Seilgarten Prora KG (Ostseebad Binz)
Seilgarten-Betreiber verweigert Annahme eines Gutscheins
Der Betreiber des Seilgartens in Prora (Ostseebad Binz) verweigert die Annahme eines bezahlten Gutscheins in Form einer Eintrittskarte (Eltern + Kind (unter 18 Jahren)), ausgestellt am 12.08.2010. Fakt ist, dass weder in den AGB (www.seilgarten-prora.de/uploads/media/AGBs_2013.pdf) noch auf der Webseite unter dem Punkt "Gutscheine" eine Aussage zum Thema Gültigkeitsdauer getroffen wird. Anbei mein bisheriger E-Mail-Schriftwechsel:
Ich: "Liebes Seilgarten-Team,
ich habe beim Aufräumen durch Zufall noch einen Gutschein (siehe Foto im Anhang) von euch gefunden. Da kein Gültigkeitsdatum o. ä. angegeben ist, gehe ich davon aus, dass dieser noch uneingeschränkt Gültigkeit besitzt, oder?
Mein Sohn und ich würden am morgigen Sonntag gerne mal wieder zum Klettern zu euch nach Prora kommen."
Antwort: "Hallo, auf dem Gutschein ist die Saison 2009 angegeben. Gutscheine besitzen 2 Jahre ihre Gueltigkeit. Leider koennen wir diesen Gutschein nicht mehr annehmen. Gerne biete ich Ihnen 10 Prozent Rabatt an, wenn Sie zum Klettern kommen. Nehmen Sie einfach diese Nachricht mit an die Kasse."
Ich: "... der Gutschein wurde im Sommer 2010 von Ihnen ausgegeben, wie unschwer auf der Rückseite zu erkennen ist. So viel zum Thema Saison 2009. Des Weiteren ist weder dort noch in Ihren AGB, welche ich nach Ihrer E-Mail-Antwort heruntergeladen und kurz überflogen habe, etwas über die Gültigkeit von Gutscheinen zu finden. Somit findet das BGB Anwendung.
Gutscheine sind prinzipiell noch gültig, wenn der Zeitraum nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Die Verjährungsfrist beginnt laut Michael Henn vom Verband Deutscher Anwälte am Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde."
Antwort: "Auf den Gutscheinen steht Saison xxxx und damit sind die Gutscheine zeitlich eingeschraenkt. Sowohl die Saison 2009 als auch die Saison 2010 sind vorbei und damit haben die Gutscheine ihre Gueltigkeit verloren."
Sowohl ein Juristenforum als auch die heute aufgesuchte Verbraucherzentrale bestätigen meine Sichtweise der Dinge. Der Gutschein ist bis Ende des Jahres 2013 gültig und muss vom Betreiber eingelöst werden. Wenn keine Regelung bezüglich des Verfalls eines Gutscheins getroffen wurde, hat die seit dem Jahr 2002 im Zuge der Schuldrechtsreform gemäß § 195 BGB gültige regelmäßige Frist von drei Jahren Gültigkeit. Dieser Zeitraum beginnt laut § 199 BGB mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt worden ist (12.08.2010). Man riet mir bei weiterer Verweigerung des Betreibers zu einer Klage. Ob das bei der Höhe des Streitwertes sein muss, steht auf einem anderen Blatt. Ich hoffe noch auf eine gütliche Einigung.
Beschwerde ist noch nicht gelöst