Durch Inter City Key Express gelöste Beschwerde. | 748 Views | 30.09.2013 | 21:36 Uhr
geschrieben von Andreas Duschek

Inter City Key Express e.K. (Dortmund)

Deutlich überhöhte Forderung einer Leistung/Nichtleistung

Bestell-/Kundennummer: S-572

Am 22.09.2013 habe ich mich leider ausgesperrt (zugefallene Tür). Darauf rief ich bei o. g. Firma (Schlüsseldienst) an, leider ohne einen Festpreis zu vereinbaren.

Man bat mich um 30 min Wartezeit, bis der Techniker erscheint. Nach 1 Std. tauchte dieser auf, gingen gemeinsam zur Tür, notierte meine Ausweisdaten und wollte zum Öffnen der Tür insgesamt 250€ von mir. Ich bat ihn zu gehen.

Beim nächsten Schlüsseldienst hatte ich mehr Glück: 10 min Wartezeit und 75€ für eine zugefallene Tür ist in Ordnung.

Leider schrieb o. g. Firma mir eine Rechnung (Stornopauschale) für die Nichtöffnung meiner Tür in Höhe von 83,30€.

Bin mal gespannt, was passiert, wahrscheinlich der Gang zum Anwalt.

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Meine Forderung an Inter City Key Express e.K.: Stornierung der Rechnung


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Kommentare und Trackbacks (6)


08.10.2013 | 08:12
von Andreas Duschek noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Bis jetzt noch nicht! Vielleicht kommt ja noch was. Mal abwarten.


22.10.2013 | 12:18
von Andreas Duschek noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


28.10.2013 | 12:32
von Mike Müller | Regelverstoß melden
Hatte einen ähnlichen Fall: 30-40 Minuten wurde mir gesagt, benötigt der Techniker (20.10). Nach elenden 60 Minuten mit 2 quängelnden Kindern im Arm, trat ich die Tür selbst auf. Rief daraufhin sofort an um den Auftrag zu stornieren. Tat ich auch. Nach einer Woche kam die Rechnung: 83,30 € von Inter City Key Express Dortmund! Rief an, um zu sagen, dass ich den Preis nicht akzeptiere für diese 0-Leistung. Sofort wurde mir das Wort BULLSHIT in den Hörer gebrüllt und dass ich zu zahlen hätte, etc. Dabei wollte ich einen Vorschlag von 30-40 Euro machen. Der Techniker war ja noch nicht mal bei mir. Wer weiss wo er war? Mal sehen was da noch kommt. Werde definitiv nun keinen Cent zahlen.

12.11.2013 | 17:00
von Andreas Duschek gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Anscheinend gelöst! Ich habe 20€ für die Unannehmlichkeiten (Fahrtkosten) überwiesen. Zeitnah habe ich diese Firma zusätzlich auch angeschrieben mit dem Vermerk, dass ich diese 20€ überweisen werde. Dies ist 2 Wochen her und nichts mehr gehört!


14.11.2013 | 12:29
von Mike Müller | Regelverstoß melden
Hallo, habe mittlerweile herausgefunden. Wir müssen nichts zahlen, solange keine Dienstleistung beendet wurde. Hier ein Auszug aus den Internet, den ich gefunden habe: Abzocker einfach wieder weg schicken! Verlangt der Handwerker vor Ort einen deutlich höheren Preis, ohne Ihnen das plausibel erklären zu können, sollten sie ihn wegschicken und einen anderen Schlüsseldienst anrufen. Kosten für Anfahrt oder ähnliche Auslagen des Schlüsseldienstes müssen Sie in diesem Fall nicht fürchten. "Vor der ordnungsgemäßen Auftragserledigung muss gar nichts bezahlt werden, " stellt Juristin Fischer-Volk klar. Bei telefonisch beauftragten Notdiensten handle es sich außerdem um so genannte Fernabsatzgeschäfte, die bis zur Erledigung ohne Kostenfolge widerrufen werden könnten.

Folglich könnte man nach Gesetzeslage: z. B. drei Schlüsseldienste anrufen und wenn sie dann bei einem vor der verschlossenen Tür stehen, den Preis aushandeln und den günstigsten wählen und die anderen zwei nach Hause schicken (ohne einen Cent an die zwei zahlen zu müssen). Ist zwar menschlich nicht korrekt, aber gesetzkonform!

14.11.2013 | 14:27
von Mike Müller | Regelverstoß melden
Sorry. Korrektur: Ich muss die Anfahrt nicht bezahlen, nur wenn dies zuvor am Telefon entsprechend geregelt wurde. Preis, etc.
Siehe hier:
§ 312 d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.



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