Durch ExtraEnergie endgültig nicht gelöste Beschwerde. | 6834 Views | 30.03.2013 | 17:02 Uhr
geschrieben von Temser

ExtraEnergie GmbH (Chemnitz)

Hitenergie ignoriert OLG-Urteil, Preiserhöhung per E-Mail

Bestell-/Kundennummer: 266984

Ich bin seit 2011 bei HitEnergie, hatte in den zwei Vertragsjahren nie Probleme gehabt, der Preis blieb stabil. Da mir keine Ankündigung auf Preiserhöhung gemacht wurden, habe ich den Vertrag nicht zum Vertragsende 1. Februar 2013 gekündigt.

SCHLAGWORTE

Am 21. Februar 2013 habe ich meine Jahresrechnung bekommen. Dort habe ich gesehen, dass mein neuer Abschlag monatlich von 82 Euro auf 125 Euro angehoben wird. Das ist der Wahnsinn, satte 43 Euro monatlich, die mehr bezahlt werden sollen. Im weiteren Verlauf der Rechnung habe ich gesehen, das der Arbeitspreis von 0,2081 KWh auf 0,3120KWh, rückwirkend ab 1. Februar 2013, erhöht wurde. Diese Preiserhöhung wurde von HitEnergie nicht angekündigt, weshalb ich am 25. Februar 2013 von meinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht habe.

In einer E-Mail vom 13. März 2013 teilte mir Hitenergie mit, dass sie mir am 30.11.2012 eine E-Mail geschickt hätten in dem die Preiserhöhung angekündigt wurde. Die außerordentliche Kündigung wurde abgelehnt, Vertragsenden wäre dementsprechend erst der 31. Januar 2014

Laut der Entscheidung vom Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22.11.2011 - I-19 U 51/11 und I-19 U 122/11 -, ist eine E-Mail mit Hinweis auf Preiserhöhung als gesetzlich vorgeschriebene briefliche Information nicht ausreichend!

Vertragsklauseln von Energieversorgern, die nicht einmal die vom Bundesgerichtshof festgelegten Mindestanforderungen an die ohnehin vagen Preisanpassungsregeln der Strom- und Gas-Grundversorgungsverordnung (Strom- bzw. Gas-GVV) erfüllen, sind unwirksam: Strom- und Gaspreiserhöhungen, die den Kunden nur per “individueller Bekanntgabe” angekündigt werden, genügen damit nicht den gesetzlichen Vorgaben.

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Dies hat das Oberlandesgericht Hamm auf Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Energiehoch3 GmbH (AZ: I-19 U 51/11) sowie die Gelsenwasser AG (AZ: I-19 U 122/11) jetzt entschieden. Die Richter ließen keine Revision zu; damit sind die Entscheidungen vom 22.11.2011 praktisch rechtskräftig.

Ich verlange von Hienergie eine schriftliche Erklärung, warum dieses Urteil ignoriert und missachtet wird, und Preiseerhöhungen dennoch seine Kunden ausschließlich (angeblich) per E-Mail informiert!

Aufgrund des Urteiles vom OLG Hamm, bin ich nicht bereit die Arbeitspreiserhöhung anzunehmen und werde nur den alten Arbeistpreis von 0,2081 Eur/kWh, dementsprechend bei meinem Jahresverbrauch von 4200 KW, einen monatlichen Abschlag von 82 Euro, bezahlen.

Ich fordere Hitenergie auf eine Rückzahlung für die bereits zu viel gezahlten Abschläge, in Höhe von 86,52 Euro für die Monate Februar und März 2013.

Desweiteren erwarte ich eine sofortige Auflösung des Vertrages, da meine außerordentliche Kündigung, aufgrund des Urteiles vom OLG Hamm, zulässig und deshalb wirksam ist!

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Meine Forderung an ExtraEnergie GmbH: Sofortige Kündigung des Vertrages und Rückzahlung der bisher zuviel abgebuchten Beiträge


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
02.04.2013 | 17:03
Firmen-Antwort von: ExtraEnergie GmbH
Abteilung: Kundenservice

Sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für Ihren Eintrag.

Wir sind stets bemüht unseren Kundenservice zu verbessern und bedauern die Unannehmlichkeiten die Ihnen entstanden sind. Gerne würden wir uns Ihren Fall genauer ansehen. Die hier gemachten Angaben reichen allerdings nicht aus, um Ihren Fall zu prüfen. Bitte kontaktieren Sie uns mit dem Betreff „Verbraucherforum“ über reclabox spider monkey extraenergie.com, damit wir mit Ihnen in Kontakt treten können. Bitte geben Sie dabei Ihre Vertragsnummer, sowie den Link zu Ihrer Beschwerde in Reclabox an.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre ExtraEnergie

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Kommentare und Trackbacks (8)


02.04.2013 | 01:13
von ReclaBoxler-1287453 | Regelverstoß melden
Sehen Sie das doch einfach locker. Warum verrechnen Sie nicht die Überzahlung mit den monatlichen Abschlägen. Gleichzeitig zugangssicher die Information an Hiternergie, dass die Preiserhöhung nicht wirksam stattgefunden hat, da eine Information per Mail (siehe Urteil OLG Hamm) nicht wirksam war.

Ich glaube aber, dass Sie mit Kündigung einen großen Fehler gemacht haben. Nun kommen die aus dem vereibarten Preis raus, statt weiterhin daran gebunden zu sein.

06.04.2013 | 09:46
von Temser noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe der Antwort des Unternehmens direkt am 2. April geantwortet. Eine Antwort diesbezüglich steht von deren Seite noch aus.


07.04.2013 | 10:14
von Renate Traut | Regelverstoß melden
Na bei der Erfahrung mit diesem Anbieter gehen Sie aber nicht wirklich davon aus, dass eine sachbezogene Antwort erfolgt, oder?
Energiebanbieter, die auf Kundenanliegen Standardmails versenden und sich gerne mit der Antwort weitere 3 Wochen Zeitlassen möchten um dann mit der gleichen Standardmail zu antworten oder auch nicht, sollten geächtet werden. Wer sich so verhält, arbeitet auch sonst nicht seriös.

08.04.2013 | 14:29
von Temser endgültig nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Antwort Hitstrom

Sehr geehrter Herr P.,

zu Ihrer Beschwerde vom 22.03.2013 zu Ihrem Auftrag 266984 möchten wir Ihnen nochmal mitteilen, dass wir Sie am 30.11.2012 per E-Mail an Ihre in Antrag angegebene E-Mail-Adresse xxxxx.de über Ihre Preiserhöhung informiert haben.

Zu Ihrer Aussage, eine solche E-Mail nicht erhalten zu haben, möchten wir Ihnen mittteilen, dass der Zugang angenommen wird, wenn die E-Mail in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und dieser sie auch unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen konnte. Es war bei Ihnen der Fall, das die Absenderadresse noreply spider monkey hitenergie.de lautete und somit ein klarer Bezug zu der Marke Hitenergie hergestellt wurde, da Sie Hitenergie-Kunde sind. Es gab auch keine Rückmeldung, dass Ihnen diese E-Mail nicht zugestellt werden konnte.

In Folge Ihrer Aussage, dass Preiserhöhungen per E-Mail nicht gültig sind, verweisen wir unsererseits auf ein Urteil des AG Aschaffenburg, Zweigstelle Alzenau i. Ufr., AZ: 130 C 268/12 vom 10.09.2012 zu einem vergleichbaren Sachverhalt. Das von Ihnen zitierte Urteil des OLG Hamm ist indes nicht einschlägig und bezieht sich auf einen Grundversorger. Aus unserer Sicht stellt sich Ihr Sachverhalt wie folgt dar:
Sie haben 30.11.2012 eine E-Mail erhalten, in der eine Preiserhöhung ab dem 01.02.2013 angekündigt wurde. Laut unserem E-Mail-System haben Sie diese E-Mail insgesamt viermal geöffnet (am 30.11.2012 um 22:08 h, am 01.12.2013 um 08:59 h, 09:00 h und um 09:01 h). Darüber hinaus wurden Sie in dieser E-Mail darüber belehrt, dass Sie aufgrund dieser Preiserhöhung ein vierwöchiges Sonderkündigungsrecht haben. Dieses Sonderkündigungsrecht haben Sie nicht fristgerecht wahrgenommen. Wir gingen daher davon aus, dass Sie Ihren Energievertrag dennoch beenden wollen, weshalb wir dies als reguläre Kündigung behandelt haben, so dass Ihr Energievertrag am 31.01.2014 endet.

Leider müssen wir daher an der Preiserhöhung festhalten.

Wir bedauern Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können.


11.04.2013 | 07:51
von Torsten Feise | Regelverstoß melden
Mir geht es genau so, nur das der Liefervertrag zun 31.01.2013 geendet hat. Da ich den letzten Abschlagsbetrag im Januar 2013 zurückgehalten habe, bekam ich die Schlußrechnung recht zügig, da Hitenergie noch knapp 90,- € von mir haben wollte. Nach Prüfung der Rechnung habe ich eine Preiserhöhung zum 01.02.2012 festgestellt und reklamiert, da ich darüber keine Info bekommen habe. Mir wurde widersprochen, da ich im Okt. 2011 ein E-Mail über diese Erhöhung bekommen haben soll. Ich bat um Belege und erneute Zusendung der besagten E-Mail. Antwort von Hitenergie: Ein Bildschirm-Screen-Shot, dass ich diese bekommen und gelesen haben soll (zeitgleich mit dem Versenden) und der Aussage, das ein erneutes Versenden nicht möglich sei, da sich diese im Archiv befände. Ich bat um erneute Prüfung und um Zusendung der elektonischen Empfangsbestätigung des Öffnung der besagten E-Mail. Z. Z. befindet sich meine Beschwerde noch bei der Fachabteilung, ich erwarte aber auch eine negative Antwort.

12.04.2013 | 17:39
von Wolf Scha | Regelverstoß melden
Preiserhöhungen MÜSSEN per Brief und reichliche zwei Monate vorher versandt werden. Dazu gibt es ein Gesetz. Somit wird eine Preiserhöhung gar nicht gültig, wenn es nicht so geschah.

22.04.2013 | 19:26
von St Peter | Regelverstoß melden
Hitenergie beruft sich auf ein Urteil des AG Aschaffenburg, Zweigstelle Alzenau i. Ufr., AZ: 130 C 268/12 vom 10.09.2012, was angeblich laut Hitenergie, eine Zusendung per E-Mail rechtfertigt. Allerdings kann man dieses Urteil im Internet nicht finden?
Noch Fragen?
Man kann vor dieser Firma mittlerweile nur noch warnen.
Die haben mir eine pdf gesendet, in der die sehen wie oft und wann ich die angebliche emeil mit der Preiserhöhung geöffnet habe. Inwieweit geht das denn in den bereich Datenschutz? Worauf können die noch auf dem Rechner zugreifen? Ich sehe das eigentlich als nicht sehr legal an!

07.11.2014 | 17:14
von Oliver Enders | Regelverstoß melden
Wie kommt es dass das Aktenzeichen wie von Priostrom genannt AZ; 130 C 268/12 in keinem Verzeichnis gefunden wird. Einfach nur Abzocke. Sollte es mal eigetragen gewesen sein, was Ich nicht glaube, ist es mit der Entscheidung OLG Hamm und OLG Düsseldorf hinfällig. Einfach auf Sonderkündigungsrecht bestehen, dann muss Priostrom Sie verklagen und damit auch euren Anwalt bezahlen.



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