsgeschenk "tauchen geht".
"Warum haben Sie überhaupt so ein Problem damit, daß Ihr noch neues Tablet eingeschickt wird? "
Meine Tochter würde das Weihnachtsgeschenk gerne SOFORT nutzen.
"Und warum posten Sie nicht mal ein anständiges Bild von dem Defekt? "
Sorry, meine Handy-Bilder geben halt nicht mehr her. Aber hier noch die beiden deutlichsten Bilder. Die liegen auch SATURN vor. Hat dort nichts bewirkt.
Die Folie ist die von SATURN verkauft Display-Schutzfolie - die sicherlich nicht besonders geschickt aufgebracht ist. Das ändert aber nicht am Dosplay-Schaden.
SATURN liegen insgesamt vier Schreiben, per Telefax und per Mail übermittelt vor. Die SATRUN-Reaktion: "Wir kommen darauf zurück. " Meine Frage: Wann? Nach Ablauf der 24-montigen Garantie? Ich bin froh, wenn die Gerichte da schneller Abhilfe schaffen.
Ihre Meinung ist unerheblich. Hier gilt BGB und Rechtsprechung. Wenn Sie über Sinn oder Unsinn derselben diskutieren möchten, bitteschön. Aber hier ist das Thema ein anderes. Wenn Sie nicht googeln können oder wollen, bin ich gern behilflich: Stichworte: Verbraucherrecht - Sechs monate - Beweislast - Rechtsprechung. Und los gehts.
Mit den 24 Monaten meinen Sie sicher "Gewährleistung", nicht "Garantie". Soviel Korrektheit muss sein.
;-)
"Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. " Dem Ergebnis kann ich nicht zustimmen. Es ist fachlich falsch. NICHT der Verkäufer darf wählen, sondern der KÄUFER - §439 Abs. 1 BGB "nach seiner Wahl". Der Wahl des KÄUFERS kann der VERKÄUFER ein Weigerungsrecht entgegensetzen - § 430 Abs. 3 BGB - "wenn sie (die Wahl des KÄUFERS) nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. "
Bis hier hin alles korrekt.
Und jetzt die Schlussfolgerung mit der das legitime Weigerungsrecht des Verkäufers einfach mal in Luft aufgelöst wird:
"Im vorliegenden Fall waren die Kosten für den Austausch vor Ort gegen NULL, ein Griff ins Regal, das beschädigte Gerät gegen ein mängelfreies tauschen. "
Schonmal daran gedacht, dass Saturn in diesem Fall im Warenbestand zwei Geräte verliert und wobei sie hierfür nur einen Kaufpreis vom Kunde erhalten haben? Natürlich kann Saturn das defekte Gerät noch zum Hersteller schicken, aber ob es repariert werden kann oder nicht steht zu diesem Zeitpunkt nicht fest. Und wenn der Hersteller hier tatsächlich einen Anwenderfehler festellt (Hier stehen zur Wahl: Wasserschaden, Sturzschaden oder Gerät bei -10° im Auto liegen gelassen), hat Saturn die A. Karte. Von wegen die Kosten gehen gegen Null.
Also für mich ist die Weigerung eines sofortigen Austauschs von Saturn schlüssig und auch kein Rechtsverstoß, so wie es sich einige hier versuchen hinzubiegen. Es ist für mich auch nicht nachvollziehbar warum sich der Beschwerdeührer gegen das Einschicken des Geräts so wehrt. Wenn er den Schaden nicht verursacht hat, muss er auch nichts befürchten.
Völlig daneben.
. Schade das die Bilder nicht schärfer sind aber es sieht aus als ob eine Folie / Beschichtung abgerissen wurde, seltsam sieht der eine Rand an dem Fleck aus, irgendwie wie Aufgestaucht. Ist die Beschädigung auf oder unter der Glasscheibe.
Dies gilt allerdings nur für den Fall, das der Händler das Gegenteil nicht beweisen kann.
Das heißt, beweist der Händler das der Kunde selbst Schuld ist am Schaden, oder die Ursache das Schadens bei Kauf auch im Ansatz noch nicht vorhanden war, dann haftet er auch nicht.
BF: Ihre Handybilder sagen nunmal absolut nichts aus. Fehlende Kristalle sieht man nur, wenn das Gerät an ist!
Korrekt.
Diese Fälle sind in der Praxis extrem selten. Versuchen Sie mal einen zu finden. So selten, wie der umgekehrte Fall der Beweislast nach 6 Monaten.
"Ich gebs auf. "
Nicht unklug.
Gerhard: Eben, und das muß und darf der Händler auch erstmal klären bzw. klären lassen!
Das sollte das gerät schon aushalten, solang es im Auto trocken ist. Das koann ich zusichern, in meinem Auto regenet es nicht.
"Ist die Beschädigung auf oder unter der Glasscheibe. "
Sie ist unter der Glasscheibe, sie verändert sich stetig, verschwindet über Nacht und ist tagsüber nach kurzer Nutzungszeit wieder da.
"warum sich der Beschwerdeührer gegen das Einschicken des Geräts so wehrt. Wenn er den Schaden nicht verursacht hat, muss er auch nichts befürchten. "
Nochmal: Ich würde das komplett bezahlte Gerät gerne komplettund sosofrt nutzen - nicht erst nach Einsenden, denn untersucht hat SATURN das gerät sehr ausführlich.
"warum ist er erst nach 14 Tagen gekommen? "
Weil die Weihnachtstage und der Jahreswechsel dann doch wichtiger waren, als mit SATURN zu streiten und dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen, jetzt ist die Wertung anders.
Deshalb ist der Rat an Verbraucher wichtig, Gewährleistungsfälle VOR Ablauf von sechs Monaten anzuzeigen. Danach gibt es kaum noch Chancen. Anders formuliert: Das EU-Recht im Hinblick auf Gewährleistung (24 Monate) währt faktisch nur sechs. Danach gibts nur Garantie.
Gruß Mandy
Das Problem ist nur, da die Kunden genau wissen was Sie gemacht haben, werden Sie die Gewährleistung nur nicht ein geklagt haben. Und somit fehlt auch ein Entsprechendes Urteil über Selbstverschulden.
Bzw. wurden deshalb schon beim Amtsgericht ab gehackt. Und sind somit nicht so Öffentlich wie Urteile von höheren Gerichten. Hinzu kommt, das bei vielen Urteilen bei Landgerichten und höher schon vom Gericht aus anonymisierte Pressemitteilungen gemacht werden. Am Amtsgericht muß schon ein Pressevertreter persönlich nach fragen.
Nein. Ich verfolge und kenne die Entwicklung der Rechtssprechung sehr genau.
Gruß Mandy
Aber bitte nicht vergessen, bei der Gewährleistung geht es rein nur um Fehler bei der Übergabe.
Denn Gewährleistung ist keine Garantie das die Sache auch mindestens 2 Jahre halten und funktionieren.
Sie hatten doch selbst geschrieben, daß es dort 70 Minuten lediglich angeschaut worden ist.
Saturn kann das überhaupt nicht richtig begutachten, weil dort keine Techniker sind. Saturn ist nur ein Händler. Ich bezweifle sogar, daß die dort überhaupt das passende Werkzeug haben.
Deswegen besteht Saturn natürlich darauf, das Gerät einzuschicken.
Und das ist eben die Möglichkeit von Saturn, zu überprüfen, ob es ein Hardware-Fehler ist oder eine andere Ursache hat.
Und ich bin mir doch sicher, daß Sie Saturn dieses Recht nicht verwehren können, um evtl. doch noch selbst zu Ihrem Recht zu kommen. Denn dieser Fehler ist nunmal selbst von außen nicht einsehbar!
Und das Einschicken zum Hersteller dauert doch keine 12 Monate.
kleines Beispiel von mir, auch wenn es jetzt nicht bei Saturn war: Ich hatte mal eine Apple-Tastatur geschenkt bekommen, die über Amazon gekauft worden war. Nach fast einem halben Jahr war sie defekt. Ich bin mit Rechnung in eine Apple-Hauptfiliale gegangen, dort wurde sie kurz von einem Techniker geprüft. Eindeutig Hardwarefehler und nach Hause gegangen bin ich mit einer neuen Tastatur. Ganz einfach und ohne BGB!
Und auch in Ihrem Fall hat Saturn das Recht, VOR einem Umtausch zu prüfen, wo der Fehler liegt!
Sie waren am 8. Januar 2013 bei Saturn. Wäre das Gerät eingeschickt worden, wäre die Überprüfung heute (fast 3 Wochen später) längst erledigt. Wenn Sie meinen mit Ihrer Weigerungshaltung schneller an ein funktionsfähiges Gerät zu kommen, bitteschön. Ich bezweifel, dass Sie Ihr Ziel eines Austauschs ohne richtige Überprüfung des Geräts erreichen werden.
Wenn Sie sich so sicher sind im Recht zu sein, hätten Sie die Angelegenheit längst an einen Anwalt geben können. Die Beschwerde auf der Reclabox bringt Sie in jedem Fall nicht weiter, da Ihre Meinung bereits felsenfest ist und Sie sich keines besseren belehren lassen wollen.
Fazit: Lassen Sie das Gerät einschicken oder nehmen Sie sich einen Anwalt. Alles andere wird keine Lösung bringen.
hast du mal einen link wo man das nachlesen kann oder ist das nur deine meinung?
Hahaha
Das kann man bestimmt auch irgendwo nachlesen. ..
Und noch etwas hat mich meine Erfahrung gelehrt: Wenn man etwas in einem Geschäft möchte, wie eben Umtausch, Kulanz etc. erreicht man dies oft eher mit Witz und Charme, also sofort irgendwelche Gerichtsurteile und BGB-Gesetze zu zitieren.
;-))
Sagt meine Oma auch "der Klügere gibt nach. " Aber dann regieren die dreisten das Geschehen, so wie SATURN. Dann lieber nicht nachgeben!
Zum Glück gab es mit den meisten Reklamationen keine Probleme, aber wie sagt mal ein Kunde, es versucht doch jeder zu sparen und wenn es klappt,
Was hat Ihnen diese Haltung gebracht? Genau, nichts! 3 Wochen vergangen und noch immer kein mangelfreies Gerät und so wie sich hier anstellen, werden aus den 3 Wochen auch noch mehr. Herzlichen Glückwunsch zu so viel Sturheit.
Da steht zwar auch, daß Sie im Rahmen der Gewährleistung wählen dürfen, allerdings geht es da auch um die Frage, ob eine Reparatur angemessen ist.
Und in Ihrem Fall finde ich schon, daß Sie eine Reparatur zunächst mal akzeptieren müssen und diese Reparatur darf auch nicht 12 Monate oder dergleichen dauern. Also keine Sorge!
Außerdem, warum darf der Händler nicht aus technischer Sicht klären lassen, ob Sie den Defekt durch unsachgemäßen Gebrauch verursacht haben?
Im Ernst: Ich weiss gar nicht, ob meine Gesprächspartner das BGB kennen. Ich konnte es nicht erkennen.
In der Tat habe ich das Einschicken abgelehnt, denn dafür sehe ich im Gesetz keine Verpflichtung, für den Wunsch nach Austausch des Gerätes schon.
Eigentlich hatte ich in der RECLA-Box einen Erfahrungsaustausch erwartet, keine eher moralische Diskussion.
. Kann es sein, daß Sie in Ihrem Handel bestätigt werden wollen? Haben Sie sich schon mal gefragt ob Ihr vorgehen richtig war? Erst einmal dürften jetzt die Fronten verhärtet sein.
. Nur ein Beispiel, ich ruf im MediaMarkt an und frage nach einer bestimmten VideoKamera, ob am Lager und welcher Preis, ich zu ihm, war noch DM-Zeit, statt 3000 habe ich eine Preis von 2700 bekommen, er, einen Moment, 2500 DM, ich, Videokamera festhalten fahre los, im Laden noch Zubehör ausgesucht und der Verkäufer hat freundliche Preise gemacht, habe fast 800 DM gespart, eine Woche später das selbe mit einer Digitalen Fotokamera, da ruft ein anderer Kunde über's Regal, Meister was kostet dieses Ding und hält dabei eine Kamera hoch an der ein Preisschild hängt, da sagt der Verkäufer, da ist doch ein Preisschild, ich habe bei meinem Einkauf wieder schön gespart und der Meister-Kunde kannte jetzt den Preis. Wer ist jetzt weiter gekommen, der König Kunde mit dem Meister oder ich der nur gekauft hat. Aber egal, jeder hat seine Methode zum Ziel zu kommen.
Ich hab auch schon Dinge umgetauscht ohne Kassenzettel und fast ein Jahr später oder ein anderes Erlebnis: Ipod touch 32GB (im Ausland gekauft), Neupreis 300,-€, hat nach 2 Jahren den Geist aufgegeben. Ich bin zu Apple und habe einen neuen Ipod touch für 100,-€ bekommen.
Mit einem gewissen Feingefühl und entsprechend Charme geht vieles in einem Geschäft, ganz ohne Gesetz und lange Diskussionen.
Aber man muß halt wissen WIE und auf den Verkäufer entsprechend zugehen!
Und wenn es wirklich nicht anders geht, dann muß man halt auch mal nachgeben können.
Definitives Nein. Mir ist am Austausch praktischer, vor allem rechtlicher Erfahungen gelegen. Aber in RECLABOX scheint dafür nicht der richtige Platz zu sein.
. Tja, ich war nicht dabei wie Sie im Geschäft aufgeschlagen sind, aber so wie Sie sich hier geben stand bei betreten des Geschäfts für Sie schon fest, die Tauschen mir das Gerät sofort um egal was da kommt, und jetzt wollen Sie bestätigt und gestärkt mit Tipps versorgt werden um zu Ihrem RECHT zu kommen. Aber wie Sie jetzt wo alles schief gelaufen ist die Kurve kriegen, keine Ahnung.
Allerdings ist das hier auch kein Jura-Forum! Hier schreiben Sie bestenfalls mit Hobbyjuristen!
Ich möchte Ihnen noch zwei Erfahrungen schildern, die mein Mann erlebt hat, denn er geht den Weg nie über den Händler selbst, sondern gleich über den Hersteller. Allein auch, da man dadurch viel Zeit sparen kann.
1. Er hatte einen ASUS-Monitor, bei dem das Tastenfeld defekt war. Die Einstellungsmodi haben dadurch ständig gewechselt. Der Fehler trat etwa 2 Monate nach Kauf bei Saturn auf. Er hat dies also freundlich und sachlich dem Hersteller mitgeteilt mit der Bitte um eine Reparatur-Anmeldung und Abholung. Er hatte entsprechende Unterlagen hingeschickt. Hersteller hat das Gerät abgeholt und direkt im Austausch ein Neugerät bekommen, da dieser Fehler offensichtlich schon bekannt war.
2. Microsoft-Maus, bei der nach ca. einem viertel Jahr eine Daumen-Taste wegbrach. Er hat sich wieder an den Hersteller gewandt und wollte nur eine Ersatz-Taste seperat käuflich erwerben. Auskunft von Microsoft war, daß es dies nicht gibt, sondern er kann nur eine komplette Maus bekommen. Diese wurde ihm dann auch umgehend nach Übermittlung einiger Bilder des Schadens zugeschickt, ohne eine erneute Zahlung und ohne Rücksendung der defekten Ware.
Mein Rat an Sie ist daher, es mal über den Hersteller zu versuchen mit entsprechenden Bildern und ohne BGB oder Gerichtsurteilen! Ganz freundlich und sachlich!
Nochmal: Der Defekt, den Sie hier beschreiben, kann viele Ursachen haben und oft ist der Grund eine unsachgemäße Handhabung. Saturn kann dies wegen fehlendem KnowHow überhaupt nicht beurteilen und besteht natürlich und auch zurecht auf das Einschicken zum Hersteller. Denn sonst kann ja jeder in den ersten 6 Monaten daher kommen, weil er sein Tablet blöderweise in der Badewanne versenkt hat und Saturn soll ihm dann ungefragt ein neues Gerät in die Hand drücken? ? Das meinen Sie nicht wirklich!
Wenn Sie also nicht mehr zu Saturn wollen, wenden Sie sich an den Hersteller!
___________________
Na, na. Jetzt aber mal halblang.
;-)
_______________________
1. Es geht nicht um Garantie, sondern um Gewährleistung.
2. Lesen Sie doch bitte den bisherigen Verlauf der Kommentare, dann müssten Sie diesen Unsinn mit den 3 Reparaturversuchen (auch noch der Händler, das geht ja auf keine Kuhhaut.) nicht schon wieder wiederholen. Gott, das nervt ja richtig hier.
So langsam wirkt die "in-der-Badewanne-Story" abgegriffen und lebensfern war sie schon zu Beginn.
Nach dem gängigen Grundverständnis gilt der Satz "Recht muss Unrecht nicht weichen. " Daher halte ich es nicht für falsch, die gesetzliche Regelung zu bemühen, auch dann wenn der Weg langwieriger ist oder scheint.
Ansonsten bleibt meine Überraschung, wieviel "Gutmenschentum" im Forum vertreten ist und zu "geschmeidigem Wohlverhalten" rät, auch wie wenig praktische Erfahrungen, zB über Gerichtsentscheidungenoder über das Gerät IONIK 1500, ausgetauscht werden. RECLA-Box?
Wenn Sie der Meinung sind, die gestzliche Regelung zu bemühen, weil Sie der Ansicht sind dann schneller an ein neues Tablet kommen, dann viel Erfolg! Saturn wird ebenso auf sein Recht pochen!
Und so, wie Sie sich hier drehen und wenden und weigern, das Gerät zur Überprüfung einschicken zu lassen, wird man einfach den Gedanken nicht los, daß Sie oder Ihre Tochter den Schaden selbst verursacht haben und Sie wissen daher auch ganz genau, daß Sie die Kosten selbst zu tragen haben!
ReclaBoxler-4536768:
Erstellen Sie die Beiträge gegen eine Belohnung oder ein Entgelt von SATURN/MM?
"Tieftemperaturen". während draußen 10 Grad waren und im Haus stetige 22 Grad. Sehr lebensnah! Wie ist Ihre nächste Frage / Unterstellung? etwa: Wie lange waren Sie mit dem Tablet im Kühlschrank?
Nein. Aber im Gegensatz zu Ihnen habe ich ein technisches Grundverständnis!
Und technische Hinweise habe ich Ihnen auch schon zuhauf gegeben. Wenn Ihnen das nicht passt oder Sie es nicht verstehen, nicht mein Problem.
"Gerät bei -10° im Auto liegen gelassen"
Das sollte das gerät schon aushalten, solang es im Auto trocken ist. Das koann ich zusichern, in meinem Auto regenet es nicht. "
Zitat von Ihnen und darauf hatte ich mich eben auch bezogen! Tablet-Geräte mögen soetwas nicht!
Jedenfalls viel Erfolg. Sie können uns ja dann mitteilen, ob Sie ein neues Tablet bekommen haben und wann!
Dann suchen Sie sich doch endlich einen Anwalt auf und verklagen Sie Saturn. Bis das Anliegen vor Gericht geklärt ist, werden aber noch Monate vergehen. Sie haben doch nichts zu befürchten, da Sie doch nach Ihrer Meinung das Recht auf Ihrer Seite haben.
Was hält Sie zurück? Was versprechen Sie sich von Ihrem Verhalten? Saturn wird bestimmt nicht einknicken und Ihnen sofort ein neues Gerät geben nur weil Sie hier im Internet die große Welle machen.
Sie haben hier eine Vielzahl von technischen und juristische Hinweisen erhalten. Aber Sie sind leider Immun gegen andere Meinungen und jeder der Sie in Ihrer Meinung nicht bestätigt (gabs zu Hauf in diesem Thread) ist für Sie sofort ein verkappter Saturnmitarbeiter und hat keine Ahnung vom BGB.
Wie soll man Ihnen so eine Hilfestellung geben? Ihnen ist bei bestem Willen und allem Verständnis nicht zu helfen.
-------------------
Völliger Nonsens. Hundertmal weiter oben durchgekaut. Erst lesen, dann in die Tasten hauen. Mannomann.
"und jeder der Sie in Ihrer Meinung nicht bestätigt (gabs zu Hauf in diesem Thread) ist für Sie sofort ein verkappter Saturnmitarbeiter und hat keine Ahnung vom BGB. "
Den Eindruck "SATURN-UNDERCOVER" habe ich eigentlich nur in Bezug auf Ihren Beitrag / Ihre Person vorgetragen. An keiner Stelle habe ich jemandem vorgehalten keine Ahnung vom BGB zu haben. Ich weiss also nicht, warum Sie wahrheitsfern nachkarten. Mister SATURN-UNDERCOVER.
Dann lesen Sie sich mal genau durch was Sie vor gut 2 Stunden geschrieben haben.
27.01.2013 | 14:15
" ReclaBoxler-4536768:
Erstellen Sie die Beiträge gegen eine Belohnung oder ein Entgelt von SATURN/MM? "
War das an mich gerichtet? Nein. Wer von uns beiden ist hier wahrheitsfern?
Glauben Sie doch einfach was Sie wollen. Es gibt Millionen Kunden, die bei Saturn, Media Markt, Conrad und vielen anderen Elektronikmärkten Geräte kaufen und keine Probleme damit haben wenn ein Gerät bei einem Defekt zunächst an den Hersteller zur Überprüfung und ggf. Korrektur des Fehlers geschickt wird. Aber Ihnen bricht dabei direkt ein Zacken aus der Krone.
Ich klink mich jetzt hier aus und wünschen Ihnen noch ein schönes Wochenende. (ohne funktionierendes Tablet)
.
. Hier wird immer so veralbernd über die Minus 10 Grad im Auto geredet. ich hab nur mal von einem anderen Tablett aus den Technischen Daten kopiert.
Umgebungsbedingungen
Betriebstemperatur: 0 °C bis 35 °C
Lagertemperatur: –20 °C bis 45 °C
Relative Luftfeuchtigkeit: 5 % bis 95 %, nicht kondensierend
Maximale Betriebshöhe: 3.000 m über NN, ohne Druckausgleich
Brillenträger erleben es derzeit jeden Tag, vom Kalten draussen in die warme Wohnung und schon ist man blind weil die Brille beschlägt, weil die Luftfeuchtigkeit der Wohnung sofort an der kalten Brille
kondensiert.
Das geschieht auch mit dem Tablett, ist aber nicht schlimm solange das Gerät ausgeschaltet bleibt und trocknen kann. Wird jedoch das Gerät in dem Zustand eingeschaltet können im Gerät Kurzschlüsse entstehen die es beschädigen oder komplett zerstören.
Um zu sehen ob dieser Schaden vorliegt muß es geöffnet und untersucht werden, also einschicken oder zu einem technischen Gutachter bringen.
Und was sagen manche meiner Kunden in dem Fall, Handbücher und Gebrauchsanweisungen muß man nicht lesen.
Dann sage ich immer, und darum nix Garantie, nix Gewährleistung und Richter sagt zahle selber.
Und jetzt meine einfache Frage, war so, wurde das Gerät aus dem kalten Auto in die Wohnung gebracht und sofort in Betrieb genommen ohne es an die neue Umgebungstemperatur zu gewöhnen?
Das Gerät wurde nur in Wohnräumen betrieben, die waren zwischen 16 und 24 Grad war.
"Wer die Gewährleistungspflicht für ein Gerät einfordert, muss im Grunde stets nachweisen, dass der Defekt auf einen Sachmangel zurückzuführen ist, der schon zum Zeitpunkt des Kaufs vorlag oder angelegt war. Der Gesetzgeber hat jedoch in § 476 BGB eine Beweislastumkehr formuliert, wonach bei Defekten innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf automatisch „vermutet“ wird, dass der Mangel bereits zum Kaufzeitpunkt vorlag. Der BGB-Paragraf ist aber auf juristische Auseinandersetzungen gemünzt und nicht auf die normale Abwicklung von Reparaturen. "
Da der Mangel am Tablet auch nicht direkt bei Übergabe bestand - der Displayfehler ist ja erst einige Tage später aufgetreten - handelt es sich bei der Vermutung, dass der Fehler selbst schon bei Übergang bestand, höchstens um eine "Gesetzliche Vermutung" bzw. einem "Anscheinbeweiß". Damit hätte der Verkäufer auch das Recht, im Rahmen der Beweißlastumkehr eine entsprechende Beweißführung zur (gerichtlichen) Klärung vorzulegen. - Also, viel Glück bei der Klage!