1342 Views | 09.04.2013 | 20:01 Uhr
geschrieben von Herr Lindener

Sanitätshaus Arnold Festerling GmbH (Bielefeld)

Sanitätsh. Festerling: willkürlicher Wirtschaftlichkeitsaufschlag

Bestell-/Kundennummer: 8204010 / #9609816

SCHLAGWORTE

Bezug von kurzzeitig genutzten medizinischen Hilfsmitteln über das Sanitätshaus Festerling in Bielefeld: bei der Bestellung gab der Mitarbeiter an, dass bei der Abholung die gesetzl. Zuzahlung für die Krankenversicherung entrichtet werden müsste. Reklamationsgründe: 1. Zum vereinbarten Abholtermin war die Ware nicht fertig. 2. Wie sich im Nachhinein, nach der Prüfung der Kassenbelege durch die KV herausstellte, hatte Festerling willkürlich, zusätzlich zur gesetzl. Zuzahlung, einen Wirtschaftlichkeitsaufschlag zugunsten des Sanitätshauses erhoben. Nach Aussage der KV hätte das Sanitätshaus hierauf im Vorfeld explizit hinweisen und die Zustimmung des Kunden einholen müssen. Dies ist nicht erfolgt, auch wenn das Sanitätshaus im Nachhinein jetzt etwas anderes behauptet. Trotz Fristsetzung weigert sich das Sanitätshaus Festerling, den zu viel bezahlten Betrag zurückzuerstatten. Laut KV sind die Festbeträge für Hilfsmittel ausreichend bemessen, sodass Wirtschaftlichkeitsaufschläge auch nicht erforderlich wären.

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Meine Forderung an Sanitätshaus Arnold Festerling GmbH: Rückzahlung des zu unrecht einbehaltenen Wirtschaftlichkeitsaufschlages.


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Kommentare und Trackbacks (3)


16.04.2013 | 20:47
von Herr Lindener noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


30.04.2013 | 21:41
von Herr Lindener noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


11.05.2013 | 01:31
von Herr Lindener noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Das Büro des Landespatientenbeauftragten NRW hat uns zwischenzeitlich darauf hingewiesen, dass ein Hilfsmittelanbieter, bei einer höheren Qualität des Produktes oder der dazugehörigen Dienstleistung, einen höheren Verkaufspreis als den jeweiligen Festbetrag verlangen kann. Wird für das Hilfsmittel ein höherer Verkaufspreis verlangt, ist die Differenz als wirtschaftliche Aufzahlung durch den Patienten gegebenenfalls zuzüglich zur gesetzlichen Zuzahlung zu tragen (vgl. § 33 Abs. 1 SGB V). Die KV hat in diesem Fall allerdings bestätigt, dass die Hilfsmittel normaler Kassenleistung entsprechen und keinen Mehrwert haben. Ein Wirtschaftlichkeitsaufschlag hätte folglich nicht erhoben werden dürfen. Trotzdem hat Festerling hat den Betrag bis heute nicht zurückerstattet.




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